Gesundheitsberufe in Österreich

 

ÄRZTIN / ARZT

 

Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

 

Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den
Menschen ausgeführt wird, insbesondere

 

  • die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und
    psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen
    und Anomalien, die krankhafter Natur sind

  • die Beurteilung solcher Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel

  • die Behandlung solcher Zustände

  • die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut

  • die Vorbeugung von Erkrankungen

  • die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe

  • die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln

  • die Vornahme von Leichenöffnungen.

 

Jede/r zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte/r Ärztin/Arzt ist befugt, ärztliche
Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

 

Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärztinnen/Ärzten für
Allgemeinmedizin (und approbierten Ärztinnen/Ärzten) sowie Fachärztinnen/Fachärzten
vorbehalten.

 

Wegen Kurpfuscherei ist gemäß § 184 Strafgesetzbuch zu bestrafen, wer, ohne die zur
Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit,
die den Ärzten vorbehalten ist, in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbsmäßig
ausübt.

 

Berufsbezeichnung:

 

  • Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin

  • Fachärztin/Facharzt

 

Turnusärztinnen/Turnusärzte sind jene Ärztinnen/Ärzte, die in der Ausbildung zur Ärztin für
Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt stehen.

 

Berufsberechtigung:

 

Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin
oder als Fachärztin/Facharzt sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

  • allgemeine Erfordernisse

  • die für die Ärztin/den Arzt für Allgemeinmedizin oder für die Fachärztin/den Facharzt vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse

  • Eintragung in die Ärzteliste.

 

Allgemeine Erfordernisse:

  • Eigenberechtigung

  • die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

  • die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung

  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

  • rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf
    Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden
    ist.

 

Besondere Erfordernisse:

    • an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten
      Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als
      Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad

    • im Falle der Fachärztin/des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ein
      Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach den
      Bestimmungen des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005

    • von der Österreichischen Ärztekammer ausgestelltes Diplom über die besondere
      Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer
      angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und
      Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Z 1 lit. b ÄrzteG 1998 längstens zum
      Zeitpunkt des Antritts zur Facharztprüfung erfüllt sein muss

    • anstelle dieser Nachweise (1.-3. Unterpunkt) eine entsprechend anerkannte EWRBerufsqualifikation
      bzw. ein anerkanntes Drittlanddiplom.

 

Ausbildungserfordernisse für die Ärztin/den Arzt für Allgemeinmedizin:

    • mindestens neunmonatige praktische Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung
      klinischer Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten

    • nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung zumindest dreiunddreißig
      Monate praktische Ausbildung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in anerkannten
      Ausbildungsstätten (Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von
      Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige
      Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an
      denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, sowie Sonderkrankenanstalten)

    • mit Erfolg abgelegte Ausbildung und Prüfung zur/zum Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin.

 

Ausbildungserfordernisse für die Fachärztin/den Facharzt:

    • mindestens neunmonatige praktische Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung
      klinischer Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten

    • nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung zumindest dreiundsechzig
      Monate Ausbildung in anerkannten Ausbildungsstätten( Abteilungen und sonstige
      Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken,
      sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder
      Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,
      Sonderkrankenanstalten, Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
      (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer
      oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie
      Krankenabteilungen in Justizanstalten), davon

    • eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens
      siebenundzwanzigmonatige praktische Ausbildung im entsprechenden
      Sonderfach (Sonderfach-Grundausbildung), ausgenommen die Ausbildung in
      chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest fünfzehn Monaten, und

    • eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens
      siebenundzwanzigmonatige praktische Schwerpunktausbildung (SonderfachSchwerpunktausbildung),
      ausgenommen die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

    • mit Erfolg abgelegte Ausbildung und Facharztprüfung.

Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt sind
Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

  • Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse

  • das besondere Erfordernis eines an einer Universität in der Republik Österreich
    erworbenen Doktorats der gesamten Heilkunde oder eines gleichwertigen, im
    Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde
    nostrifizierten akademischen Grads oder ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die
    ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie
    2005/36/EG oder ein entsprechender nicht automatisch anerkannter ärztlicher
    Ausbildungsnachweis

  • Eintragung in die Ärzteliste.

Berufsausübung:

 

Ärztinnen/Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als
Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin (oder als approbierte/r Ärztin/Arzt) erfüllt haben, sind zur
selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Ärztin/Arzt für
Allgemeinmedizin (oder als approbierte/r Ärztin/Arzt) berechtigt, gleichgültig, ob diese
Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

 

Ärztinnen/Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als
Fachärztin/Facharzt für ein Sonderfach erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als
Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen
eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

 

Fachärztinnen/Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu
beschränken. Dies gilt nicht für

    • Tätigkeiten als Arbeitsmedizinerin/Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

    • Fachärztinnen/Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 40 ÄrzteG 1998 in
      organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden

    • Fachärztinnen/Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere
      Medizin und Unfallchirurgie, sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher
      Organisationsvorschriften im Rahmen sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und eine Fortbildung gemäß § 40 ÄrzteG 1998 absolviert haben.

 

Besondere Formen der ärztlichen Berufsausübung:

 

    • Arbeitsmedizinerin/Arbeitsmediziner: Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin
      (Approbierte Ärztinnen/Ärzte) und Fachärztinnen/Fachärzte, die eine Tätigkeit als
      Arbeitsmedizinerin/Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ausüben

    • Notärztin/Notarzt: Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin (Approbierte
      Ärztinnen/Ärzte) und Fachärztinnen/Fachärzte, die eine ärztliche Tätigkeit im
      Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) ausüben

    • Amtsärztinnen/Amtsärzte: die bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätigen
      Ärztinnen/Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben; als Amtsärztinnen/
      Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärztinnen/Arbeitsinspektionsärzte

    • Polizeiärztinnen/Polizeiärzte: Amtsärztinnen/Amtsärzte, die für eine
      Landespolizeidirektion oder das Bundesministerium für Inneres auf Grund einer
      vertraglichen Vereinbarung oder eines öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnisses tätig werden

    • Militärärztinnen/Militärärzte: die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes
      sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenzoder
      Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Ärztinnen/Ärzte

 

Ausbildung:

    • Diplomstudium (Bachelor- und Masterstudium) der Humanmedizin an einer
      Medizinischen Universität, Medizinischen Fakultät einer Universität oder
      akkreditierten Privatuniversität (Doktorat der gesamten Heilkunde) und

    • Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder

    • Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt

 

Gesamtdauer der Ausbildung:

Diplomstudium (Bachelor- und Masterstudium) der Humanmedizin: 12 Semester und
mindestens 5500 Stunden
Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin: mindestens
3½ Jahre

Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt: mindestens 6 Jahre

Spezialisierung: höchstens 36 Monate

Nach Abschluss der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur
Fachärztin/zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch
sonderfachübergreifend sein kann, möglich.

Nähere Ausführungen zur Ausbildung siehe auch unter „Berufsberechtigung“.
Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch die Österreichische
Ärztekammer.

 

  • Ärztekammern in den Bundesländern

     

  • Die Österreichische Ärztekammer ist berufen

  • alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen berühren, zu besorgen

  • gesetzlich vorgesehene Rechtsakte für Kammerangehörige zu setzen und

  • für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.

    Der Wirkungskreis gliedert sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.

    Die Österreichische Ärztekammer nimmt im eigenen Wirkungsbereich u.a. folgende Aufgaben wahr:

  •  
  • Abschluss von Kollektivverträgen

  • Führung der Ärzteliste

  • Durchführung von Verfahren zur Eintragung in die und Austragung aus der Ärzteliste einschließlich Ausstellung der Ärzteausweise

  • Qualitätssicherung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung

  • Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen (Selbstevaluierung)

  • disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten

  • Festsetzung einer Schlichtungsordnung

  • Erlassung von Verordnungen wie z.B. der Ärzteliste-Verordnung

    Die Österreichische Ärztekammer nimmt im übertragenen Wirkungsbereich u.a. folgende Aufgaben wahr:

  • Verfahren betreffend die An- und Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten

  • Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung z.B. durch Qualitätskontrolle und Führung eines Qualitätsregisters

  • Erlassung von Verordnungen wie z.B. der Verordnung über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer

    Disziplinarrecht:

    Ärztinnen/Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland

  • das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder

  • die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie gesetzlich verpflichtet sind.

    Rechtsgrundlagen:

    Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998

    Verordnung über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015

    Verordnung über Medizinische Universitäten in Österreich (Medizinische Universitäten- Verordnung 2016 – MUVO 2016), BGBl. II Nr. 408/2015

    Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten, BGBl. Nr. 489/1995

    Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002

     

    Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer:

  •  
  • Ärztelisteverordnung

  • Ärztlicher Verhaltenskodex (Code of Conduct)

  • Arzt und Öffentlichkeit (Werberichtlinie)

  • Bearbeitungsgebührenverordnung

  • Diplomordnung

  • Hygieneverordnung

  • Verordnung über die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015)

  • Prüfungsordnung

  • Qualitätssicherungsverordnung

  • Sprachprüfungs-Verordnung

  • Verordnung über ärztliche Fortbildung

  • Rahmenverordnung über Spezialisierungen und Spezialisierungsverordnung 2017

  • Visitationsverordnung 2017

  • u.a.

 


 

      1. Ärztin für Allgemeinmedizin / Arzt für Allgemeinmedizin

        Das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung.

        Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin sind insbesondere:

        • Gesundheitsförderung, -vorsorge und -nachsorge

        • patientinnen- und patientenorientierte Früherkennung von Krankheiten

        • Diagnostik und Behandlung jeder Art von Erkrankungen

        • Behandlung lebensbedrohlicher Zustände

        • allgemeinmedizinische Betreuung behinderter, chronisch kranker und alter Menschen

        • Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden

        • Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen

        • Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Patientinnen/Patienten

        • Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenanstalten.

 


 

      1. Fachärztin / Facharzt – Sonderfächer

        Aufgabengebiet / Sonderfach:

        • Anästhesiologie und Intensivmedizin:

          Die allgemeine, regionale und lokale Anästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer Eingriffe, die Notfall- und Schmerzmedizin sowie die Intensivmedizin als koordiniertes Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen einschließlich der Stabilisierung nach großen operativen Eingriffen, unter Beiziehung der für die Behandlung des Grundleidens fachlich verantwortlichen Ärztinnen/Ärzte. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen und gegebenenfalls die Stabilisierung während diagnostischer und operativer Eingriffe, einschließlich der Organunterstützung.

        • Anatomie:

          Die Lehre vom normalen Bau und Zustand des Körpers mit seinen Geweben und Organen, einschließlich systematischer topographisch-funktioneller Aspekte.

        • Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie:

          Die Beschäftigung mit den Wechselbeziehungen zwischen Arbeit, Beruf und Gesundheit sowie Kenntnisse über den Einfluss von körperlicher Aktivität und Bewegungsmangel auf die Leistungsfähigkeit und die Leistungsvoraussetzungen bei Gesunden und Kranken mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung von psychischer und physischer Gesundheit und Leistungsfähigkeit unter Anwendung dieser Kenntnisse im Behinderten-, Gesundheits-, Leistungs- und Hochleistungssport unter besonderer Berücksichtigung der Doping- Problematik. Weiters erstreckt sich das Aufgabengebiet der Arbeitsmedizin insbesondere auf die Erkennung gesundheits- und leistungsrelevanter Faktoren im betrieblichen Geschehen, die Bewertung der Auswirkungen dieser Faktoren auf den Menschen und den betrieblichen Ablauf, die Entwicklung und Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, die Abklärung, Diagnostik und Begutachtung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten hinsichtlich ihrer möglichen arbeitsbedingten Ursachen sowie auf die Mitwirkung bei medizinischen Maßnahmen bei durch Arbeitsunfällen und durch das Arbeitsgeschehen verursachten Erkrankungen einschließlich der Durchführung berufsfördernder Rehabilitation und Wiedereingliederung.

        • Augenheilkunde und Optometrie:

          Die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation der anatomischen und funktionellen Veränderungen des Sehorgans und seiner Adnexen, einschließlich der Optometrie und der plastisch, rekonstruktiven Operationen in der Periorbitalregion.

        • Chirurgische Sonderfächer:

          o Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie:

          Die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und

          Nachbehandlung von angeborenen oder erworbenen Formveränderungen und Fehlbildungen der inneren Organe, operativ zu behandelnden Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen der inneren Organe sowie der onkologischen Wiederherstellungs- und Transplantationschirurgie.

          • Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie:

            Die gesamte Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie, die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des Gefäßsystems einschließlich der Rehabilitation.

          • Herzchirurgie:

            Die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, Fehlbildungen des Herzens, der herznahen Gefäße, des Mediastinums und der Lunge im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen, Indikationsstellung zu Transplantationen einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung, Grundlagen minimal invasiver Therapie sowie die Anwendung von Kreislaufassistenzsystemen.

          • Kinder- und Jugendchirurgie:

            Die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, Fehlbildungen, Verbrennungen im Neugeborenen-, Säuglings-, Kindes- und Jugendalter sowie Folgen pränataler Entwicklungsstörungen und Infektionen.

          • Neurochirurgie:

            Die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen des zentralen, peripheren und autonomen Nervensystems, einschließlich ihrer versorgenden Gefäße und stützenden Elemente (Wirbelsäule) sowie die operative Behandlung von Schmerz. Dies umfasst die adäquate Behandlung von Erkrankungen des Gehirns und seiner Hüllen sowie des Schädels und den versorgenden Blutgefäßen, Erkrankungen der Hypophyse, der Hirnnerven, Spinalnerven, peripheren Nerven und Erkrankungen des autonomen Nervensystems, Erkrankungen des Rückenmarks und seiner Hüllen sowie Erkrankungen der Wirbelsäule.

          • Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie:

            Die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachbehandlung, Wiederherstellung sowie Verbesserung angeborener oder durch Krankheit, Degeneration, Alter, Tumor, Unfall verursachte, sichtbare, gestörte Körperfunktionen und Körperform sowie die Behandlung von Brandverletzten in der Akutphase und sekundären Rekonstruktionsphase sowie Differenzialtherapie bei postoperativen Komplikationen, Großwunden, Wundheilungsstörungen und Fehlbildungen sowie Transplantation isogener, allogener und synthetischer Ersatzstrukturen.

          • Thoraxchirurgie:

          Die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und

          Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, Neoplasien, Infektionen, Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Tracheo-Bronchialsystems, des Mediastinums, der Thoraxwand, des Zwerchfells und der jeweils angrenzenden Strukturen im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen sowie die Indikationsstellung zu Transplantationen einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung sowie Grundlagen minimal invasiver Therapie.

        • Frauenheilkunde und Geburtshilfe:

          Die Erkennung, Vorbeugung, konservative und operative Behandlung sowie Nachsorge von geschlechtsspezifischen Gesundheitsstörungen der Frau, einschließlich plastisch, rekonstruktive Eingriffe der gynäkologischen Onkologie, der Endokrinologie, Fortpflanzungsmedizin sowie der Betreuung und Überwachung normaler und gestörter Schwangerschaften, Geburten, Wochenbettverläufe und der Prä- und Perinatalmedizin.

        • Gerichtsmedizin:

          Die angewandte naturwissenschaftliche Medizin, Toxikologie, Molekularbiologie und Spurenkunde im Dienste der Gerichtsbarkeit, der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitswesens, insbesondere die Untersuchung, Beurteilung, Rekonstruktion und Aufklärung im Zusammenhang mit natürlichen und gewaltsamen Todesfällen, Körperverletzungen, Gesundheitsschädigungen und Verletzungsfolgen bei Lebenden, Vergiftungen, der Wirkung von Alkohol und Suchtmitteln, Leichen und Leichenteilen zur Identitätsfeststellung, Sexualdelikten, Kindesmisshandlungen, strittigen Abstammungsverhältnissen, medizinischen Behandlungsfehlern, Spuren und Spurenbildern sowie die medizinisch fachliche Bearbeitung von medizinisch-juristischen Fragen sowie insbesondere die Tätigkeit als Sachverständige/Sachverständiger vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.

        • Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde:

          Die Prävention, Diagnostik, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen einschließlich Funktionsstörungen, Verletzungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Tumore der Nase, Nasennebenhöhlen, Tränen- Nasen-Wege, knöcherne Orbita, Gehör und Gleichgewichtsorgan, Hirnnerven, Lippen, Wangen, Zunge, Zungengrund, Mundboden, Tonsillen, Rachen, Kehlkopf, der oberen Luft- und Speisewege, der Kopfspeicheldrüsen sowie der Oto- und Rhinobasis sowie der Weichteile des Gesichtsschädels und des Halses.

        • Haut- und Geschlechtskrankheiten:

          Die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation aller Erkrankungen der Haut und der tiefer liegenden Organe, soweit diese mit der Haut physiologisch und pathophysiologisch verbunden sind, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde, Hautmanifestationen von systemischen Krankheiten, die fachspezifische Onkologie und Allergologie sowie die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation der chronischen Veneninsuffizienz, die periphere Angiopathie, die Venerologie sowie die Prävention, Diagnostik und Behandlung von sexuell übertragbaren Krankheiten.

        • Histologie, Embryologie und Zellbiologie:

          Die gesamte Mikromorphologie und Entwicklung des menschlichen Körpers, angeborene

          Anomalien, Grundlagen und Methoden der experimentellen Zell- und Molekularbiologie, Reproduktionsmedizin, Stammzellbiologie und regenerativen Medizin.

        • Internistische Sonderfächer:

          • Innere Medizin:

            Die Prävention, Diagnostik und Behandlung sowie die Rehabilitation und Nachbehandlung bei Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens, der Blutgefäße und des Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Stoffwechsels und inneren Sekretion, des Immunsystems, des Stütz- und Bindegewebsapparates, der Infektionskrankheiten und Vergiftungen, der soliden Tumoren und der hämatologischen Neoplasien sowie die übrigen Erkrankungen des Blutes und der Blutgerinnung, der fachspezifischen Pharmakologie, fachspezifische Geriatrie und fachspezifische Palliativmedizin sowie der fachspezifischen Intensivmedizin. Das Gebiet umfasst auch die Gesundheitsförderung und die Betreuung von Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung der somatischen und sozialen Wechselwirkungen und die Koordination der gesundheitlichen Betreuung, interdisziplinär und im Rahmen der Spezialdisziplinen der Inneren Medizin.

          • Innere Medizin und Angiologie:

            Die gesamte Innere Medizin, die Erkennung, Prävention, Indikationsstellung, Diagnostik, nicht-chirurgische Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen der Blutgefäße und Lymphgefäße.

          • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie:

            Die gesamte Innere Medizin, die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Nachbehandlung von endokrinen Erkrankungen einschließlich Tumoren und des endokrinen Stoffwechsels.

          • Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie:

            Die gesamte Innere Medizin, die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Nachbehandlung aller Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts, der Leber und des Pankreas einschließlich der diagnostischen und therapeutischen gastrointestinalen Verfahren.

          • Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie:

            Die gesamte Innere Medizin die Prävention, Diagnostik, nicht-chirurgische Behandlung und Rehabilitation einschließlich der Knochenmark- bzw.

            Stammzelltransplantation sowie andere zelluläre Therapien, immunologische und gentherapeutische Verfahren von malignen und nichtmalignen Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe, der Blutgerinnung, sämtlicher Gewebe sowie die Koordination multimodaler Therapieverfahren, der Nachsorge und der Palliativbetreuung von malignen Erkrankungen.

          • Innere Medizin und Infektiologie:

            Die Epidemiologie, Diagnostik, Behandlung sowie die Unterstützung der in der

            Vorsorge, der Krankenbehandlung und im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen Ärztinnen/Ärzte bei der Vorbeugung, Erkennung und konservativen Behandlung von erregerbedingten Erkrankungen.

            • Innere Medizin und Intensivmedizin:

              Die gesamte Innere Medizin, das koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in bedrohlicher Weise gefährdet oder gestört sind und durch intensivmedizinische Verfahren überwacht, unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen. Das kontinuierliche intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere das Monitoring von Vitalfunktionen und physiologischen Parametern, sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, einschließlich der Organunterstützung oder des Organersatz.

            • Innere Medizin und Kardiologie:

              Die gesamte Innere Medizin, die Prävention, die klinische, nichtinvasive und invasive Diagnostik, die konservative und interventionelle Behandlung sowie die Rehabilitation von Erkrankungen des Herzens und der großen Gefäße unter besonderer Berücksichtigung von Risikofaktoren, kausalen Faktoren und Folgen.

            • Innere Medizin und Nephrologie:

              Die gesamte Innere Medizin die Prävention, Diagnose, Behandlung und Nachbehandlung von Nierenerkrankungen sowie von Begleiterkrankungen des akuten und chronischen Nierenversagens, weiters die Prävention, Diagnose und Therapie von essentieller und sekundärer Hypertonie und die Indikationsstellung, Planung und Durchführung der Nierenersatztherapie und extrakorporalen Therapieverfahren.

            • Innere Medizin und Pneumologie:

              Die gesamte Innere Medizin, die Prävention, die Diagnostik, die Differentialdiagnose, die Behandlung einschließlich Palliation und Rehabilitation von Erkrankungen mit Auswirkungen auf Lunge und Atmung, weiters die Indikationsstellungen für thorakale Operationen sowie die fachspezifische Zusammenarbeit mit sämtlichen anderen Fachrichtungen.

            • Innere Medizin und Rheumatologie:

            Die gesamte Innere Medizin, die Prävention, Ätiologie, Pathogenese, Diagnostik, nichtoperativer Therapie und Rehabilitation rheumatischer Erkrankungen. Zu den rheumatischen Erkrankungen gehören die entzündlichen und degenerativen Krankheiten der Gelenke und der Wirbelsäule, Weichteilerkrankungen, Knochen- und Stoffwechselkrankheiten, infektiöse Erkrankungen, akute und chronische Schmerzen, funktionelle Störungen mit Symptomen am Bewegungsapparat, systemische autoimmune und autoinflammatorische Erkrankungen des Bindegewebes und der Blutgefäße, sowie Krankheiten der inneren Organe und des Nervensystems, sofern sie mit den obengenannten Krankheiten in Zusammenhang stehen.

        • Kinder- und Jugendheilkunde:

          Die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation sämtlicher im Kindes- und Jugendalter auftretender Erkrankungen und Störungen des Wachstums und der Entwicklung eines heranreifenden Organismus und das Impfwesen.

        • Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin:

          Die Prävention, Diagnostik, Behandlung einschließlich Psychotherapeutischer Medizin und Rehabilitation von im Kindes- und Jugendalter auftretenden psychischen Krankheiten, Störungen und Verhaltensauffälligkeiten einschließlich der psychiatrischen Behandlung von entwicklungsbedingten psychischen Erkrankungen sowie die fachspezifische Begutachtung.

        • Klinisch-Immunologische Sonderfächer:

          • Klinische Immunologie:

            Die Diagnostik, die Durchführung serologischer, zellulärer, chemischer und molekularbiologischer Untersuchungsverfahren zur Analyse des Immunsystems, die Interpretation der diesbezüglich erhobenen Befunde, die immunologische Beratung von immunmediierten Erkrankungen sowie die Herstellung und Prüfung immunologischer Präparate.

          • Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin:

            Die gesamte Klinische Immunologie, die Diagnostik, Beurteilung und Behandlung von heimischen und von weltweit, insbesondere in tropischen und subtropischen Ländern, vorkommenden Infektionskrankheiten, den Bereich der Migrations- und Reisemedizin, die Epidemiologie von Infektionskrankheiten sowie die Kenntnis und Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten, insbesondere die Impfprävention bzw. das Impfwesen wie auch Chemoprophylaxe und Immuntherapien, und damit verbundene Wirksamkeitsevaluierungen.

        • Klinisch-Pathologische Sonderfächer:

          • Klinische Pathologie und Molekularpathologie:

            Die Prävention sowie die morphologische und molekulare Diagnostik von Krankheiten durch Untersuchungen von Gewebsmaterial, Zellmaterial und Körperflüssigkeiten (wie etwa Resektionen, Biopsien, Punktate, Abstriche etc.), inklusive der Bewertung therapeutischer Maßnahmen, sowie die Beobachtung des Krankheitsverlaufs und die Vornahme von Obduktionen.

          • Klinische Pathologie und Neuropathologie:

            Die gesamte Klinische Pathologie und Molekularpathologie, die Kenntnisse neurobiologischer und neurophysiologischer Grundlagen von der Struktur, der Funktion des Nervensystems, der Sinnesorgane und der Skelettmuskulatur sowie die morphologische und molekulare Diagnostik von Krankheiten des Nervensystems, der Sinnesorgane und der Skelettmuskulatur durch Untersuchungen von Gewebsmaterial, Zellmaterial und Körperflüssigkeiten (wie

            etwa Resektionen, Biopsien, Punktate, Abstriche etc.), inklusive der Bewertung.

        • Klinisch-Mikrobiologische Sonderfächer:

          • Klinische Mikrobiologie und Hygiene:

            Die Diagnostik und Beurteilung aller belebter und unbelebter, den menschlichen Körper beeinträchtigender Noxen und der dadurch bedingten Erkrankungen durch fachspezifische labordiagnostische Methoden, die Interpretation der damit erhobenen Befunde und Maßnahmen zur deren Bekämpfung und Vermeidung von Krankheiten. Tätigkeitsschwerpunkte sind medizinische Mikrobiologie Umwelthygiene, Wasser und Lebensmittelhygiene, Krankenhaushygiene sowie Epidemiologie.

          • Klinische Mikrobiologie und Virologie:

            Die Mikrobiologie, die Diagnostik aller Virusinfektionen des Menschen, die Interpretation der erhobenen Befunde, die virologische Beratung der in der Krankenbehandlung tätigen Ärztinnen/Ärzte sowie die Erarbeitung von Maßnahmen zur Bekämpfung und Vermeidung virusbedingter Krankheiten.

        • Medizinische Genetik:

          Die Diagnostik genetisch bedingter Erkrankungen, die Ermittlung des Erkrankungsrisikos, die genetische Beratung der Patientinnen/Patienten und deren Familien sowie die fachspezifische Grundlagenforschung und angewandte Forschung, insbesondere durch die Anwendung zytogenetischer, biochemischer und molekulargenetischer Verfahren sowie die Anwendung der Kenntnisse des Ablaufs und der Gesetzmäßigkeiten biologischer Funktionen beim Menschen, der Ätiologie und Pathogenese erblicher und erblich mitbedingter Erkrankungen, der allgemeinen Humangenetik, der Zytogenetik, der Molekulargenetik, der Dysmorphologie, der klinischen Genetik einschließlich der Syndromologie, der Populationsgenetik und der genetischen Epidemiologie.

        • Medizinische und Chemische Labordiagnostik:

          die Anwendung morphologischer, biologischer, chemischer, molekularer, physikalischer und spezieller immunologischer Untersuchungsverfahren auf Körperflüssigkeiten, die Beurteilung ihrer morphologischen Bestandteile sowie von ab- und ausgeschiedenem Untersuchungsmaterial zur Erkennung physiologischer Eigenschaften, krankhafter Zustände und Verlaufskontrolle einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen samt fachspezifischen Begutachtungen, weiters die Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärztinnen/Ärzte.

        • Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie:

          Die Prävention, Diagnostik, konservative und operative Behandlung, Rekonstruktion und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Formveränderungen, Funktionsstörungen, Erkrankungen und Verletzungen der Hart- und Weichgewebe der Mund-, Kiefer- und Gesichtsregionen.

        • Neurologie:

          Die Prävention, die Diagnostik, die kausale, symptomatische und palliative Behandlung sowie die Rehabilitation von primären und sekundären Erkrankungen und

          Funktionsstörungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur.

        • Nuklearmedizin:

          Die Anwendung offener radioaktiver Stoffe für die Diagnostik und Behandlung von Erkrankungen aller Organsysteme sowie die Prävention, Diagnostik von Schilddrüsenerkrankungen und der Osteoporose, weiters die Erhebung klinischer Befunde, die Anwendung unterstützender apparativer Verfahren, die Durchführung von erforderlichen Interventionen, die In-vitro- Diagnostik mit Radionukliden und die dazu notwendigen ergänzenden Methoden, die Therapie mit offenen Radionukliden, die Strahlenbiologie, die Dosimetrie, den Strahlenschutz, insbesondere hinsichtlich offener radioaktiver Stoffe, den Betrieb der erforderlichen Geräte einschließlich Tiefenkorrektur, die Bildüberlagerung sowie die Diagnostik und Behandlung von akzidenteller Radionuklidinkorporation sowie die Notfallversorgung nach Strahlenunfällen.

        • Orthopädie und Traumatologie:

          Die Prävention, Diagnose, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation aller Erkrankungen und Verletzungen von Knochen, Gelenken und damit verbundenen Weichteilen.

        • Pharmakologie und Toxikologie:

          Die Erforschung von Arzneimittel- und Schadstoffwirkungen im Tierexperiment, am Menschen und in der Umwelt, die Untersuchung von Resorption, Verteilung, chemischen Veränderungen und Elimination von Wirkstoffen, die Mitarbeit bei der Entwicklung und Anwendung neuer Pharmaka sowie bei der Bewertung ihres therapeutischen Nutzens, die Mitarbeit bei der Auffindung und Bewertung von Schadstoffrisiken, die Beratung von Ärztinnen/Ärzten in der Arzneitherapie und bei Vergiftungsfällen sowie die fachspezifische Begutachtung.

        • Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation:

          Die Prävention, Diagnostik, Behandlung, Rehabilitation und Palliation von Funktions- und Gesundheitsstörungen aller Organsysteme und relevanter Erkrankungen, insbesondere mit physikalischen und rehabilitativen Mitteln zur Analgesie und zur Wiederherstellung oder Besserung der Körperstrukturen, der Körperfunktionen, der Aktivität und der Partizipation. Weiteres beinhaltet das Aufgabengebiet insbesondere die Diagnose und Indikationsstellung für Therapiemaßnahmen sowie Verfahren der rehabilitativen Intervention mit konservativen physikalischen und manuellen Therapien sowie die Anordnung und Evaluierung der gesetzten rehabilitativen Maßnahmen.

        • Physiologie und Pathophysiologie:

          Die Kenntnis über die Lebensfunktionen, die entsprechenden praktisch-methodischen Erfahrungen und Fertigkeiten sowie deren Anwendung in der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, insbesondere im Bereich der klinischen Physiologie und Arbeitsphysiologie. Der Bereich der Pathophysiologie umfasst das Erkennen der funktionellen Ursachen von Erkrankungen auf Grund von vorwiegend im Experiment gewonnenen funktionell-pathologischen Erkenntnissen und somit die Grundlagen für das Verständnis der Diagnose, des Verlaufes von Krankheiten sowie der

          Wirkmechanismen therapeutischer Maßnahmen.

        • Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin:

          Die Prävention, Diagnostik und Behandlung einschließlich Psychotherapeutischer Medizin und der forensischen Psychiatrie, die Rehabilitation sowie die fachspezifische Begutachtung von psychischen Krankheiten, Störungen und Verhaltensauffälligkeiten.

        • Public Health:

          Spezielle Kenntnisse der Strukturen und Organisation der öffentlichen Gesundheitssysteme, Gesundheitsinformationssysteme, der Bevölkerungsmedizin, der Versicherungsmedizin und Epidemiologie, weiters die Expertise für die Gesundheit der Menschen – als Individuen sowie als Populationen –, für übertragbare und nichtübertragbare Erkrankungen, für Prävention im Sinne von Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie Rehabilitation. Es umfasst Wissen in den der Medizin angrenzenden Disziplinen wie Soziologie, Gesundheitsmanagement, Gesundheitsökonomie sowie über Tätigkeitsbereiche sonstiger Gesundheitsberufe und beachtet soziale Determinanten der Gesundheit. Es umfasst die Begutachtung und Beachtung gesundheitlicher Belange der Menschen sowie Beratung von öffentlicher Einrichtungen und Institutionen.

        • Radiologie:

          Die Diagnostik von Erkrankungen durch die Anwendung von ionisierenden Strahlen mit Ausnahme offener Radionuklide, von Ultraschallwellen und Magnetresonanz, die mit Hilfe entsprechender bildgebender Verfahren (optical imaging) durchführbaren diagnostischen und therapeutischen Eingriffe sowie den fachspezifischen Strahlenschutz.

        • Strahlentherapie-Radioonkologie:

          Die Indikationsstellung, Behandlung und Nachsorge aller Erkrankungen, bei denen eine Strahlentherapie indiziert ist, einschließlich aller damit im Zusammenhang stehender technischer Verfahren und Therapiemaßnahmen, aller Formen der Biomodulation, die zur Veränderung der Strahlensensibilität beitragen, die Strahlenbiologie sowie den fachspezifischen Strahlenschutz.

        • Transfusionsmedizin:

          Die Auswahl und medizinische Betreuung von Blutspendern, Herstellung, Prüfung und Weiterentwicklung von Fremd- und Eigenblut, Blutkomponenten und Geweben einschließlich Stammzellen und Aufgabenbereiche in der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung hämotherapeutischer Maßnahmen.

        • Urologie:

          Die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation aller Erkrankungen, Fehlbildungen und Verletzungen des Harntrakts, des Urogenitalsystems, des Retroperitoneums, der Nebennieren, der sexuellen Funktionsstörungen, die gesamte fachspezifische Onkologie beider Geschlechter aller Altersgruppen, sowie die Andrologie.

 


 

      1. Spezialisierungen

        • Geriatrie:

          Die präventive, kurative, rehabilitative und palliative Betreuung von Patientinnen/Patienten im Gebiet der Allgemeinmedizin bzw des jeweiligen Sonderfaches, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.

        • Phoniatrie:

          Die Diagnostik und Behandlung von Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen sowie von kindlichen Hörstörungen.

        • Handchirurgie:

          Die Vorbeugung, Erkennung, operative und konservative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen und Tumoren der Hand und des distalen Unterarms sowie die Rekonstruktion nach Erkrankungen oder Verletzungen.

 


 

    1. Exkurs: Ästhetische Behandlungen und Operationen

      Eine ästhetische Operation (ästhetische Chirurgie, ästhetisch-chirurgischer Eingriff, kosmetische Chirurgie, kosmetische Operation, Schönheitschirurgie, Schönheitsoperation) ist eine operativ-chirurgische Behandlung zur Herbeiführung einer subjektiv wahrgenommenen Verbesserung des optischen Aussehens oder der Verschönerung des menschlichen Körpers oder der ästhetischen Veränderung des körperlichen Aussehens einschließlich der Behandlung altersbedingter äußerlicher Veränderungen des Körpers ohne medizinische Indikation.

      Ästhetische Operationen sind insbesondere Auflagerungsplastik, Bauchstraffung (Abdominoplastik), Brauenkorrektur, Bruststraffung (Mastopexie), Brustvergrößerung (Mammaaugmentation) und Brustverkleinerung (Mammareduktion), Eigenfetttransfer (Lipofilling), Facelift (Rhytidektomie), Fettabsaugung (Liposuction), Gesäß-Modellierung, Gesichtsimplantate, Halslift, Kinnplastik (Genioplastik), Körperstraffung (Bodylift), Korrektur abstehender Ohren (Otoplastik), Lippenvergrößerung und Lippenaufpolsterung (Lippenaugmentation), Nasenkorrektur (Rhinoplastik), Oberarmstraffung (Brachioplastik), Oberlidkorrektur und Unterlidkorrektur (Blepharoplastik), Oberschenkelstraffung (Dermolipektomie), Penisvergrößerung, Stirnlift, Vaginoplastik und Labienplastik.

      Eine ästhetische Behandlung ist eine Behandlung mit anderen als operativ-chirurgischen Methoden wie insbesondere mittels Arzneimitteln und minimal-invasiver Methoden zur Herbeiführung einer subjektiv wahrgenommenen Verbesserung des optischen Aussehens oder der Verschönerung des menschlichen Körpers oder der ästhetischen Veränderung des körperlichen Aussehens einschließlich der Behandlung altersbedingter äußerlicher Veränderungen des Körpers ohne medizinische Indikation.

      Ästhetische Behandlungen sind als ärztliche Tätigkeiten gemäß Ärztegesetz 1998 jedenfalls Anwendungen von Arzneimitteln wie insbesondere Botulinumtoxin sowie physikalische Anwendungen wie insbesondere Photorejuvenation (Laser Skin Resurfacing, Laserpeeling, Faltenlaserung, Thermage und vergleichbare Anwendungen).

      Eine ästhetische Operation darf von folgenden Ärztinnen (Ärzten) durchgeführt werden:

      • zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztinnen (Fachärzte) für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie,

      • weitere zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztinnen (Fachärzte) unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 3 Ärztegesetz 1998, soweit sie durch Verordnung der Österreichischen Ärztekammer dazu berechtigt sind, und

      • zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, soweit sie hinsichtlich bestimmter Eingriffe über eine Anerkennung durch die Österreichische Ärztekammer verfügen. Diese Anerkennung setzt den Nachweis von gleichwertigen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten voraus.

        Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur Durchführung ästhetischer Behandlungen und Operationen nur im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/ zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt im Rahmen des § 3 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 berechtigt.

        Sonstigen Ärztinnen/Ärzten ist die Durchführung ästhetischer Operationen verboten.

        Die Österreichische Ärztekammer verlautbart auf ihrer Website:

      • jene Fachärztinnen/Fachärzte für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, die ästhetische Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes durchführen,

      • jene Fachärztinnen/Fachärzte, die zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen berechtigt sind, einschließlich der diesen zugeordneten ästhetischen Operationen sowie

      • jene Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, die auf Grund nachgewiesener gleichwertiger Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen berechtigt sind.

        Für die Durchführung ästhetischer Operationen gelten spezielle erweiterte Bestimmungen zur ärztlichen Aufklärung, zur Einwilligung durch die Patientin/den Patienten sowie für Minderjährige und Menschen mit Behinderungen. Für jede Patientin/jeden Patienten, an der/dem beabsichtigt ist, eine oder mehrere ästhetische Operationen durchzuführen, ist im Rahmen der ersten ärztlichen Konsultation ein Operationspass anzulegen.

        Eine ästhetische Behandlung oder Operation an Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist unzulässig.

        Für ästhetische Behandlungen oder Operationen darf insbesondere nicht geworben werden:

      • mit Angaben, dass die ästhetische Behandlung oder Operation ärztlich, zahnärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,

      • mit Hinweisen auf die besondere Preisgünstigkeit der ästhetischen Behandlung oder Operation oder dem Anbieten kostenloser Beratungsgespräche,

      • durch Werbevorträge,

      • mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Minderjährige richten und

      • mit Preisausschreiben, Spielen, Verlosungen oder vergleichbaren Verfahren.

Bei der Verwendung von Fotografien, die mittels Bildbearbeitungsprogrammen verändert wurden, sind diese als verändert und nicht der Realität entsprechend zu kennzeichnen.

Rechtsgrundlagen:

Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), BGBl. I Nr. 80/2012

Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Operationen (ÄsthOp-VO 2013)

 


 

    1. ZAHNÄRZTIN / ZAHNARZT

      Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

      Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.

      Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere

      • die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe

      • die Beurteilung der o.a. angeführten Zustände bei Verwendung zahnmedizinisch- diagnostischer Hilfsmittel

      • die Behandlung der o.a. angeführten Zustände,

      • die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den o.a. angeführten Zuständen

      • die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern

      • die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den o.a. angeführten Zuständen

      • die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe

      • die Ausstellung von zahnärztlichen Bestätigungen und die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten.

        Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs

      • die Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im Mund

      • die Durchführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken

      • die Herstellung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken

        für jene Personen, die von der/dem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs behandelt werden.

        Berufsbezeichnung: Zahnärztin/Zahnarzt Berufsberechtigung:

        Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

      • Eigenberechtigung

      • die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit

      • die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung

      • die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

      • anerkannter Qualifikationsnachweis als Zahnärztin/Zahnarzt

      • Eintragung in die Zahnärzteliste.

        Berufsausübung:

        Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs kann freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.

        Ausbildung:

        Diplomstudium (Masterstudium) der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität oder akkreditierten Privatuniversität

        Dauer der Ausbildung: 6 Jahre

        Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch die Österreichische Zahnärztekammer.

        Gesetzliche Interessenvertretung:

        Österreichische Zahnärztekammer

        Die Österreichische Zahnärztekammer ist berufen,

      • die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen und zu fördern sowie

      • für die Wahrung des Berufs- und Standesansehens und der Berufs- und Standespflichten des zahnärztlichen Berufs zu sorgen.

        Die Österreichische Zahnärztekammer nimmt im eigenen Wirkungsbereich u.a. folgende Aufgaben wahr:

      • Abschluss von Verträgen zur Regelung der Beziehung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung

      • Abschluss von Kollektivverträgen

      • Zahnärztliche Qualitätssicherung

      • Aus- und Fortbildungen für zahnärztliches Hilfspersonal

      • Errichtung von Patientenschlichtungsstellen

      • Erlassung von Vorschriften wie z.B. von Fortbildungsrichtlinien

        Die Österreichische Zahnärztekammer nimmt im übertragenen Wirkungsbereich u.a. folgende Aufgaben wahr:

      • Führung der Zahnärzteliste

      • Ausstellung der Zahnärzteausweise

      • Entziehung der Berufsberechtigung

      • Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen

      • Erlassung von Vorschriften wie z.B. der Qualitätssicherungsverordnung

        Rechtsgrundlagen:

        Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005

        Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005

        Verordnung betreffend die zahnärztlichen Qualifikationsnachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Zahnärzte-EWR- Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 – ZÄ-EWRV 2008), BGBl. II Nr. 194 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120

        Verordnungen und Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer

        Anmerkung:

        1. Fachärztinnen/Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind Angehörige des zahnärztlichen Berufs, für die folgende Sonderregelungen gelten:

          Berufsbezeichnung:

          • Zahnärztin/Zahnarzt oder

          • Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde/Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

            Ausbildung:

            Studium der Humanmedizin und postpromotioneller zwei- bzw. dreijähriger zahnärztlicher Lehrgang (wird nicht mehr durchgeführt)

        2. Dentistinnen/Dentisten sind Angehörige des Dentistenberufs, für die die Regelungen betreffend den zahnärztlichen Beruf mit folgenden Sonderregelungen gelten:

        Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

        Der Dentistenberuf umfasst den zahnärztlichen Tätigkeitsbereich mit Ausnahme jener zahnmedizinischen Behandlungen, für die eine Vollnarkose durchgeführt wird oder erforderlich ist.

        Berufsbezeichnung: Dentistin/Dentist

        Ausbildung:

        Dentistenausbildung und einjährige Tätigkeit als Dentistenassistentin/Dentistensassistent (die staatliche Dentistenprüfung und die Tätigkeit als Dentistenassistentin/ Dentistenassistent werden seit 31.12.1975 nicht mehr durchgeführt).

 


 

    1. KLINISCHE PSYCHOLOGIN / KLINISCHER PSYCHOLOGE

      Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

      Die Berufsausübung der Klinischen Psychologie umfasst unter Einsatz klinisch- psychologischer Mittel auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz im Sinne des Psychologengesetzes 2013, die Untersuchung, Auslegung und Prognose des menschlichen Erlebens und Verhaltens sowie die gesundheitsbezogenen und störungsbedingten und störungsbedingenden Einflüssen darauf, weiters die klinisch- psychologische Behandlung von Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen.

      Der den Klinischen Psychologinnen/Klinischen Psychologen vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst

      • die klinisch-psychologische Diagnostik in Bezug auf gesundheitsbezogenes und gesundheitsbedingtes Verhalten und Erleben sowie auf Krankheitsbilder und deren Einfluss auf das menschliche Erleben und Verhalten sowie

      • aufbauend darauf die Erstellung von klinisch-psychologischen Befunden und Gutachten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensformen in Bezug auf psychische Störungen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die das menschliches Erleben und Verhalten beeinflussen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die durch menschliches Erleben und Verhalten beeinflusst werden.

        Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich der Klinischen Psychologinnen/Klinischen Psychologen insbesondere

      • die Anwendung klinisch-psychologischer Behandlungsmethoden bei Personen aller Altersstufen und Gruppen, die aufbauend auf klinisch-psychologische Diagnostik fokussiert, ziel- und lösungsorientiert ist

      • klinisch-psychologische Begleitung von Betroffenen und Angehörigen in Krisensituationen

      • klinisch-psychologische Beratung in Bezug auf verschiedene Aspekte gesundheitlicher Beeinträchtigungen, ihrer Bedingungen und Veränderungsmöglichkeiten

      • die klinisch-psychologische Evaluation. Kompetenzprofil:

      • Diagnostik von psychischen Störungen und psychischen Krankheiten und von psychologischen Einflussfaktoren bei anderen Krankheiten bei unterschiedlichen Fragestellungen und verschiedenen Altersgruppen

      • Erstellung von klinisch-psychologischen Befunden und Gutachten

      • klinisch-psychologische Behandlung sowie Beratung von Personen mit psychischen Krankheiten und Störungen in verschiedenen Settings, bei verschiedenen Störungsbildern und Problemstellungen sowie mit verschiedenen Altersgruppen,

        wobei auch ein fachlicher Austausch im multiprofessionellen Team von Gesundheitsberufen, insbesondere mit Ärztinnen/Ärzten, erfolgt

      • Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge im Bereich der primären Gesundheitsversorgung

      • Teamgespräche, Visiten, Besprechungen in multiprofessioneller Zusammenarbeit, insbesondere mit anderen Gesundheitsberufen.

        Die genannten Tätigkeiten werden eigenverantwortlich ausgeführt, unabhängig davon, ob sie freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen.

        Folgende Beispiele stellen einen Ausschnitt aller möglichen Problemlagen dar, bei denen klinisch-psychologische Hilfe eingesetzt wird:

      • Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen (F00-F09)

      • Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (F10-F19)

      • Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen (F20-F29)

      • Affektive Störungen (F30-F39)

      • Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen (F40-F48)

      • Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren (F50-F59)

      • Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen (F60-F69)

      • Intelligenzminderung (F70-F79)

      • Entwicklungsstörungen (F80-F89)

      • Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (F90-F98)

      • Nicht näher bezeichnete psychische Störungen (F99)

      • Psychologische Faktoren bei somatischen und neurologischen Krankheitsbildern.

        Aufgabengebiete:

      • klinisch-psychologische Diagnostik zur Abklärung krankheitswertiger Störungen

      • Erstellung von klinisch-psychologischen Befunden und Gutachten

      • klinisch-psychologische Behandlung

      • klinisch-psychologische Beratung

      • Lehre und Forschung.

        Zu den Aufgaben der Klinischen Psychologinnen/Klinischen Psychologen gehört die klinisch- psychologische Diagnostik. Dabei werden mit wissenschaftlichen Methoden die Persönlichkeitsstruktur, die psychische Befindlichkeit, Art und Ausmaß der psychischen Beeinträchtigung, die Leistungsfähigkeit bzw. deren Einschränkung untersucht. Auf Basis der Untersuchungsergebnisse entscheidet die Klinische Psychologin/der Klinische Psychologe über eventuell erforderliche Beratungs- und Behandlungsmaßnahmen, erstellt Befunde, Gutachten und Zeugnisse.

        Die klinisch-psychologische Behandlung umfasst auch vorbeugende und wiederherstellende Maßnahmen. Sie hat zum Ziel, Krankheiten vorzubeugen, psychische Störungen bzw.

        Leidenszustände zu lindern oder zu beseitigen sowie kranke Menschen darin zu unterstützen, ihre Krankheit besser bewältigen zu können.

        Bei der klinisch-psychologischen Beratung stellt die Klinische Psychologin/der Klinische Psychologe der ratsuchenden Person, Gruppe oder Familie gezielt Informationen und

        Entscheidungshilfen zur Verfügung und unterstützt im Bedarfsfall beim Herausfinden und Eingrenzen der wichtigsten Probleme und Anliegen sowie passender Lösungsmöglichkeiten.

        Berufsbezeichnung:

        Klinische Psychologin/Klinischer Psychologe

        Ausbildung:

      • Diplomstudium/Bachelor- und Masterstudium der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten, davon Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der empirisch-wissenschaftlichen Psychologie im Ausmaß von zumindest 180 ECTS-Anrechnungspunkten und Studieninhalte einschließlich des Nachweises praktischer Anwendung im Rahmen von Übungen oder Praktika im Ausmaß von zumindest 75 ECTS-Anrechnungspunkten in Psychopathologie, Psychopharmakologie, Psychiatrie und Neurologie, psychologischer Diagnostik mit besonderem Bezug auf gesundheitsbezogenes Erleben und Verhalten und auf psychische Störungen einschließlich Übungen, Methoden und Anwendungsbereiche im Bereich der Gesundheitsförderung, der Krankheitsprävention und der Rehabilitation, psychologischen Interventionen im Bereich der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie einschließlich Übungen

      • Postgraduelle Ausbildung zum Erwerb theoretischer und praktischer Kompetenz in klinischer Psychologie im Gesamtausmaß von 2500 Stunden:

        • Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz im Rahmen von zumindest zwölf Monaten im Gesamtausmaß von zumindest 340 Einheiten: Grundmodul in einer Gesamtdauer von zumindest 220 Einheiten und Aufbaumodul in einer Gesamtdauer von zumindest 120 Einheiten

        • Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz durch eine klinisch-psychologische Tätigkeit im Ausmaß von 2098 Stunden sowie Fallsupervision (120 Einheiten) und Selbsterfahrung (76 Einheiten)

          Abschluss der Ausbildung:

          Kommissionelle mündliche Abschlussprüfung/Abschlusszertifikat

          Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

          Berufsberechtigung:

          Zur selbstständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

      • Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ (erfolgreiche Absolvierung des Studiums der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung in der EU im EWR oder in der Schweiz oder entsprechender nostrifizierter Abschluss)

      • Erwerb der fachlichen Kompetenz (Abschlusszertifikat)

      • Eigenberechtigung

      • die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung

      • die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

      • die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

      • Berufshaftpflichtversicherung

      • Arbeitsort

      • Eintragung in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen.

        Rechtsgrundlagen:

        Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013), BGBl. I Nr. 182/2013

        Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychologengesetz), BGBl. I Nr. 113/1999

        Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufsanerkennung von Gesundheitspsychologen und Klinischen Psychologen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychologenverordnung), BGBl. II Nr. 408/1999 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120

 


 

 

    1. GESUNDHEITSPSYCHOLOGIN / GESUNDHEITSPSYCHOLOGE

      Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

      Die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie unter Einsatz gesundheitspsychologischer Mittel umfasst Aufgaben zur Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Projekte. Diese beruhen auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie hängen mit der Förderung und Erhaltung von Gesundheit zusammen, mit den verschiedenen Aspekten gesundheitsbezogenen Verhaltens einzelner Personen und Gruppen und mit allen Maßnahmen, die der Verbesserung der Rahmenbedingungen von Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung und der Verbesserung des Systems gesundheitlicher Versorgung dienen.

      Der Tätigkeitsbereich der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen umfasst

      • die mit gesundheitspsychologischen Mitteln durchgeführte Analyse von Personen aller Altersstufen und von Gruppen, insbesondere in Bezug auf die verschiedenen Aspekte des Gesundheitsverhaltens und dessen Ursachen

      • aufbauend darauf die Erstellung von gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten, insbesondere in Bezug auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten und dessen Ursachen

      • gesundheitspsychologische Maßnahmen bei Personen aller Altersstufen und Gruppen in Bezug auf Gesundheitsverhalten, insbesondere im Hinblick auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten wie Ernährung, Bewegung, Rauchen, einschließlich Beratung in Bezug auf die Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit sowie die Vermeidung von Gesundheitsrisiken unter Berücksichtigung der Lebens-, Freizeit- und Arbeitswelt

      • gesundheitspsychologische Analyse und Beratung von Organisationen, Institutionen und Systemen in Bezug auf gesundheitsbezogene Rahmenbedingungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation

      • die gesundheitspsychologische Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen und Projekten, insbesondere im Bereich der Gesundheitsförderung.

        Die genannten Tätigkeiten werden eigenverantwortlich ausgeführt, unabhängig davon, ob sie freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen.

        Kompetenzprofil:

      • Beratung von Personen aller Altersstufen und Gruppen im Hinblick auf die gesundheitsfördernden Aspekte des individuellen Verhaltens und von Institutionen im Hinblick auf die personenbezogenen, sozialen und strukturellen Einflussfaktoren auf die körperliche und psychische Gesundheit

      • gesundheitspsychologische Diagnostik und Behandlung von Personen aller Altersstufen und Gruppen in Bezug auf die verschiedenen psychischen Aspekte gesundheitsbezogenen Risikoverhaltens (z.B. Ernährung, Bewegung, Substanzmissbrauch, Stressbewältigung)

      • Planung, Durchführung und Evaluation von gesundheitsfördernden Maßnahmen und Projekten in verschiedenen Settings (Kindergarten und Schule, Arbeitsplatz und Betrieb, soziales Wohnumfeld, Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung), insbesondere im Rahmen von Projekten

      • Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter- und teambezogene Aufgaben im Rahmen einer multiprofessionellen Zusammenarbeit, insbesondere mit anderen Gesundheitsberufen.

        Folgende Beispiele stellen einen Ausschnitt der Anwendungsgebiete der Gesundheitspsychologie dar:

      • Information und Aufklärung über Gesundheitsrisiken und gesundheitliche Schutzfaktoren in unterschiedlichen Lebensabschnitten und -situationen

      • Erkennen und Abbau des eigenen Risikoverhaltens (z. B. in Bezug auf Ernährung, Bewegung, Arbeit, Nikotin, Alkohol, Drogen) und Training gesundheitsfördernder Verhaltensweisen

      • Lebensstiländerungen hinsichtlich der Übernahme von Verantwortung für die eigene Gesundheit und die aktive gesundheitsfördernde Gestaltung des eigenen Alltags

      • Erlernen von wirksamen Bewältigungsmaßnahmen in kritischen Lebensphasen (z.B. Beginn der Elternschaft, Scheidung, Verlust von nahestehenden Menschen, Arbeitslosigkeit, Pensionierung)

      • Erwerb von gesundheitsfördernden Umgangsformen in Partnerschaften, Familien, Schulen, Betrieben, Institutionen u.a.

      • Verminderung von Stressbelastungen

      • Entwicklung und Umsetzung von Konzepten der Gesundheitsförderung und Prävention von Krankheiten.

        Aufgabengebiete:

        Zum Aufgabenbereich der Gesundheitspsychologie gehören

        • mit gesundheitspsychologischen Mitteln durchgeführte Analyse von Personen (Einzelfallarbeit) und von Gruppen (und größere Systeme wie Familien, Organisationen, Institutionen) aller Altersstufen, insbesondere in Bezug auf die verschiedenen Aspekte des Gesundheitsverhaltens und dessen Ursachen

        • darauf aufbauend, die Erstellung von gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten, insbesondere in Bezug auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten und dessen Ursachen

        • gesundheitspsychologische Maßnahmen bei Personen (Einzelfallarbeit) und bei Gruppen (und größere Systeme wie Familien, Organisationen, Institutionen) aller Altersstufen in Bezug auf Gesundheitsverhalten, insbesondere im Hinblick auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten

        • gesundheitspsychologische Analyse und Beratung von Organisationen, Institutionen und Systemen in Bezug auf gesundheitsbezogene Rahmenbedingungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation

        • gesundheitspsychologische Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen und Projekten, insbesondere im Bereich der Gesundheitsförderung.

        Die gesundheitspsychologischen Angebote an Beratung und Betreuung/Begleitung basieren auf einer breiten Palette von Forschungsergebnissen, wie Verhaltensweisen, Einstellungen,

        Gedanken und Gefühle positiv zu verändern sind. Dazu werden wichtige psychosoziale Faktoren, die besondere Erkrankungsrisiken darstellen, sowie solche, die besondere Schutzfaktoren für die Gesundheit bilden, mit einbezogen.

        Die gesundheitspsychologische Intervention kann entweder direkt durch gesundheitspsychologische Beratung und Training mit einzelnen Personen, Familien oder Gruppen, aber auch im Rahmen von z.B. Gesundheitsförderungs- und Präventionsprojekten in Schulen, Betrieben, Krankenhäusern und Rehabilitationszentren erfolgen.

        Berufsbezeichnung: Gesundheitspsychologin/Gesundheitspsychologe Ausbildung:

      • Diplomstudium/Bachelor- und Masterstudium der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten, davon Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der empirisch-wissenschaftlichen Psychologie im Ausmaß von zumindest 180 ECTS-Anrechnungspunkten und Studieninhalte einschließlich des Nachweises praktischer Anwendung im Rahmen von Übungen oder Praktika im Ausmaß von zumindest 75 ECTS-Anrechnungspunkten in Psychopathologie, Psychopharmakologie, Psychiatrie und Neurologie, psychologischer Diagnostik mit besonderem Bezug auf gesundheitsbezogenes Erleben und Verhalten und auf psychische Störungen einschließlich Übungen, Methoden und Anwendungsbereiche im Bereich der Gesundheitsförderung, der Krankheitsprävention und der Rehabilitation, psychologischen Interventionen im Bereich der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie einschließlich Übungen

      • Postgraduelle Ausbildung zum Erwerb theoretischer und praktischer Kompetenz in klinischer Psychologie im Gesamtausmaß von 1940 Stunden:

        • Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz im Rahmen von zumindest zwölf Monaten im Gesamtausmaß von zumindest 340 Einheiten: Grundmodul in einer Gesamtdauer von zumindest 220 Einheiten und Aufbaumodul in einer Gesamtdauer von zumindest 120 Einheiten

        • Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz durch eine gesundheitspsychologische Tätigkeit im Ausmaß von 1553 Stunden sowie Fallsupervision (100 Einheiten) und Selbsterfahrung (76 Einheiten)

          Abschluss der Ausbildung:

          Kommissionelle mündliche Abschlussprüfung/Abschlusszertifikat

          Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

          Berufsberechtigung:

          Zur selbstständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

      • Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ (erfolgreiche Absolvierung des Studiums der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung in der EU im EWR oder in der Schweiz oder entsprechender nostrifizierter Abschluss)

      • Erwerb der fachlichen Kompetenz (Abschlusszertifikat)

      • Eigenberechtigung

      • die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung

      • die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

      • die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

      • Berufshaftpflichtversicherung

      • Arbeitsort

      • Eintragung in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen.

        Rechtsgrundlagen:

        Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013), BGBl. I Nr. 182/2013

        Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychologengesetz), BGBl. I Nr. 113/1999

        Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufsanerkennung von Gesundheitspsychologen und Klinischen Psychologen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychologenverordnung), BGBl. II Nr. 408/1999 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120

 


 

    1. PSYCHOTHERAPEUTIN / PSYCHOTHERAPEUT

      Berufsfelder/Tätigkeitsbereiche:

      Psychotherapie ist ein eigenständiges Heilverfahren im Gesundheitsbereich für die Diagnostik und Behandlung von psychischen, psychosozialen oder auch psychosomatisch bedingten Leidenszuständen und krankheitswertigen Störungen mit wissenschaftlich- psychotherapeutischen Methoden. Zweck einer Psychotherapie ist:

      • seelisches Leid zu heilen oder zu lindern

      • in Lebenskrisen zu helfen

      • gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern

      • die Reifung, persönliche Entwicklung und Gesundheit zu fördern.

        Die selbstständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der genannten Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

        Eine Psychotherapie kann unter anderem bei folgenden Problemen sinnvoll sein:

      • Ängste, die die Lebensqualität einschränken

      • belastende Zwangsgedanken und Zwangshandlungen

      • Depressionen

      • Süchte

      • somatopsychische und chronische Erkrankungen

      • psychosomatische Erkrankungen (Krankheiten, die mit ungelösten und belastenden psychischen Problemen zusammenhängen)

      • Psychosen (Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis, manisch-depressive Erkrankungen) und Persönlichkeitsentwicklungsstörungen

      • funktionelle Störungen (häufig wiederkehrende körperliche Beschwerden, die keine organische Ursache haben)

      • belastende Lebenssituationen und Lebenskrisen

      • Probleme und Krisen in der Partnerschaft und in der Familie. Aufgabengebiete:

      • Das konkrete Ziel einer Psychotherapie ist nicht vorgegeben, sondern wird zu Beginn der Behandlung zwischen Psychotherapeutin/Psychotherapeut und Patientin/Patient besprochen. Es gibt kein festgelegtes Schema für den Ablauf einer Psychotherapie, wie sie verläuft, hängt von der jeweiligen Persönlichkeit und vom Miteinander der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten und der Patientin/des Patienten ab. Dabei begleitet die Psychotherapeutin/der Psychotherapeut die Patientin/den Patienten bei ihrer/seiner Entwicklung und bei der Suche nach der passenden Problemlösung und Veränderung. Im Zentrum stehen das Gespräch und der Austausch zwischen Psychotherapeutin/Psychotherapeut und Patientin/Patient.

      • Lehre und Forschung

      • Psychotherapeutische Diagnostik

      • Erstellung von psychotherapeutischen Gutachten.

        Derzeit sind folgende psychotherapeutische Methoden in Österreich anerkannt:

        • Tiefenpsychologisch-psychodynamische Orientierung:

          • Psychoanalytische Methoden:

            • Analytische Psychologie (AP)

            • Gruppenpsychoanalyse/Psychoanalytische Psychotherapie (GP)

            • Individualpsychologie (IP)

            • Psychoanalyse/Psychoanalytische Psychotherapie (PA)

            • Psychoanalytisch orientierte Psychotherapie (PoP)

          • Tiefenpsychologisch fundierte Methoden:

            • Autogene Psychotherapie (ATP)

            • Daseinsanalyse (DA)

            • Dynamische Gruppenpsychotherapie (DG)

            • Hypnosepsychotherapie (HY)

            • Katathym Imaginative Psychotherapie (KIP)

            • Konzentrative Bewegungstherapie (KBT)

            • Transaktionsanalytische Psychotherapie (TA)

        • Humanistisch-existenzielle Orientierung:

          • Existenzanalyse (E)

          • Existenzanalyse und Logotherapie (EL)

          • Gestalttheoretische Psychotherapie (GTP)

          • Integrative Gestalttherapie (IG)

          • Integrative Therapie (IT)

          • Klientenzentrierte Psychotherapie (KP)

          • Person(en)zentrierte Psychotherapie (PP)

          • Psychodrama (PD)

        • Systemische Orientierung:

          • Neuro-Linguistische Psychotherapie (NLPt)

          • Systemische Familientherapie (SF)

        • Verhaltenstherapeutische Orientierung:

          • Verhaltenstherapie (VT) Berufsbezeichnung: Psychotherapeutin/Psychotherapeut Ausbildung:

            Zweistufige theoretische und praktische Ausbildung:

            • allgemeiner Teil (Propädeutikum): mindestens 765 Stunden Theorie und mindestens 550 Stunden Praxis

            • besonderer Teil (Fachspezifikum): mindestens 300 Stunden Theorie und mindestens 1600 Stunden Praxis

              Voraussetzungen für die Ausbildung:
              Psychotherapeutisches Propädeutikum:

            • Universitätsreife oder

            • Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder

            • bescheidmäßige Zulassung auf Grund der besonderen Eignung nach Einholung eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates.

              Psychotherapeutisches Fachspezifikum:

            • Vollendung des 24. Lebensjahres

            • erfolgreiche Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums

            • Abschluss einer der im Psychotherapiegesetz genannten Berufsausbildungen oder Universitätsstudien oder

            • bescheidmäßige Zulassung auf Grund der besonderen Eignung nach Einholung eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates.

              Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

              Berufsberechtigung:

              Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

            • erfolgreiche Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums und des psychotherapeutischen Fachspezifikums

            • Eigenberechtigung

            • Vollendung des 28. Lebensjahrs

            • die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung

            • die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

            • die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

            • Eintragung in die Psychotherapeutenliste

            • Berufshaftpflichtversicherung.

            Rechtsgrundlagen:

            Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), BGBl. Nr. 361/1990

            Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR- Psychotherapiegesetz), BGBl. I Nr. 114/1999

            Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufsanerkennung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR- Psychotherapieverordnung), BGBl. II Nr. 409/1999

 


 

    1. MUSIKTHERAPEUTIN / MUSIKTHERAPEUT

      Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

      Die Musiktherapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, durch den Einsatz musikalischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung zwischen einer/einem oder mehreren Behandelten und einer/einem oder mehreren Behandelnden mit dem Ziel

      • Symptomen vorzubeugen, diese zu mildern oder zu beseitigen

      • behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern

      • die Entwicklung, Reifung und Gesundheit der/des Behandelten zu fördern und zu erhalten oder wiederherzustellen.

        Die Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der zuvor umschriebenen Tätigkeiten, insbesondere zum Zweck der

      • Prävention einschließlich Gesundheitsförderung

      • Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen

      • Rehabilitation

      • Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision

      • Lehre und Forschung.

        Musiktherapie bietet Hilfe insbesondere für

      • Menschen mit Psychosen (Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis, manisch-depressive Erkrankungen) und Persönlichkeitsentwicklungsstörungen

      • Menschen mit neurotischen bzw. psychosomatischen Störungen oder Erkrankungen, verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche

      • krebskranke Kinder und Jugendliche

      • alte Menschen, insbesondere mit neuropathologischen Hirnveränderungen

      • Menschen mit fortschreitendem, malignem Krankheitsverlauf, insbesondere Aids- und Krebspatientinnen/Krebspatienten

      • Menschen mit Schädel-Hirn Trauma (insbesondere mit Organischem Psychosyndrom) und/oder neurologischen Hirnveränderungen sowie Koma- Patientinnen/Koma-Patienten

      • suchtkranke Menschen

      • behinderte Menschen aller Altersstufen. Formen der musiktherapeutischen Berufsausübung:

        Das Musiktherapiegesetz regelt zwei Formen der musiktherapeutischen Berufsausübung, mit denen unterschiedliche Rechte und Pflichten verbunden sind:

        Die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der eigenständigen Ausführung der im Berufsbild umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

        Sofern die Berufsausübung der Musiktherapie zum Zweck der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen oder der Rehabilitation erfolgt, hat nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten musiktherapeutischen Behandlung eine Zuweisung durch

      • eine Ärztin/einen Arzt oder

      • eine Klinische Psychologin/einen Klinischen Psychologen oder

      • eine Psychotherapeutin/einen Psychotherapeuten oder

      • eine Zahnärztin/einen Zahnarzt stattzufinden.

        Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im Berufsbild umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch

      • eine Ärztin/einen Arzt oder

      • eine Klinische Psychologin/einen Klinischen Psychologen oder

      • eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin/einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten oder

      • eine Psychotherapeutin/einen Psychotherapeuten oder

      • eine Zahnärztin/einen Zahnarzt

        und unter regelmäßiger Supervision durch eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin/einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten im fachlich erforderlichen Ausmaß.

        Berufsbezeichnung:

        Musiktherapeutin/Musiktherapeut (unabhängig von der Form der Berufsausübung) Zusatzbezeichnung:

        Zusätzlich zur Berufsbezeichnung ist als Zusatzbezeichnung jener akademische Grad in abgekürzter Form zu führen, der aufgrund der Absolvierung der entsprechenden musiktherapeutischen Ausbildung erworben wurde.

        Ausbildung:

        Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung:

      • Bachelorstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder

      • Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule.

        Dauer der Ausbildung: 6 Semester

        Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung:

      • Diplomstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder

      • Masterstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie (Bachelor Musiktherapie) oder

      • Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie (Bachelor Musiktherapie).

        Dauer der Ausbildung: 4 Semester

        Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

        Berufsberechtigung:

      • Allgemeine Voraussetzungen:

        • Eigenberechtigung

        • die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung

        • die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

        • die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

        • Haftpflichtversicherung

      • Besondere Voraussetzungen:

        • für die mitverantwortliche Berufsausübung: Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie oder einer gleichzuhaltenden Ausbildung (insbesondere Nostrifikation eines ausländischen Studiums, anerkannte EWR-Qualifikation)

        • für die eigenverantwortliche Berufsausübung: Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie oder einer gleichzuhaltenden Ausbildung (insbesondere Nostrifikation eines ausländischen Studiums, anerkannte EWR-Qualifikation)

      • Eintragung in die Musiktherapeutenliste

        Rechtsgrundlagen:

        Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008

        Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120

        Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993

 


 

    1. APOTHEKERIN / APOTHEKER

      Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

      Der Gesetzgeber erteilt der Apothekerin/dem Apotheker den Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Dabei trägt die Apothekerin/der Apotheker ein besonderes Maß an Verantwortung und ist zu besonderer Sorgfalt verpflichtet.

      Zu den pharmazeutischen Tätigkeiten, die nur durch Apothekerinnen/Apotheker ausgeübt werden dürfen, zählen insbesondere

      • die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln

      • die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln

      • die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel

      • die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.

        Die Apothekerin/Der Apotheker übt ihre/seine Aufgaben in verschiedenen Tätigkeitsbereichen aus, hauptsächlich

      • in der Apotheke

      • im Krankenhaus

      • in der Industrie

      • in Prüfinstitutionen

      • beim Bundesheer

      • an der Universität

      • im Umweltschutz. Berufsbezeichnung: Apothekerin/Apotheker Berufsberechtigung:

        Für die Ausübung des Berufes der Apothekerin/des Apothekers in Österreich ist eine allgemeine Berufsberechtigung erforderlich, die von der Österreichischen Apothekerkammer mit Bescheid zu erteilen ist, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

      • Staatliches Apothekerdiplom oder anerkannter Ausbildungsnachweis

      • Zuverlässigkeit (keine strafrechtliche Verurteilung aufgrund einer Vorsatztat zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, kein Berufsverbot)

      • die für die Ausübung des Apothekerberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

        Berufsausübung:

        Nach erfolgreichem Abschluss eines Pharmaziestudiums und eines Praxisjahres mit anschließender Prüfung für den Apothekerberuf kann man als allgemein berufsberechtigte Apothekerin/berufsberechtigter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke eigenverantwortlich arbeiten.

        Frühestens nach fünfjähriger Tätigkeit als allgemein berufsberechtigte Apothekerin/ berufsberechtigter Apotheker ist man berechtigt, sich selbständig zu machen und eine Konzession für eine neue Apotheke zu erwirken oder die Konzession einer bestehenden Apotheke zu übernehmen.

        Ausbildung:

      • Diplomstudium der Pharmazie an einer Universität und

      • ein Jahr Berufspraxis (Aspirantenjahr) mit anschließender Prüfung

        Dauer der Ausbildung:

        Diplomstudium der Pharmazie: 9 Semester Berufspraxis: 1 Jahr

        Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch die Österreichische Apothekerkammer.

        Gesetzliche Interessensvertretung:

      • Österreichische Apothekerkammer

      • Landesgeschäftsstellen

        Zu den von der Österreichischen Apothekerkammer zu behandelnden Angelegenheiten gehören u.a.:

      • die praktische Ausbildung der Apotheker (insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf)

      • Ausstellung der Apothekerausweise, Verleihung des Staatlichen Apothekerdiploms, Erteilung und Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung, Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen

      • Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke und Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Filialapotheke, Bewilligung der Verlegung von Apotheken im Standort

      • Genehmigung von Gesellschaftsverträgen, Pachtverträgen und Leiterbestellungen

      • Veröffentlichung der Fachinformationen der Arzneispezialitäten

      • Öffentlichkeitsarbeit

      • Information und Beratung der Mitglieder

      • Abschluss von Kollektivverträgen

      • Disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der Berufspflichten eines Apothekers, Führung eines Disziplinarregisters

      • Maßnahmen zur Qualitätssicherung

      • Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern

      • Erlassung von Vorschriften wie z.B. Berufsordnung, Disziplinarordnung und Fortbildungsrichtlinien

      • Stellungnahme zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen

      • Führung eines Katasters über Apotheken und Apotheker.

         

        Pharmazeutische Gehaltskasse:

        Die Pharmazeutische Gehaltskasse ist das Sozial- und Wirtschaftsinstitut für angestellte und selbständige Apotheker. Der Gehaltskasse obliegt

      • die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen und Krankenhausapotheken aufgrund eines Dienstvertrages angestellten Apotheker

      • die Gewährung von Zuwendungen an Apotheker und deren Hinterbliebene

      • die Stellenvermittlung für Mitglieder

      • die Abrechnung der Krankenkassen (Verrechnung der ärztlichen Arzneimittelverschreibungen) mit den Apotheken.

        Disziplinarrecht:

        Apothekerinnen/Apotheker oder Aspirantinnen/Aspiranten machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie

      • durch ihr Verhalten der Allgemeinheit, den Kundinnen/Kunden oder den Kolleginnen/Kollegen gegenüber die Ehre oder das Ansehen der Apothekerschaft beeinträchtigen oder

      • Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.

        Rechtsgrundlagen:

        Gesetz betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz 1906), RGBl. Nr. 5/1907

        Verordnung über die Verwendung des pharmazeutischen Fachpersonals im Betriebe der öffentlichen und Anstaltsapotheken, ferner die fachliche Ausbildung und Fachprüfung für den Apothekerberuf (Pharmazeutische Fachkräfteverordnung), BGBl. Nr. 40/1930 Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001), BGBl. I Nr. 111

        Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120

        Berufsordnung vom 1. April 2009

 


 

    1. TIERÄRZTIN / TIERARZT

      Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

      Der tierärztliche Beruf umfasst jede auf veterinärmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die der Verhütung, Linderung und Heilung von Leiden und Krankheiten der Tiere dient, weiters die Mitwirkung bei der Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes unter Berücksichtigung des Tierschutzes sowie den Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Zoonosen. Ein weiteres wichtiges Aufgabengebiet ist die Gewährleistung der Sicherheit sowie das Hinwirken auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln und Erzeugnissen tierischer Herkunft.

      Der Angehörigen des tierärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst:

      • die Untersuchung und Behandlung von Tieren

      • Vorbeugungsmaßnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren

      • operative Eingriffen an Tieren

      • Impfung, Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren

      • die Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere

      • die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

      • die Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten

      • die künstliche Besamung von Haustieren. Kompetenzprofil:

        • Untersuchung von Tieren und Diagnostik von Störungen und Krankheiten

        • Behandlung von Tieren mit Krankheiten und Störungen

        • Betreuungen von Tierbeständen und Tierhaltungen

        • Mitwirkung bei der Zoonosen- und Tierseuchenbekämpfung

        • Visiten, Besprechungen in multiprofessioneller Zusammenarbeit, insbesondere mit anderen Gesundheitsberufen.

          Die genannten Tätigkeiten werden eigenverantwortlich ausgeführt, unabhängig davon, ob sie freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen.

          Berufsbezeichnung: Tierärztin/Tierarzt Berufsberechtigung:

          Zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

      • volle Geschäftsfähigkeit

      • österreichische Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes

      • an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung

      • ausreichende Kenntnisse der Amtssprache

      • Eintragung in die Tierärzteliste.

      Berufsausübung:

      Die selbständige Ausübung des tierärztlichen Berufs kann freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.

      Ausbildung:

      Diplomstudium der Tiermedizin an einer Veterinärmedizinischen Universität Dauer der Ausbildung:

      12 Semester (6 Jahre) gegliedert in 3 Studienabschnitte

      Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch die Österreichische Tierärztekammer.

      Gesetzliche Interessenvertretung: Österreichische Tierärztekammer Disziplinarrecht:

      Tierärztinnen/Tierärzte unterliegen bei ihrer Berufsausübung standesrechtlichen Regelungen.

      Rechtsgrundlagen:

      Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), BGBl. I Nr. 16/1975

      Bundesgesetz über die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammergesetz – TÄKamG), BGBl. I Nr. 86/2012

      Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120

      Anmerkung:

      Fachtierärztinnen/Fachtierärzte sind Angehörige des tierärztlichen Berufs, die eine Sonderausbildung in einem bestimmten Fachgebiet der Veterinärmedizin, für welches ein Fachtierarzttitel geschaffen wurde, durch Prüfung vor einer Fachtierarztprüfungskommission nachgewiesen haben. Der Fachtierarzttitel ändert nichts am Umfang der Berufsausübungsberechtigung.

 


 

    1. MEDIZINPHYSIKERIN / MEDIZINPHYSIKER

      Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

      Das Berufsbild der Medizinphysik umfasst primär die angewandte Strahlenphysik und Strahlentechnologie bei medizinischen Expositionen von Menschen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken sowie den Strahlenschutz bei solchen Expositionen. Gemäß der Medizinischen Strahlenschutzverordnung zählen dazu insbesondere die Patientendosimetrie, die Entwicklung und Anwendung komplexer Verfahren und Ausrüstungen, die Optimierung und Qualitätssicherung (inkl. Qualitätskontrolle) sowie das Tätigwerden oder Beraten in sonstigen Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen.

      In Österreich ist derzeit der überwiegende Teil der Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker in Bereichen tätig, in denen ionisierende Strahlung zur Anwendung kommt, mehr als die Hälfte davon in der Strahlentherapie. Ein deutlich geringerer Teil ist in anderen Bereichen wie Optik, Akustik, Ultraschall oder MR tätig. Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Medizinphysik bei der Anwendung von ionisierender Strahlung.

      Der Tätigkeitsbereich von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern umfasst hinsichtlich der Anwendung ionisierender Strahlung insbesondere:

      Allgemein:

      • Umrechnung physikalischer Dosen in biologisch wirksame Dosen an Hand von Modellen

      • Koordinierung von Service- und Reparaturarbeiten und die anschließende physikalisch-technische Abnahmeprüfung

      • In-vivo Dosismessung an Patientinnen/Patienten

      • Organisatorischer, technischer und baulicher Strahlenschutz

      • Unterstützung bei der klinischen Implementierung neuer diagnostischer und therapeutischer Verfahren

      • Individuelle dosimetrische Kontrolle der geplanten Strahlenexposition

      • Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter

      • Beratung und Erstellung von Leistungsverzeichnissen bei der Anschaffung neuer Geräte

        In der Strahlentherapie:

      • Erhebung der Basisdaten an den Bestrahlungsgeräten sowie Erstellung und Verifizierung der Strahlenmodelle in den Bestrahlungsplanungssystemen

      • Regelmäßige Qualitätssicherung an allen strahlentherapeutisch eingesetzten Modalitäten sowie Adaptierung der Qualitätssicherungsmaßnahmen an die jeweils gültigen Normen und Erfordernisse

      • Dosimetrische Einstellung und Kalibrierung der Bestrahlungsgeräte

      • Durchführung komplexer Bestrahlungsplanungen

      • Brachytherapieplanungen In der Nuklearmedizin:

      • Entwicklung von Programmen für die Aufnahme und quantitative Auswertung physiologischer Parameter

      • komplexe patientenbezogene Berechnungen für die nuklearmedizinische Therapie

      • Beratung zur Therapieplanung

      • Erstellung aller notwendigen geräteseitigen Qualitätssicherungsmaßnahmen mit entsprechender Durchführungskontrolle

      • Überprüfung der Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte In der interventionellen und diagnostischen Radiologie:

      • Beratung bei allen dosimetrischen Fragestellungen

      • Überprüfung der Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte

      • Erstellung aller notwendigen geräteseitigen Qualitätssicherungsmaßnahmen mit entsprechender Durchführungskontrolle

      • Dosisoptimierung bei radiologischen Anwendungen

      • Optimierung von Untersuchungsparametern für pädiatrische Expositionen.

        Als Strahlenschutzbeauftragte sind Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker für den Strahlenschutz im zugewiesenen Bereich sowohl organisatorisch als auch technisch verantwortlich und veranstalten einschlägige interne Schulungen für die Fort- und Weiterbildung. Daneben stehen Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker auch für Beratungen in Strahlenschutzfragen, die Erstellung von Gutachten und andere Strahlenschutzagenden zur Verfügung.

        Forschung und Wissenschaft:

        In interdisziplinären Forschungsprojekten unterstützt die Medizinphysik bei der Erweiterung und Verbesserung bestehender Techniken sowie bei der Entwicklung neuer Geräte und Verfahren. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Hinzunahme von zusätzlichen Modalitäten in der Bildgebung sowie die Softwareentwicklungen für Steuerung, Auswertung und Berechnungsalgorithmen. Geräteneuentwicklungen werden durch die Medizinphysik häufig durch Simulationen begleitet, auch im Hinblick auf eine patientensichere Implementierung und Anwendung.

        Die Implementierung und Anpassung von Bildgebungssystemen für die Diagnostik und Therapie an die medizinische Routine und deren Weiterentwicklung sowie die Datenverarbeitung in diesem Bereich sind auch ein wesentlicher Teil der Forschungstätigkeit der Medizinphysik. In wissenschaftlichen Publikationen oder auf fachspezifischen Tagungen werden die Forschungsergebnisse präsentiert.

        Lehre:

        Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker unterrichten an verschiedenen Universitäten, an Fachhochschulen im medizinisch-technischen Bereich sowie im Rahmen von Strahlenschutzausbildungen gemäß Strahlenschutzrecht.

        Berufsbezeichnung: Medizinphysikerin/Medizinphysiker Ausbildung:

      • Postgradueller Universitätslehrgang „Medizinische Physik“ an der Medizinischen Universität Wien

        Die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Lehrinhalte sind im

        26. Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien festgelegt (siehe Rechtsgrundlagen).

      • „Fachanerkennung für Medizinische Physik“ der Österreichischen Gesellschaft für Medizinische Physik (ÖGMP)

        Die Voraussetzungen für die Erlangung einer Fachanerkennung sind in den

        „Richtlinien zur Fachanerkennung der ÖGMP“ festgelegt.

        Berufsberechtigung:

        Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 der Medizinischen Strahlenschutzverordnung dürfen als Medizinphysikerin/Medizinphysiker in Bereichen, in denen ionisierende Strahlung zum Einsatz kommt, Personen tätig werden, die einen Universitätslehrgang zur postgraduellen Fortbildung in medizinischer Physik an einer österreichischen Universität erfolgreich abgeschlossen haben.

        Eine Anerkennung einer vergleichbaren in- oder ausländischen Ausbildung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 der Medizinischen Strahlenschutzverordnung erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen. Es ist übliche Verwaltungspraxis, dass eine Fachanerkennung der ÖGMP als vergleichbare Ausbildung anerkannt wird.

        Rechtsgrundlagen:

        Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz – StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969

        Verordnung über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV), BGBl. II Nr. 409/2004

        Verordnung über allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV), BGBl. II Nr. 191/2006

        Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2013/2014, 26. Stück; Nr. 30

 


 

    1. HEBAMME

      Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

      Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, Beistandsleistung bei der Geburt, Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge

      Bei der Ausübung des Hebammenberufes sind eigenverantwortlich insbesondere folgende Tätigkeiten durchzuführen:

      • Information über grundlegende Methoden der Familienplanung

      • Feststellung der Schwangerschaft, Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs einer normalen Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen

      • Veranlassung von Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer regelwidrigen Schwangerschaft notwendig sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen

      • Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung

      • Betreuung der Gebärenden und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel

      • Spontangeburten einschließlich Dammschutz sowie im Dringlichkeitsfall Steißgeburten und, sofern erforderlich, Durchführung des Scheidendammschnittes

      • Erkennen der Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei der Mutter oder beim Kind, die eine Rücksprache mit einer Ärztin/einem Arzt oder das ärztliche Eingreifen erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen, Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit der Ärztin/des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta, woran sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt

      • Beurteilung der Vitalzeichen und -funktionen des Neugeborenen, Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen und Hilfeleistung in Notfällen, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen

      • Pflege des Neugeborenen, Blutabnahme am Neugeborenen mittels Fersenstiches und Durchführung der erforderlichen Messungen

      • Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter nach der Geburt und Erteilung zweckdienlicher Ratschläge für die bestmögliche Pflege des Neugeborenen

      • Durchführung der von der Ärztin/vom Arzt verordneten Maßnahmen

      • Abfassen der erforderlichen schriftlichen Aufzeichnungen.
        Kompetenzprofil:

        Hebammen haben folgende Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Ausübung des Hebammenberufs erworben:

        • Fachlich-methodische Kompetenzen: Sie haben gelernt, berufsspezifische und medizinische Kenntnisse sowie Kenntnisse aus anderen relevanten Disziplinen mit den erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung aller Bereiche der

          Hebammentätigkeit zu verknüpfen. Mit Abschluss der Ausbildung haben die Absolventinnen/Absolventen eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

          Die Hebamme kann

          • die Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin sowie des Neugeborenen und Säuglings eigenverantwortlich und prozessorientiert durchführen sowie die Beistandsleistung bei der Geburt;

          • den regelrechten Verlauf von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit sowie die gesunde Entwicklung des Neugeborenen und Säuglings einschätzen und situationsadäquate Maßnahmen setzen;

          • die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und bei Verdacht oder Auftreten von für die Frau oder das Kind regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts nach ärztlicher Anordnung die erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der/dem Ärztin/Arzt durchführen;

          • Arzneimittel entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen anwenden;

          • die Zuständigkeit anderer Berufe erkennen und durch situationsadäquate multiprofessionelle Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen gezielt zum Wohl der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin sowie des Neugeborenen und Säuglings einsetzen;

          • berufsspezifische Konzepte der Gesundheitsförderung und Prävention gezielt umsetzen;

          • psychosoziale Veränderungs- und Entwicklungsprozesse erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen und veranlassen;

          • die Frau und deren Familie kompetent insbesondere in Bezug auf Sexualität, Empfängnisregelung und Familienplanung informieren und dadurch eine persönliche Entscheidung ermöglichen;

          • Maßnahmen analysieren, reflektieren und situationsadäquat selbstständig Lösungsansätze entwickeln;

          • die Hebammentätigkeit nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen;

          • den Beratungs- oder Betreuungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;

          • den Anforderungen der Qualitätssicherung und Hygiene Rechnung tragen;

          • entsprechend den ethischen Prinzipien und berufsspezifischen rechtlichen Grundlagen handeln;

          • lebensbedrohende Zustände erkennen und entsprechende lebensrettende Sofortmaßnahmen einleiten oder durchführen;

          • die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

        • Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung.

          Die Hebamme kann

          • die eigenen Fähigkeiten hinsichtlich fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen;

          • eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;

          • kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung komplexer interdisziplinärer Aufgaben erforderlich sind, umsetzen;

          • Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis zum Patienten oder zur Patientin oder den Angehörigen aufbauen;

          • kulturelle und religiöse Bedürfnisse, Lebensweisen und Werthaltungen berücksichtigen;

          • nach berufsrechtlichen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen arbeiten;

          • den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungsverpflichtung unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht werden, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;

          • zur Weiterentwicklung des Hebammenberufs beitragen.

            • Wissenschaftliche Kompetenzen, um Forschungsprozesse nachzuvollziehen und zu planen.

              Die Hebamme kann

              • aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren;

              • forschungsrelevante Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;

              • relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden sowie die erhobenen Daten für die Beantwortung der Fragestellungen aufbereiten;

              • wissenschaftliche Erkenntnisse und Phänomene zur beruflichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung nutzbar machen.

                Berufsberechtigung:

                Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

            • Eigenberechtigung

            • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung

            • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

            • die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache

            • anerkannter Qualifikationsnachweis als Hebamme

            • Eintragung in das Hebammenregister.

              Berufsausübung:

            • freiberuflich

            • im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt

            • im Dienstverhältnis zu Einrichtungen der Geburtsvorbereitung und -nachbetreuung

            • im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärztinnen/Ärzten

            • im Dienstverhältnis zu ärztlichen Gruppenpraxen.

              Hebammen sind zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt. Jede Begründung und Änderung des Berufssitzes ist dem Österreichischen Hebammengremium anzuzeigen.

              Berufsbezeichnung: Hebamme Ausbildung:

              Fachhochschul-Bachelorstudiengang Dauer der Ausbildung: 6 Semester

              Zugangsvoraussetzungen zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang:

              • allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation

              • berufsspezifische und gesundheitliche Eignung Abschluss der Ausbildung: Bachelorprüfung/Bachelor

              Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Österreichische Hebammengremium.

              Sonderausbildung:

              Sonderausbildungskurse für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben

              Gesetzliche Interessenvertretung:

              Österreichisches Hebammengremium

              Das Österreichische Hebammengremium nimmt im eigenen Wirkungsbereich u.a. folgende Aufgaben wahr:

            • Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen sowie Sorgetragung für deren Durchführung

            • Erstellen von Dokumentationsrichtlinien für freiberuflich tätige Hebammen

            • Dokumentation über die Fortbildung der Hebammen.

              Das Österreichische Hebammengremium nimmt im übertragenen Wirkungsbereich u.a. folgende Aufgaben wahr:

            • Führen eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Hebammen (Hebammenregister)

            • Ausstellen von Hebammenausweisen

            • Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen.

             

            Rechtsgrundlagen:

            Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994 Verordnung über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Hebammenausbildung (FH-Hebammenausbildungsverordnung – FH-Heb-AV), BGBl. II Nr. 1/2006

            Verordnung betreffend die Qualifikationsnachweise der Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Hebammen-EWR- Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 – Heb-EWRV 2008), BGBl. II Nr. 195 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993

 


 

    1. GEHOBENE MEDIZINISCH-TECHNISCHE DIENSTE

          1. Physiotherapeutischer Dienst – Physiotherapeutin / Physiotherapeut

            Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

            Eigenverantwortliche Anwendung aller physiotherapeutischen Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung im intra- und extramuralen Bereich, unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten der Gesundheitserziehung, Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation, insbesondere mechanotherapeutische Maßnahmen, wie alle Arten von Bewegungstherapie, Perzeption, manuelle Therapie der Gelenke, Atemtherapie, alle Arten von Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen, Ultraschalltherapie, weiters alle elektro-, thermo-, photo-, hydro- und balneotherapeutischen Maßnahmen sowie berufsspezifische Befundungsverfahren und die Mitwirkung bei elektrodiagnostischen Untersuchungen, weiters ohne ärztliche Anordnung die Beratung und Erziehung Gesunder in den genannten Gebieten

            Kompetenzprofil:

            Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten haben folgende Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes erworben:

            • Fachlich-methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Physiotherapie: Sie haben gelernt, physiotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen physiotherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Arbeitsmedizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Geriatrie, Innere Medizin, Intensivmedizin, Kardiologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Orthopädie, Physikalische Medizin, Psychiatrie, Pulmologie, Rheumatologie, Traumatologie und Urologie anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte der Physiotherapie, die der Erhaltung, Förderung, Verbesserung oder Wiedererlangung der Bewegungsfähigkeit in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und Rehabilitation dienen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

               

              Die Physiotherapeutin/Der Physiotherapeut kann

              • nach ärztlicher Anordnung die Physiotherapie als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; dies umfasst die Arbeitsschritte Problemidentifizierung, Planung, Umsetzung sowie Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation und Reflexion;

              • das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die physiotherapeutisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin oder mit anderen zuständigen Personen Rücksprache über fehlende relevante Informationen halten;

              • die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;

                • die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;

                • Kontraindikationen für die jeweilige physiotherapeutische Maßnahme erkennen;

                • Körperstellungen und Bewegungsmuster imaginieren und die Auswirkungen von Symptomen auf das Bewegungsverhalten erkennen;

                • einen physiotherapeutischen Befund basierend auf den Ergebnissen der Informationsaufnahme hypothesengeleitet mittels berufsspezifischer Untersuchungsverfahren durch Inspektion, Palpation und Funktionsuntersuchung erstellen;

                • einen Therapieplan erstellen, physiotherapeutische Ziele festlegen und den Therapieplan durchführen;

                • Therapien nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen;

                • den Therapieplan mit dem Patienten oder der Patientin besprechen, auf seine oder ihre Bedürfnisse abstimmen und diesen oder diese zur Mitarbeit motivieren;

                • die Dosierung der Maßnahmen und den Verlauf der Intervention kritisch hinterfragen und auf den Patienten oder die Patientin abstimmen;

                • physiotherapeutische Maßnahmen auch mit Gruppen von Personen durchführen und auf gruppendynamische Prozesse adäquat reagieren;

                • den Anforderungen des Qualitätsmanagements und der Hygiene Rechnung tragen;

                • den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;

                • die Wirkung unphysiologischer Belastungen auf das Bewegungssystem im Rahmen von Prävention und Therapie einschätzen, den physiotherapeutischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;

                • lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;

                • die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

                • Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen
                  wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung.

                  Die Physiotherapeutin/Der Physiotherapeut kann

                  • die eigenen Fähigkeiten hinsichtlich fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen;

                  • eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;

                  • kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung komplexer interdisziplinärer Aufgaben erforderlich sind, umsetzen;

                    • Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis zum Patienten oder zur Patientin oder den Angehörigen aufbauen;

                    • kulturelle und religiöse Bedürfnisse, Lebensweisen und Werthaltungen berücksichtigen;

                    • nach berufsrechtlichen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen arbeiten;

                    • den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungsverpflichtung unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht werden, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;

                    • zur Weiterentwicklung des Berufs beitragen.

                      • Wissenschaftliche Kompetenzen, um Forschungsprozesse nachzuvollziehen und zu planen.

                         

                        Die Physiotherapeutin/Der Physiotherapeut kann

                        • aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren;

                        • forschungsrelevante Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;

                        • relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden sowie die erhobenen Daten für die Beantwortung der Fragestellungen aufbereiten;

                        • wissenschaftliche Erkenntnisse und Phänomene zur beruflichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung nutzbar machen.

                          Berufsberechtigung:

                          Zur berufsmäßigen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

                      • Eigenberechtigung

                      • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung

                      • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

                      • die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse

                      • anerkannter Qualifikationsnachweis als Physiotherapeut/in

                      • ab 1.1.2018: Eintragung in das Gesundheitsberuferegister.

                        Berufsausübung:

                        Die Berufsausübung besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

                        Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes sind nach Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt (gilt nur mehr bis 31.12.2017).

                        Berufsbezeichnung: Physiotherapeutin/Physiotherapeut Ausbildung:

                        Fachhochschul-Bachelorstudiengang Dauer der Ausbildung: 6 Semester

                        Zugangsvoraussetzungen zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang:

                      • allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation

                      • berufsspezifische und gesundheitliche Eignung Abschluss der Ausbildung: Bachelorprüfung/Bachelor

                        Hinweis: Ausbildungen an medizinisch-technischen Akademien laufen mit 1.1.2019 aus.

                        Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

                        Sonderausbildung:

                        Sonderausbildungskurse für die Ausübung von

                      • Spezialaufgaben

                      • Lehraufgaben

                      • Führungsaufgaben

                      Rechtsgrundlagen:

                      Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD- Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992

                      Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister- Gesetz – GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016

                      Verordnung über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten (FH-MTD-Ausbildungsverordnung –

                      FH-MTD-AV), BGBl. II Nr. 2/2006

                      Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993

       


       

          1. Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst – Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker

            Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

            Eigenverantwortliche Ausführung aller Laboratoriumsmethoden nach ärztlicher Anordnung, die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsbetriebes erforderlich sind, insbesondere klinisch-chemische, hämatologische, immunhämatologische, histologische, zytologische, mikrobiologische, parasitologische, mykologische, serologische und nuklearmedizinische Untersuchungen sowie die Mitwirkung bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen- Funktionsdiagnostik.

            Kompetenzprofil:

            Biomedizinische Analytikerinnen/Biomedizinische Analytiker haben folgende Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes erworben:

            • Fachlich-methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung des biomedizinischen Analyseprozesses: Sie haben gelernt, berufspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten über aktuelle biomedizinische Analyseverfahren und -techniken mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Hämatologie, Hämostaseologie, Histologie, Immunhämatologie, Immunologie, klinische Chemie, Mikrobiologie, Molekularbiologie, Zellkultur und Zytologie entsprechend dem biomedizinisch-technisch-analytischen Entwicklungsstand anzuwenden und bei funktionsdiagnostischen Untersuchungen mitzuwirken. Mit Abschluss der Ausbildung haben die Absolventen und Absolventinnen eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

               

              Die Biomedizinische Analytikerin/Der Biomedizinische Analytiker kann

              • basierend auf der ärztlichen Anordnung den biomedizinischen Analyseprozess als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; der biomedizinische Analyseprozess umfasst die Arbeitsschritte Präanalytik, Planung, Durchführung der Analyse sowie Postanalytik (Qualitätssicherung, technische Validierung, Dokumentation, Übermittlung und Archivierung);

              • die Anforderung in Bezug auf die angeforderten Analysen nachvollziehen, beurteilen, ob das zur Verfügung stehende Untersuchungsmaterial für die angeforderten biomedizinischen Analysen geeignet ist und erforderlichenfalls mit der zuständigen Person über fehlende relevante Informationen oder die Notwendigkeit einer neuerlichen Probeneinsendung abklären;

              • die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;

              • die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;

              • beurteilen, welche Daten und Parameter zur Patienten- und Probenidentifikation notwendig sind;

                • die Gewinnung des Untersuchungsmaterials fachgerecht und eigenständig durchführen und mittels professioneller Gesprächsführung eine Vertrauensbasis zum Patienten oder zur Patientin herstellen;

                • das erworbene Wissen über Messvorgang, Auswertung, methodenspezifische Messwerte, Messergebnisse und Berechnungsverfahren mit der Funktionsweise aktueller und neuer Gerätetechnologien in Zusammenhang bringen und umsetzen;

                • Maßnahmen zur Proben-, Reagenzien- und Gerätevorbereitung unter Wahrung qualitätssichernder Kriterien und unter Berücksichtigung der Einflussgrößen und Störfaktoren durchführen;

                • geeignete laboranalytische Schritte und Maßnahmen anwenden;

                • die Bearbeitung des Probenmaterials probengutspezifisch und laborlogistisch effizient organisieren;

                • Analysen aus dem Untersuchungsmaterial mit den entsprechenden Mess-, Nachweis- und Beurteilungsverfahren selbstständig durchführen;

                • zelluläre Strukturen und Strukturveränderungen mikroskopisch beurteilen und quantifizieren;

                • methodenspezifische technische und biologische Störfaktoren erkennen und adäquat reagieren;

                • den Anforderungen des Qualitätsmanagements und den gesetzlichen Regelungen betreffend Arbeitnehmerschutz, Strahlenschutz, Umweltschutz und Hygiene Rechnung tragen;

                • die Verwahrung von Untersuchungsmaterialien und Reagenzien sachgemäß durchführen;

                • Analyseergebnisse eigenverantwortlich beurteilen, technisch validieren, dokumentieren, weiterleiten, archivieren und gegebenenfalls graphisch darstellen sowie statistisch auswerten;

                • Hygienemaßnahmen sach- und bedarfsgerecht anwenden und deren Einhaltung mittels geeigneter Untersuchungsmethoden überprüfen;

                • das erworbene Wissen auch in der Forschung, der Wissenschaft, Industrie oder in der Veterinärmedizin anwenden;

                • lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;

                • die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

                • Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung.

                   

                  Die Biomedizinische Analytikerin/Der Biomedizinische Analytiker kann

                  • die eigenen Fähigkeiten hinsichtlich fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen;

                  • eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;

                  • kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung komplexer interdisziplinärer Aufgaben erforderlich sind, umsetzen;

                    • Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis zum Patienten oder zur Patientin oder den Angehörigen aufbauen;

                    • kulturelle und religiöse Bedürfnisse, Lebensweisen und Werthaltungen berücksichtigen;

                    • nach berufsrechtlichen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen arbeiten;

                    • den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungsverpflichtung unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht werden, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;

                    • zur Weiterentwicklung des Berufs beitragen.

                      • Wissenschaftliche Kompetenzen, um Forschungsprozesse nachzuvollziehen und zu planen.

                         

                        Die Biomedizinische Analytikerin/Der Biomedizinische Analytiker kann

                        • aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren;

                        • forschungsrelevante Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;

                        • relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden sowie die erhobenen Daten für die Beantwortung der Fragestellungen aufbereiten;

                        • wissenschaftliche Erkenntnisse und Phänomene zur beruflichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung nutzbar machen.

                          Berufsberechtigung:

                          Zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

                      • Eigenberechtigung

                      • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung

                      • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

                      • die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse

                      • anerkannter Qualifikationsnachweis als Biomedizinische/r Anlaytiker/in

                      • ab 1.1.2018: Eintragung in das Gesundheitsberuferegister.

                        Berufsausübung:

                        Die Berufsausübung besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

                        Angehörige des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes sind nach Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt (gilt nur mehr bis 31.12.2017).

                        Berufsbezeichnung:

                        Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker

                        Ausbildung:

                        Fachhochschul-Bachelorstudiengang Dauer der Ausbildung: 6 Semester

                        Zugangsvoraussetzungen zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang:

                      • allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation

                      • berufsspezifische und gesundheitliche Eignung Abschluss der Ausbildung: Bachelorprüfung/Bachelor

                        Hinweis: Ausbildungen an medizinisch-technischen Akademien laufen mit 1.1.2019 aus.

                        Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

                        Sonderausbildung:

                        Sonderausbildungskurse für die Ausübung von

                      • Spezialaufgaben

                      • Lehraufgaben

                      • Führungsaufgaben

                      Rechtsgrundlagen:

                      Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD- Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992

                      Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister- Gesetz – GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016

                      Verordnung über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten (FH-MTD-Ausbildungsverordnung –

                      FH-MTD-AV), BGBl. II Nr. 2/2006

                      Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993

       


       

          1. Radiologisch-technischer Dienst – Radiologietechnologin / Radiologietechnologe

            Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

            Eigenverantwortliche Ausführung aller radiologisch-technischen Methoden nach ärztlicher Anordnung bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall und Kernspinresonanztomographie zur Untersuchung und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, weiters nach ärztlicher Anordnung und nur in Zusammenarbeit mit Ärztinnen/Ärzten die Anwendung von Kontrastmitteln

            Kompetenzprofil:

            Radiologietechnologinnen/Radiologietechnologen habenfolgende Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Ausübung des radiologisch-technischen Dienstes erworben:

            • Fachlich-methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der radiologisch-technischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden: Sie haben gelernt, berufsspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie in der Medizin zum eigenverantwortlichen Handeln in den Fachbereichen Nuklearmedizin, radiologische Diagnostik und Intervention, Schnittbildverfahren und Strahlentherapie zu verknüpfen sowie Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung, des Patientenschutzes und des Strahlenschutzes eigenverantwortlich wahrzunehmen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

               

              Die Radiologietechnologin/Der Radiologietechnologe kann

              • die radiologietechnologische Angemessenheit der angeordneten Untersuchung oder Behandlung auf der Grundlage des Wissens über Indikationen und Kontraindikationen nachvollziehen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin Rücksprache über fehlende medizinisch relevante Informationen halten;

              • die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;

              • die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;

              • Patienten oder Patientinnen mittels klarer und präziser Anleitungen und Hilfestellungen unter Berücksichtigung der Indikation und der besonderen persönlichen Bedürfnisse lagern und positionieren sowie gegebenenfalls alternative patientenschonende Lagerungsmöglichkeiten entwickeln;

              • Untersuchungs- und Behandlungsmethoden fachgerecht durchführen und die Geräte auf Grundlage des Wissens über deren Aufbau und Funktionsweise technisch einwandfrei bedienen;

              • die Anforderungen und Grenzen von hochtechnologischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erkennen, geeignete Parameter auswählen, begründen und rechtfertigen sowie patienten- und situationsgerecht

                handeln, um bestmögliche Untersuchungs- oder Behandlungserfolge zu erzielen;

                • typische Pathologien im Untersuchungsablauf erkennen, deren Bedeutung für den weiteren Untersuchungsablauf kennen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin abklären;

                • Aufnahme- oder Untersuchungsergebnisse analysieren und hinsichtlich qualitativer Richtlinien bewerten, Fehler und deren Ursachen erkennen sowie korrigieren, die Produktqualität argumentieren und gegebenenfalls Möglichkeiten weiterführender radiologisch-technischer Maßnahmen vorschlagen;

                • Materialien für die Untersuchung oder Behandlung fach-, indikations- und patientengerecht auswählen, anwenden und bedienen;

                • den körperlichen und psychischen Zustand des Patienten oder der Patientin vor Durchführung einer Behandlung beobachten und physiologische Parameter kontrollieren;

                • die Bild- und Sequenznachbearbeitung selbstständig durchführen und erforderlichenfalls optimieren;

                • Untersuchungs- und Behandlungsdaten dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;

                • den Zusammenhang zwischen Strahlenenergie, Strahlendosis, und deren strahlenbiologische Auswirkungen auf den Patienten oder die Patientin erkennen und die geringstmögliche Strahlenbelastung des Patienten oder der Patientin zur Anfertigung einer optimalen Aufnahme oder Untersuchung gewährleisten;

                • die Funktion des oder der Strahlenschutzbeauftragten übernehmen und die in den rechtlichen Grundlagen des Strahlenschutzes normierten Maßnahmen durchführen;

                • die Bestrahlungskonzepte umsetzen, Bestrahlungspläne erstellen und die Therapie entsprechend durchführen;

                • im Rahmen von nuklearmedizinischen Untersuchungen oder Behandlungen den Zusammenhang zwischen Lagerung des Patienten oder der Patientin, Positionierung, Wahl der Aufnahmeparameter, dem pathophysiologischen Korrelat und den erhobenen Untersuchungsdaten herstellen, Abweichungen erkennen und gegebenenfalls die entsprechenden Parameter optimieren;

                • mit radioaktiven Stoffen umgehen und Maßnahmen zur Dekontamination sowie Entsorgung durchführen;

                • den Anforderungen medizinischer und medizinphysikalischer Qualitätssicherung und den gesetzlichen Regelungen betreffend Arbeitnehmerschutz, Strahlenschutz, Umweltschutz und Hygiene Rechnung tragen;

                • an der Errichtung, Instandhaltung und Weiterentwicklung von medizinischen Datenbanken, Datennetzen und deren klinisch-medizinischer Integration mitarbeiten;

                • das erworbene Wissen auch in der Forschung, der Wissenschaft, Industrie oder in der Veterinärmedizin anwenden;

                • lebensbedrohende Zustände erkennen und erforderlichenfalls Notfallmaßnahmen vorbereiten und durchführen;

                o die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

            • Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung.

               

              Die Radiologietechnologin/Der Radiologietechnologe kann

              • die eigenen Fähigkeiten hinsichtlich fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen;

              • eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;

              • kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung komplexer interdisziplinärer Aufgaben erforderlich sind, umsetzen;

              • Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis zum Patienten oder zur Patientin oder den Angehörigen aufbauen;

              • kulturelle und religiöse Bedürfnisse, Lebensweisen und Werthaltungen berücksichtigen;

              • nach berufsrechtlichen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen arbeiten;

              • den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungsverpflichtung unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht werden, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;

              • zur Weiterentwicklung des Berufs beitragen.

            • Wissenschaftliche Kompetenzen, um Forschungsprozesse nachzuvollziehen und zu planen.

               

              Die Radiologietechnologin/Der Radiologietechnologe kann

              • aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren;

              • forschungsrelevante Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;

              • relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden sowie die erhobenen Daten für die Beantwortung der Fragestellungen aufbereiten;

              • wissenschaftliche Erkenntnisse und Phänomene zur beruflichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung nutzbar machen.

                Berufsberechtigung:

                Zur berufsmäßigen Ausübung des radiologisch-technischen Dienstes sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

            • Eigenberechtigung

            • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung

            • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

            • die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse

            • anerkannter Qualifikationsnachweis als Radiologietechnologe/-in

            • ab 1.1.2018: Eintragung in das Gesundheitsberuferegister.

              Berufsausübung:

              Die Berufsausübung besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

              Angehörige des radiologisch-technischen Dienstes sind nach Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt (gilt nur mehr bis 31.12.2017).

              Berufsbezeichnung: Radiologietechnologin/Radiologietechnologe Ausbildung:

              Fachhochschul-Bachelorstudiengang Dauer der Ausbildung: 6 Semester

              Zugangsvoraussetzungen zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang:

            • allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation

            • berufsspezifische und gesundheitliche Eignung Abschluss der Ausbildung: Bachelorprüfung/Bachelor

              Hinweis: Ausbildungen an medizinisch-technischen Akademien laufen mit 1.1.2019 aus.

              Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

              Sonderausbildung:

              Sonderausbildungskurse für die Ausübung von

            • Spezialaufgaben

            • Lehraufgaben

            • Führungsaufgaben

              Rechtsgrundlagen:

              Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD- Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992

              Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister- Gesetz – GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016

              Verordnung über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten (FH-MTD-Ausbildungsverordnung –

              FH-MTD-AV), BGBl. II Nr. 2/2006

              Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993

       


       

          1. Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst – Diätologin / Diätologe

            Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

            Eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlicher Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt, ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung

            Kompetenzprofil:

            Diätologinnen/Diätologen haben folgende Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Ausübung des Diätdienstes und ernährungsmedizinischen Beratungsdienstes erworben:

            • Fachlich-methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung des diätologischen Prozesses und zum eigenverantwortlichen Handeln im Ernährungs- und Verpflegungsmanagement: Sie haben gelernt, diätologische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen und ernährungsphysiologischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zu verknüpfen, um diese bei der Zusammenstellung besonderer Kostformen sowie zur Beratung und Behandlung bei verschiedenen Krankheitsbildern insbesondere des Stoffwechsels, des Gastrointestinaltraktes und des Urogenitaltraktes sowie bei onkologischen Erkrankungen gezielt einzusetzen sowie Ernährungsberatung und Schulung von Gesunden in der Gesundheitsförderung und Prävention durchzuführen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

               

              Die Diätologin/Der Diätologe kann

              • nach ärztlicher Anordnung den diätologischen Prozess als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; der diätologische Prozess umfasst die Arbeitsschritte der ernährungsmedizinischen Therapie von der Ernährungsanamnese, Erhebung des Ernährungsstatus, diätologische Befundung und Beurteilung, Planung, Umsetzung bis zur Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation und Reflexion;

              • das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die ernährungsmedizinisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin Rücksprache über fehlende medizinisch relevante Informationen halten;

              • die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;

              • die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;

                • den diätologischen Handlungsbedarf definieren und den Ernährungsstatus gegebenenfalls mit anthropometrischen oder anderen Messmethoden bestimmen;

                • ausgehend vom Krankheitsbild, der Ernährungsanamnese und den therapierelevanten Daten den diätologischen Befund und die diätologische Beurteilung erstellen sowie diätologische Schlussfolgerungen ziehen;

                • entsprechend der ärztlichen Anordnung ein diätologisches Therapiekonzept erstellen, therapeutische Ziele, geeignete Behandlungsmaßnahmen festlegen und die Therapieeinheiten planen;

                • das Therapiekonzept prozessorientiert durchführen, laufend evaluieren und erforderlichenfalls adaptieren;

                • Therapien nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen;

                • das Therapiekonzept mit dem Patienten oder der Patientin oder deren Angehörigen besprechen, auf seine oder ihre Bedürfnisse abstimmen und diesen oder diese zur Mitarbeit und Eigenkontrolle anleiten und motivieren;

                • den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;

                • im Verpflegungsmanagement Rezepturen und Rahmenspeisepläne einschließlich Nährwertberechnung auf Grund der ernährungsphysiologischen Bedeutung von Lebensmittelgruppen erstellen und den regionalen und individuellen Ernährungsgewohnheiten sowie den institutionellen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen;

                • ein Therapiekonzept auch für künstlich ernährte Patienten und Patientinnen erstellen und anwenden;

                • Ernährungsinformationen für Einzelpersonen und Gruppen von Personen aufbereiten, diätologische Prozesse sowie Ernährungsberatung im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention durchführen;

                • den Anforderungen des Qualitätsmanagements und den gesetzlichen Regelungen betreffend Umweltschutz, Lebensmittel und Hygiene Rechnung tragen;

                • das erworbene Wissen auch in der Forschung, der Wissenschaft, Industrie oder im Gastgewerbe anwenden;

                • lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;

                • die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

                • Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung.

                   

                  Die Diätologin/Der Diätologe kann

                  • die eigenen Fähigkeiten hinsichtlich fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen;

                    • eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;

                    • kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung komplexer interdisziplinärer Aufgaben erforderlich sind, umsetzen;

                    • Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis zum Patienten oder zur Patientin oder den Angehörigen aufbauen;

                    • kulturelle und religiöse Bedürfnisse, Lebensweisen und Werthaltungen berücksichtigen;

                    • nach berufsrechtlichen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen arbeiten;

                    • den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungsverpflichtung unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht werden, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;

                    • zur Weiterentwicklung des Berufs beitragen.

                      • Wissenschaftliche Kompetenzen, um Forschungsprozesse nachzuvollziehen und zu planen.

                         

                        Die Diätologin/Der Diätologe kann

                        • aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren;

                        • forschungsrelevante Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;

                        • relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden sowie die erhobenen Daten für die Beantwortung der Fragestellungen aufbereiten;

                        • wissenschaftliche Erkenntnisse und Phänomene zur beruflichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung nutzbar machen.

                          Berufsberechtigung:

                          Zur berufsmäßigen Ausübung des Diätdienstes und ernährungsmedizinischen Beratungsdienstes sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

                      • Eigenberechtigung

                      • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung

                      • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

                      • die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse

                      • anerkannter Qualifikationsnachweis als Diätologe/-in

                      • ab 1.1.2018: Eintragung in das Gesundheitsberuferegister.

                        Berufsausübung:

                        Die Berufsausübung besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

                        Angehörige des Diätdienstes und ernährungsmedizinischen Beratungsdienstes sind nach Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt (gilt nur mehr bis 31.12.2017).

                        Berufsbezeichnung: Diätologin/Diätologe Ausbildung:

                        Fachhochschul-Bachelorstudiengang Dauer der Ausbildung: 6 Semester

                        Zugangsvoraussetzungen zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang:

                      • allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation

                      • berufsspezifische und gesundheitliche Eignung

                        Abschluss der Ausbildung: Bachelorprüfung/Bachelor (Fachhochschul-Bachelorstudiengang)

                        Hinweis: Ausbildungen an medizinisch-technischen Akademien laufen mit 1.1.2019 aus.

                        Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

                        Sonderausbildung:

                        Sonderausbildungskurse für die Ausübung von

                      • Spezialaufgaben

                      • Lehraufgaben

                      • Führungsaufgaben

                      Rechtsgrundlagen:

                      Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD- Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992

                      Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister- Gesetz – GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016

                      Verordnung über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten (FH-MTD-Ausbildungsverordnung –

                      FH-MTD-AV), BGBl. II Nr. 2/2006

                      Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993

       


       

          1. Ergotherapeutischer Dienst – Ergotherapeutin / Ergotherapeut

            Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

            Eigenverantwortliche Behandlung von Kranken und Behinderten nach ärztlicher Anordnung durch handwerkliche und gestalterische Tätigkeiten, Training der Selbsthilfe und Herstellung, Einsatz und Unterweisung im Gebrauch von Hilfsmitteln einschließlich Schienen zu Zwecken der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation, ohne ärztliche Anordnung die Beratungs- und Schulungstätigkeit sowohl auf dem Gebiet der Ergonomie als auch auf dem Gebiet des allgemeinen Gelenkschutzes an Gesunden

            Kompetenzprofil:

            Ergotherapeutinnen/Ergotherapeuten haben folgende Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Ausübung des ergotherapeutischen Dienstes erworben:

            • Fachlich-methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Ergotherapie: Sie haben gelernt, ergotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen ergotherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Arbeitsmedizin einschließlich Ergonomie und berufliche Integration, Geriatrie, Handchirurgie, innere Medizin einschließlich Rheumatologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Orthopädie, Physikalische Medizin, Psychiatrie und Traumatologie anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte der Ergotherapie, die der Erhaltung, Förderung, Verbesserung oder Wiedererlangung der individuellen Handlungsfähigkeit in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und Rehabilitation dienen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

               

              Die Ergotherapeutin/Der Ergotherapeut kann

              • nach ärztlicher Anordnung die Ergotherapie als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; dies umfasst die Arbeitsschritte Problemidentifizierung, Planung, Umsetzung sowie Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation und Reflexion;

              • das gesundheitliche Problem und die Ressourcen des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die ergotherapeutisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin oder mit anderen zuständigen Personen Rücksprache über fehlende relevante Informationen halten;

              • die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;

              • die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;

              • einen ergotherapeutischen Befund basierend auf den Ergebnissen der Informationsaufnahme hypothesengeleitet mittels berufsspezifischer Untersuchungsverfahren erstellen;

                • biomechanische, motorische, sensorisch-perzeptive, kognitive und psychosoziale Handlungskompetenzen des Patienten oder der Patientin erfassen;

                • die individuelle Handlungsfähigkeit des Patienten oder der Patientin in den Lebensbereichen unter Berücksichtigung der Umweltfaktoren hinsichtlich der sozialen, kulturellen, physischen und institutionellen Gegebenheiten erfassen;

                • Aktivitätsanalysen im Sinne der Verknüpfung von Anforderungs- und Fähigkeitsanalyse durchführen;

                • einen Therapieplan erstellen, ergotherapeutische Ziele festlegen und den Therapieplan durchführen;

                • Therapien nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen;

                • den Therapieplan mit dem Patienten oder mit der Patientin oder Angehörigen besprechen, auf individuelle Bedürfnisse abstimmen und den Patienten oder die Patientin zur Mitarbeit motivieren und anleiten;

                • den Verlauf der Intervention kritisch hinterfragen und auf den Patienten oder die Patientin abstimmen;

                • den Anforderungen des Qualitätsmanagements Rechnung tragen;

                • den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;

                • den ergotherapeutischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;

                • lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;

                • die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

                • Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung.

                   

                  Die Ergotherapeutin/Der Ergotherapeut kann

                  • die eigenen Fähigkeiten hinsichtlich fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen;

                  • eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;

                  • kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung komplexer interdisziplinärer Aufgaben erforderlich sind, umsetzen;

                  • Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis zum Patienten oder zur Patientin oder den Angehörigen aufbauen;

                  • kulturelle und religiöse Bedürfnisse, Lebensweisen und Werthaltungen berücksichtigen;

                  • nach berufsrechtlichen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen arbeiten;

                    • den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungsverpflichtung unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht werden, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;

                    • zur Weiterentwicklung des Berufs beitragen.

                      • Wissenschaftliche Kompetenzen, um Forschungsprozesse nachzuvollziehen und zu planen.

                         

                        Die Ergotherapeutin/Der Ergotherapeut kann

                        • aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren;

                        • forschungsrelevante Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;

                        • relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden sowie die erhobenen Daten für die Beantwortung der Fragestellungen aufbereiten;

                        • wissenschaftliche Erkenntnisse und Phänomene zur beruflichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung nutzbar machen.

                          Berufsberechtigung:

                          Zur berufsmäßigen Ausübung des ergotherapeutischen Dienstes sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

                      • Eigenberechtigung

                      • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung

                      • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

                      • die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse

                      • anerkannter Qualifikationsnachweis als Ergotherapeut/in

                      • ab 1.1.2018: Eintragung in das Gesundheitsberuferegister.

                        Berufsausübung:

                        Die Berufsausübung besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

                        Angehörige des ergotherapeutischen Dienstes sind nach Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt (gilt nur mehr bis 31.12.2017).

                        Berufsbezeichnung: Ergotherapeutin/Ergotherapeut Ausbildung:

                        Fachhochschul-Bachelor-Studiengang Dauer der Ausbildung: 6 Semester

                        Zugangsvoraussetzungen zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang:

                      • allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation

                      • berufsspezifische und gesundheitliche Eignung

                        Abschluss der Ausbildung: Bachelorprüfung/Bachelor (Fachhochschul-Bachelorstudiengang)

                        Hinweis: Ausbildungen an medizinisch-technischen Akademien laufen mit 1.1.2019 aus.

                        Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

                        Sonderausbildung:

                        Sonderausbildungskurse für die Ausübung von

                      • Spezialaufgaben

                      • Lehraufgaben

                      • Führungsaufgaben

                      Rechtsgrundlagen:

                      Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD- Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992

                      Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister- Gesetz – GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016

                      Verordnung über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten (FH-MTD-Ausbildungsverordnung –

                      FH-MTD-AV), BGBl. II Nr. 2/2006

                      Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993

       


       

          1. Logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst – Logopädin / Logopäde

            Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

            Eigenverantwortliche logopädische Befunderhebung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Stimm-, Schluck- und Hörstörungen sowie audiometrische Untersuchungen nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung

            Kompetenzprofil:

            Logopädinnen/Logopäden habenfolgende Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Ausübung des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes erworben:

            • Fachlich-methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Logopädie: Sie haben gelernt, logopädische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen über die Entwicklung von Sprache, Sprechen, Stimme, Hören und über Störungen und Behinderungen im Cranio-Facio-Oralen Bereich zum eigenverantwortlichen logopädischen Handeln zu verknüpfen. um diese zur Untersuchung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Stimm-, Hör- und Schluckstörungen insbesondere in den Fachbereichen Audiologie, Chirurgie (Hals-Nasen-Ohren-, Kiefer-, Gesichts-, Neurochirurgie), Geriatrie, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, innere Medizin, Intensivmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neurologie, Neuropädiatrie, Neurorehabilitation, Phoniatrie, Psychiatrie und Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte des logopädischen Prozesses, die der Erhaltung, Förderung, Verbesserung, Anbahnung und Wiedererlangung der individuellen Kommunikationsfähigkeit in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und Rehabilitation dienen. Mit Abschluss der Ausbildung haben die Absolventen und Absolventinnen eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

               

              Die Logopädin/Der Logopäde kann

              • nach ärztlicher Anordnung den logopädischen Prozess als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; dieser umfasst die Arbeitsschritte Problemidentifizierung, Planung, Umsetzung sowie Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation und Reflexion;

              • das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die logopädisch und audiometrisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin oder mit anderen zuständigen Personen Rücksprache über fehlende relevante Informationen halten;

              • die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;

              • die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;

              • basierend auf der ärztlichen Diagnose, des logopädischen Anamnesegesprächs und den Ergebnissen der Informationsaufnahme

                hypothesengeleitet mittels berufsspezifischer Untersuchungsverfahren einen logopädischen Befund erstellen;

                • durch aktives Zuhören und Beobachten sowie durch Auswahl geeigneter spezifischen Untersuchungsmethoden die kommunikativen Fähigkeiten, Störungen und Behinderungen des Patienten oder der Patientin erfassen;

                • einen Therapieplan erstellen, therapeutische Ziele festlegen und den Therapieplan im Rahmen des logopädischen Prozesses durchführen;

                • Therapien nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen;

                • den Therapieplan mit dem Patienten oder der Patienten oder Angehörigen besprechen, auf individuelle Bedürfnisse abstimmen sowie den Patienten oder die Patientin zur Mitarbeit motivieren und anleiten;

                • den Verlauf der Intervention kritisch hinterfragen und auf den Patienten oder die Patientin abstimmen;

                • den Anforderungen des Qualitätsmanagements Rechnung tragen;

                • den Behandlungsverlauf dokumentieren, einen logopädischen Befundbericht formulieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;

                • logopädische Prozesse im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;

                • lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;

                • die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

                • Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung.

                   

                  Die Logopädin/Der Logopäde kann

                  • die eigenen Fähigkeiten hinsichtlich fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen;

                  • eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;

                  • kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung komplexer interdisziplinärer Aufgaben erforderlich sind, umsetzen;

                  • Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis zum Patienten oder zur Patientin oder den Angehörigen aufbauen;

                  • kulturelle und religiöse Bedürfnisse, Lebensweisen und Werthaltungen berücksichtigen;

                  • nach berufsrechtlichen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen arbeiten;

                  • den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungsverpflichtung unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht werden, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;

                    • zur Weiterentwicklung des Berufs beitragen.

                      • Wissenschaftliche Kompetenzen, um Forschungsprozesse nachzuvollziehen und zu planen.

                         

                        Die Logopädin/Der Logopäde kann

                        • aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren;

                        • forschungsrelevante Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;

                        • relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden sowie die erhobenen Daten für die Beantwortung der Fragestellungen aufbereiten;

                        • wissenschaftliche Erkenntnisse und Phänomene zur beruflichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung nutzbar machen.

                          Berufsberechtigung:

                          Zur berufsmäßigen Ausübung des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

                      • Eigenberechtigung

                      • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung

                      • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

                      • die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse

                      • anerkannter Qualifikationsnachweis als Logopäde/-in

                      • ab 1.1.2018: Eintragung in das Gesundheitsberuferegister.

                        Berufsausübung:

                        Die Berufsausübung besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

                        Angehörige des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes sind nach Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt (gilt nur mehr bis 31.12.2017).

                        Berufsbezeichnung: Logopädin/Logopäde Ausbildung:

                        Fachhochschul-Bachelorstudiengang Dauer der Ausbildung: 6 Semester

                        Zugangsvoraussetzungen zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang:

                      • allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation

                      • berufsspezifische und gesundheitliche Eignung

                        Abschluss der Ausbildung: Bachelorprüfung/Bachelor (Fachhochschul-Bachelorstudiengang)

                        Hinweis: Ausbildungen an medizinisch-technischen Akademien laufen mit 1.1.2019 aus.

                        Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

                        Sonderausbildung:

                        Sonderausbildungskurse für die Ausübung von

                      • Spezialaufgaben

                      • Lehraufgaben

                      • Führungsaufgaben

                      Rechtsgrundlagen:

                      Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD- Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992

                      Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister- Gesetz – GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016

                      Verordnung über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten (FH-MTD-Ausbildungsverordnung –

                      FH-MTD-AV), BGBl. II Nr. 2/2006

                      Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993

       


       

        1. Orthoptischer Dienst – Orthoptistin / Orthoptist

          Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

          Eigenverantwortliche Ausführung von vorbeugenden Maßnahmen sowie Untersuchung, Befunderhebung und Behandlung von Sehstörungen, Schielen, Schwachsichtigkeit und Bewegungsstörungen der Augen nach ärztlicher Anordnung

          Kompetenzprofil:

          Orthoptistinnen/Orthoptisten habenfolgende Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Ausübung des orthoptischen Dienstes erworben:

          • Fachlich-methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung des orthoptischen Prozesses: Sie haben gelernt, orthoptische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen orthoptischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Neuroophthalmologie, Ophthalmologie, Orthoptik, Optometrie, Pleoptik und Strabologie anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte des orthoptischen Prozesses in der Befundung und Beurteilung von funktionellen Erkrankungen der Augen und im Rahmen von Therapie und Rehabilitation zur Verbesserung von Funktionsstörungen des visuellen Systems. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

             

            Die Orthoptistin/Der Orthoptist kann

            • nach ärztlicher Anordnung den orthoptischen Prozess als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; der orthoptische Prozess umfasst die Arbeitsschritte orthoptische Anamnese, Aufklärung und Beratung, orthoptische Befundung und Beurteilung, Therapieumsetzung sowie Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation und Reflexion;

            • das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die orthoptisch relevanten Informationen erkennen und und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin Rücksprache über fehlende medizinisch relevante Informationen halten; die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;

            • die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;

            • orthoptische Untersuchungsmethoden hypothesengeleitet anwenden, orthoptische Untersuchungsmaßnahmen technisch einwandfrei und individuell angepasst durchführen;

            • einen allgemeinen orthoptischen Status und erforderlichenfalls einen erweiterten orthoptischen Status durchführen sowie die Untersuchungsdaten dokumentieren;

            • aus den Untersuchungsergebnissen eine orthoptische Diagnose ableiten;

            • einen Therapieplan erstellen, therapeutische Ziele festlegen und geeignete orthoptische, pleoptische und optische Behandlungsmethoden sowie

      Adaptionsmöglichkeiten oder Möglichkeiten zur Bewältigung des Alltags vorschlagen und durchführen;

      • Therapien nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen;

      • den Therapieplan mit dem Patienten oder der Patientin oder Angehörigen besprechen, auf individuelle Bedürfnisse abstimmen und den Patienten oder die Patientin zur Mitarbeit motivieren und anleiten;

      • den Hygieneanforderungen und den Anforderungen des Qualitätsmanagements Rechnung tragen;

      • den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;

      • orthoptische Prozesse im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;

      • lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;

      • die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

      • Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung.

         

        Die Orthoptistin/Der Orthoptist kann

        • die eigenen Fähigkeiten hinsichtlich fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen;

        • eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;

        • kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung komplexer interdisziplinärer Aufgaben erforderlich sind, umsetzen;

        • Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis zum Patienten oder zur Patientin oder den Angehörigen aufbauen;

        • kulturelle und religiöse Bedürfnisse, Lebensweisen und Werthaltungen berücksichtigen;

        • nach berufsrechtlichen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen arbeiten;

        • den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungsverpflichtung unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht werden, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;

        • zur Weiterentwicklung des Berufs beitragen.

      • Wissenschaftliche Kompetenzen, um Forschungsprozesse nachzuvollziehen und zu planen.

         

        Die Orthoptistin/Der Orthoptist kann

        • aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren;

          • forschungsrelevante Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;

          • relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden sowie die erhobenen Daten für die Beantwortung der Fragestellungen aufbereiten;

          • wissenschaftliche Erkenntnisse und Phänomene zur beruflichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung nutzbar machen.

            Berufsberechtigung:

            Zur berufsmäßigen Ausübung des orthoptischen Dienstes sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

            • Eigenberechtigung

            • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung

            • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

            • die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse

            • anerkannter Qualifikationsnachweis als Orthoptist/in

            • ab 1.1.2018: Eintragung in das Gesundheitsberuferegister.

              Berufsausübung:

              Die Berufsausübung besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

              Angehörige des orthoptischen Dienstes sind nach Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt (gilt nur mehr bis 31.12.2017).

              Berufsbezeichnung: Orthoptistin/Orthoptist Ausbildung:

              Fachhochschul-Bachelorstudiengang Dauer der Ausbildung: 6 Semester

              Zugangsvoraussetzungen zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang:

            • allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation

            • berufsspezifische und gesundheitliche Eignung

              Abschluss der Ausbildung: Bachelorprüfung/Bachelor (Fachhochschul-Bachelorstudiengang)

              Hinweis: Ausbildungen an medizinisch-technischen Akademien laufen mit 1.1.2019 aus.

              Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

              Sonderausbildung:

              Sonderausbildungskurse für die Ausübung von

            • Spezialaufgaben

            • Lehraufgaben

            • Führungsaufgaben

            Rechtsgrundlagen:

            Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD- Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992

            Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister- Gesetz – GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016

            Verordnung über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten (FH-MTD-Ausbildungsverordnung –

            FH-MTD-AV), BGBl. II Nr. 2/2006

            Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993

 


 

  1. GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGEBERUFE

        1. Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

          Berufsbild/Kompetenzbereich:

          Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze. Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.

          Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten durch.

          Im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei.

          Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entwickelt, organisiert und implementiert pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im Rahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- und bevölkerungsorientierten Pflege.

          Pflegerische Kernkompetenzen:

          Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung.

          Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere:

          • Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess,

          • Planung und Durchführung von Pflegeinterventionen bzw. -maßnahmen,

          • Unterstützung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens,

          • Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes,

          • theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation,

          • Beratung zur Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Organisation und Durchführung von Schulungen,

          • Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung und Prävention,

          • Erstellen von Pflegegutachten,

          • Delegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der Pflegesituation,

          • Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3d,

          • Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden,

          • ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement,

          • Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz,

          • Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen,

          • Anwendung komplementärer Pflegemethoden,

          • Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement,

          • Psychosoziale Betreuung in der Gesundheits- und Krankenpflege.

            Kompetenz bei Notfällen:

            Die Kompetenz bei Notfällen umfasst:

          • Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und

          • eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen. Lebensrettende Sofortmaßnahmen umfassen insbesondere

            • Herzdruckmassage und Beatmung,

            • Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie

            • Verabreichung von Sauerstoff.

            Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie:

            Die Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen die eigenverantwortliche Durchführung medizinisch-diagnostischer und medizinisch-therapeutischer Maßnahmen und Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung. Die Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen insbesondere:

          • Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich Zytostatika und Kontrastmitteln,

          • Vorbereitung und Verabreichung von Injektionen und Infusionen,

          • Punktion und Blutentnahme aus den Kapillaren, dem periphervenösen Gefäßsystem, der Arterie Radialis und der Arterie Dorsalis Pedis sowie Blutentnahme aus dem zentralvenösen Gefäßsystem bei liegendem Gefäßzugang,

          • Legen und Wechsel periphervenöser Verweilkanülen, einschließlich Aufrechterhaltung deren Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls Entfernung derselben,

          • Wechsel der Dialyselösung im Rahmen der Peritonealdialyse,

          • Verabreichung von Vollblut und/oder Blutbestandteilen, einschließlich der patientennahen Blutgruppenüberprüfung mittels Bedside-Tests,

          • Setzen von transurethralen Kathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung bei beiden Geschlechtern sowie Restharnbestimmung mittels Einmalkatheter,

          • Messung der Restharnmenge mittels nichtinvasiver sonographischer Methoden einschließlich der Entscheidung zur und Durchführung der Einmalkatheterisierung,

          • Vorbereitung, Assistenz und Nachsorge bei endoskopischen Eingriffen,

          • Assistenztätigkeiten bei der chirurgischen Wundversorgung,

          • Entfernen von Drainagen, Nähten und Wundverschlussklammern sowie Anlegen und Wechsel von Verbänden und Bandagen,

          • Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden,

          • Durchführung von Klistieren, Darmeinläufen und -spülungen,

          • Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma,

          • Wechsel von suprapubischen Kathetern und perkutanen gastralen Austauschsystemen,

          • Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen bei vorgegebener Einstellung des Bewegungsausmaßes,

          • Bedienung von zu- und ableitenden Systemen,

          • Durchführung des Monitorings mit medizin-technischen Überwachungsgeräten einschließlich Bedienung derselben,

          • Durchführung standardisierter diagnostischer Programme,

          • Durchführung medizinisch-therapeutischer Interventionen (z. B. Anpassung von Insulin-, Schmerz- und Antikoagulantientherapie), insbesondere nach Standard Operating Procedures (SOP),

          • Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.

            Weiterverordnung von Medizinprodukten:

            Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung vom Arzt verordnete Medizinprodukte in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Inkontinenzversorgung, Mobilisations- und Gehhilfen, Verbandsmaterialien, prophylaktische Hilfsmittel und Messgeräte sowie im Bereich des Illeo-, Jejuno-, Colon- und Uro-Stomas solange weiterzuverordnen, bis die sich ändernde Patientensituation die Einstellung der Weiterverordnung oder die Rückmeldung an den Arzt erforderlich machen oder der Arzt die Anordnung ändert. Bei Ablehnung oder Einstellung der Weiterverordnung durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist dies dem anordnenden Arzt mitzuteilen.

            Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam:

            Der multiprofessionelle Kompetenzbereich umfasst die pflegerische Expertise des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Teil des multiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen. Der multiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere bei

          • Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,

          • dem Aufnahme- und Entlassungsmanagement,

          • der Gesundheitsberatung,

          • der interprofessionellen Vernetzung,

          • dem Informationstransfer und Wissensmanagement,

          • der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität,

          • der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme,

          • der ethischen Entscheidungsfindung,

          • der Förderung der Gesundheitskompetenz.

            Berufsberechtigung:

            Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

          • Eigenberechtigung

          • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung

          • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

          • die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse

          • anerkannter Qualifikationsnachweis als diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in

          • ab 1.1.2018: Eintragung in das Gesundheitsberuferegister.

            Berufsausübung:

            Die Berufsausübung besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild und Kompetenzbereich umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

            Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungs- gesetzes zulässig, sofern nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfte- überlassung eingesetzt werden sowie die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleistet sind.

            Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind nach Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt (gilt nur mehr bis 31.12.2017).

            Kompetenzprofil:

            Die/Der Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/in hat folgende Kompetenzen erworben:

          • Fachkompetenz (umfasst Sach- und Methodenkompetenz sowie instrumentell- technische Kompetenz):

            Individuumsbezogene Fachkompetenz:

            Die/Der Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/in

            • kann zentrale Konzepte, Modelle, Theorien, Prinzipien, Handlungsabläufe, Methoden und Techniken der Pflege nach kritischer Überprüfung situations- und individuumsbezogen in die Gesundheits- und Krankenpflege integrieren;

            • besitzt ein Grundlagenwissen über Pflegewissenschaft und -forschung und verfügt über einen wissenschafts- und forschungsbasierten Entscheidungs-, Handlungs- und Argumentationsrahmen in der Gesundheits- und Krankenpflege;

            • kann Kenntnisse insbesondere aus den Bereichen der Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie weiterer medizinischer Fachgebiete in der Gesundheits- und Krankenpflege nutzen;

            • kann auf Erkenntnisse und Methoden der Psychologie, Soziologie und den Gesundheitswissenschaften bei der Gesundheitsförderung und Prävention im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege Bezug nehmen;

            • begreift Gesundheits- und Krankenpflege als menschliche Begegnung und gesellschaftlichen Auftrag gleichermaßen;

            • erfüllt die pädagogischen Aufgaben der Gesundheits- und Krankenpflege wie insbesondere Anleitung, Beratung und Schulung anhand von Erkenntnissen und Methoden der Erziehungs- und Bildungswissenschaft sowie der Sozial- und Humanwissenschaft;

            • kann das berufliche Handeln entsprechend den rechtlichen Rahmenbedingungen setzen;

            • verfügt über grundlegende Kenntnisse der normativen Ethik und der Ethik in den Gesundheitsberufen und kann ethische Konflikte im beruflichen Handlungsfeld erkennen, spricht diese an und entwickelt im Pflegeteam oder im multiprofessionellen Team Lösungsmöglichkeiten;

            • berücksichtigt im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege Menschen- und Patientenrechte und tritt für deren Einhaltung ein;

            • kann zu Menschen aller Altersstufen sowie Familien eine Vertrauensbeziehung aufbauen, um insbesondere die Compliance zu fördern;

            • kann lebensbedrohliche Zustände als solche erkennen, Erste Hilfe leisten und lebensrettende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen des/der Arztes/Ärztin setzen;

            • kann den ganzheitlichen Gesundheitszustand von Menschen aller Altersstufen beobachten, Abweichungen erkennen, die einer Abklärung oder Intervention bedürfen;

            • kann anhand der Pflegeanamnese sowie geeigneter Assessmentinstrumente den Entwicklungsstand, die gesundheitlichen Risikofaktoren und -indikatoren, Probleme, Erfordernisse, Bedürfnisse, Entwicklungspotenziale und Ressourcen von Menschen aller Altersstufen sowie von Familien unter Berücksichtigung des kulturellen und weltanschaulichen Kontextes ermitteln und diese im pflegediagnostischen Prozess verarbeiten;

            • kennt den Hintergrund, die Intention und die Einsatzgebiete von Pflegeklassifikationssystemen und kann ausgewählte anwenden;

            • kann auf Basis gestellter Pflegediagnosen in Zusammenarbeit mit dem/der Betroffenen oder mit dessen/deren Bezugssystem Pflegeziele formulieren und darauf aufbauend die notwendigen Pflegeinterventionen und -strategien planen, wobei Wünsche des/der Betroffenen berücksichtigt werden und seine/ihre Würde gewahrt bleibt;

            • kann Pflegeinterventionen auf Grundlage der Gesamtheit des pflegerischen Wissens sowie der Präferenzen und Ressourcen der Menschen unter Berücksichtigung physischer, psychischer, religiöser, spiritueller, soziokultureller, geschlechtsbezogener sowie ethischer Aspekte auswählen;

            • orientiert sich bei Pflegeinterventionen fachgerecht an den Kriterien der Wirksamkeit, des Wohlbefindens, der Sicherheit, der Wirtschaftlichkeit und der Ökologie;

            • kann mögliche Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, Schädigung, Krankheit, Diagnostik und Therapie auf Menschen aller Altersstufen antizipieren und in Zusammenarbeit mit den Betroffenen oder mit deren Bezugssystem auf eine Kompensation hinwirken;

            • kann bei Menschen aller Altersstufen den Bedarf nach psychosozialer Betreuung erkennen, kann im Rahmen des Pflegeprozesses diesem selbst entsprechen oder erkennen, ob die Beiziehung anderer Gesundheits- oder Sozialberufe erforderlich ist;

            • kann die Pflegeergebnisse evaluieren und diese in Referenz zu aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen begründen;

            • kann Menschen bedarfs- und bedürfnisgerecht zur teilweisen oder vollständigen Übernahme von Selbst- oder Fremdpflegetätigkeiten anleiten;

            • kann die in physischer und psychischer Hinsicht bestehenden Erfordernisse, Risiken und Ressourcen unter allfälliger Berücksichtigung soziokultureller Aspekte ermitteln und Menschen oder Familien geplant in Bezug auf die Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit sowie die Krankheitsverhütung im gegebenen Kontext beraten;

            • kann Betroffene oder deren Bezugssystem in der Bewältigung von sowie im Umgang mit Funktionseinschränkung, Krankheit, Krisen und im Sterbeprozess unterstützen und begleiten;

            • kann komplexe und problemhafte Pflegesituationen als solche erkennen und diese berufsspezifisch, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung anderer Gesundheits- oder Sozialberufe bewältigen und reflektieren;

            • kann im jeweiligen Handlungsfeld seine/ihre Dokumentationspflichten erkennen und umsetzen;

            • kann pflegerelevante Daten und Informationen anhand gegebener Dokumentationssysteme dokumentieren und die Qualität der Dokumentationen nach überprüfbaren Standards beurteilen;

            • kann die Gesundheits- und Krankenpflege nach den Prinzipien der Patienten- sowie Prozessorientierung organisieren und in diesem Zusammenhang anfallende administrative Aufgaben übernehmen;

            • kann Auszubildende unterschiedlicher Qualifikationsniveaus in der Gesundheits- und Krankenpflege zielorientiert sowie systematisch anleiten und die jeweiligen Lernergebnisse evaluieren;

            • kann die Pflegehilfe und Angehörige von Sozialbetreuungsberufen zur Übernahme von Pflegetätigkeiten oder bei der Unterstützung der Basisversorgung anleiten und die Aufsicht bzw. die begleitende Kontrolle über die Durchführung der Tätigkeiten ausüben;

            • kann auf Basis einer umfassenden individuumsbezogenen Situationseinschätzung anhand des Pflegeprozesses die Delegierbarkeit einzelner Pflegeinterventionen an Laienbetreuer/innen beurteilen;

            • kann Laienbetreuer/innen zur Durchführung individuell definierter Pflegetätigkeiten qualitätsgesichert unterweisen und anleiten;

            • kann in Zusammenarbeit mit der betreuten Person oder deren gesetzlichen Vertretung oder deren Vorsorgebevollmächtigten und dem/der Laienbetreuer/in ein Qualitätssicherungssystem entwickeln, das das rechtzeitige Erkennen von Umständen ermöglicht, die eine pflegerische Betreuung durch Laienbetreuer/innen nicht mehr zulassen;

            • kann im Rahmen der pflegerischen Betreuung von betreuungsbedürftigen Menschen durch Laienbetreuer/innen die begleitende Kontrolle und die Funktion und Rolle des/der Case- und Care-Managers/-in übernehmen;

            • kann auf der Grundlage ihrer naturwissenschaftlich-medizinischen Kenntnisse pathologische Veränderungen und Auffälligkeiten an Menschen aller Altersstufen erkennen und diese hinsichtlich pflegerischer Konsequenzen interpretieren;

            • kann mit Hilfe standardisierter Messtechniken, Geräte und Hilfsmittel diagnose- und therapiebegleitende Beobachtungs- und Überwachungsmaßnahmen setzen und die Ergebnisse qualitätssichernd dokumentieren;

            • besitzt Fakten-, Methoden- und Begründungswissen über Ziele, Wirkungsweisen, Durchführungsmodalitäten, Gefahren und Komplikationen von medizinischer Diagnostik und Therapie bei der Ausübung diagnostisch oder therapeutisch relevanter Interventionen und Pflegetechniken bei Menschen aller Altersstufen;

            • beherrscht die für die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung erforderlichen Fertigkeiten, Techniken und Strategien;

            • kann Menschen oder deren Bezugssystem über die erforderlichen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen ermutigend und stärkend informieren, dass diesen Angst und Unsicherheit genommen oder diese zumindest reduziert werden;

            • kann Menschen bedarfs- und bedürfnisgerecht zur teilweisen oder vollständigen Übernahme diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen anleiten;

            • kennt die rechtlich relevanten Bestimmungen im Zusammenhang mit medizinischer Diagnostik und Therapie wie auch hinsichtlich Medizinprodukte und leitet daraus Handlungsempfehlungen ab und setzt diese in der Pflegepraxis um;

            • kann im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich gemäß den berufsrechtlichen Regelungen vorgehen sowie auf Anordnung die Durchführung ärztliche Tätigkeiten übernehmen und die Durchführungsverantwortung tragen;

            • kann in der Situation erkennen, ob er/sie die für die Durchführung der ärztlichen Anordnung erforderliche Fachkompetenz besitzt und entscheidet über deren Übernahme in Kenntnis der haftungsrechtlichen Folgen insbesondere im Hinblick auf die Einlassungsfahrlässigkeit;

            • kann nach eingehender Situationseinschätzung über die Möglichkeit der Weiterdelegation einer ärztlichen Anordnung an berechtigte Personen entscheiden und beaufsichtigt bzw. kontrolliert deren Durchführung;

            • vertritt einen multidisziplinären und berufs- und professionsübergreifenden Ansatz zur Lösung von Gesundheitsproblemen;

            • kann sich am interdisziplinären und interprofessionellen Diskurs und Dialog beteiligen, pflegerelevante Aspekte und Vorschläge bei präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Abstimmungsprozessen in

              Bezug auf Menschen aller Altersstufen einbringen und dabei die fachspezifische Verantwortung übernehmen;

            • kann Gefährdungen und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz erkennen, diese einschätzen und entweder selbst unfall- oder krankheitsverhütende Maßnahmen setzen oder in Zusammenarbeit mit Experten/-innen diesbezügliche Maßnahmen und Strategien entwickeln und bewerten;

            • kann Menschen, Familien und Gruppen zu gesundheitsfördernder und zu krankheitsverhütender Lebensweise motivieren, anleiten und beraten;

            • kann an der Bewertung gesundheitsfördernder sowie krankheitsverhütender Maßnahmen und Strategien vor Ort mitwirken oder selbst diese Bewertung organisieren.

              Organisationsbezogene Fachkompetenz:

              Die/Der Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/in

              • kann seine/ihre grundlegenden Kenntnisse aus Betriebswirtschaft sowie Organisationslehre nutzbar machen, indem er/sie Konsequenzen für die Arbeit in der Gesundheits- und Krankenpflege in dem jeweiligen Handlungsfeld ableitet;

              • kann im jeweiligen Handlungsfeld über die pflegebezogenen Regelungsmechanismen und Finanzierungssysteme im Gesundheits- und Sozialwesen informieren;

              • kann den Einsatz pflegespezifischer Organisations- und Arbeitsformen in den unterschiedlichen Pflegesettings oder Versorgungsbereichen argumentieren;

              • kann seine/ihre Aufgabe und Rolle im intra- oder interprofessionellen Team wahrnehmen und mit anderen Professionen koordiniert und kontinuierlich zusammenarbeiten;

              • kann Arbeitsabläufe und die Prozessqualität an den gegebenen Nahtstellen der jeweiligen Versorgungs- und Funktionsbereiche optimieren und bei Nahtstellenproblemen die Entwicklung und Umsetzung von Lösungsstrategien mit dem Ziel der kontinuierlichen Betreuung von Menschen einleiten;

              • kann vor dem Hintergrund seiner/ihrer grundlegenden Kenntnisse über Disease-, Case- und Care-Management eine klare diesbezügliche Rollen- und Funktionsverteilung im multiprofessionellen Team induzieren und die Versorgungskette für die Betreuung und Behandlung von Menschen aller Altersstufen aktiv mitplanen und mitgestalten;

              • kann im Verständnis der Pflege als Dienstleistung im Gesundheits- und Sozialwesen und diese team- und kundenorientiert sowie wirtschaftlich ausrichten;

              • kann Entscheidungen in Dilemmasituationen, die sich aus dem Spannungsfeld zwischen Berufsethos, Wirtschaftlichkeit und Individualität ergeben, nach bestem Wissen und Gewissen abwägen;

              • hat Grundlagenwissen über pflegespezifische Informatik- und Leistungserfassungssysteme, um sich im jeweiligen Bereich auf verwendete Textverarbeitungs-, Präsentations-, Statistik- oder Datenbankprogramme vertiefen zu können;

              • kennt das Einsatzgebiet sowie Prinzipien, Instrumente und Methoden des Projektmanagements und kann einfache pflegebezogene Projekte planen, durchführen und evaluieren;

              • kann Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Pflege interpretieren und begründend an der Qualitätsarbeit in der jeweiligen Einrichtung mitwirken;

              • kann anhand seiner/ihrer Grundkenntnisse in statistischen Datenerhebungs- und Analysetechniken an der Datenbereitstellung zu statistischen Zwecken mitwirken, statistisches Datenmaterial verstehen und sinngemäß interpretieren;

              • kann die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

                Gesellschaftsbezogene Fachkompetenz:

                 

                Die/Der Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/in

              • kann auf der Grundlage seines/ihres Wissens die wesentlichen Strukturen und Einrichtungen des österreichischen Gesundheits- und Sozialsystems verstehen und deren Zusammenhänge und die verschiedenen Rollen und Aufgaben der jeweiligen Akteure/-innen dieser Systeme erkennen;

              • kann den Informationsbedarf, die Probleme, die Ressourcen und den Handlungsbedarf in Bezug auf den Pflegebedarf sowie die Gesundheits- und Sozialversorgung der Bevölkerung erkennen und Lösungsmöglichkeiten aus der Sicht der Gesundheits- und Krankenpflege aufzeigen;

              • kennt das mögliche Aufgabenspektrum von Gesundheits- und Krankenpflegepersonen insbesondere in Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Betrieben und Gemeinden und entwickelt innovative Konzepte für deren Einsatz in diesen Bereichen;

              • kennt das Aufgabenspektrum der Gesundheitsförderung und Prävention;

              • kann pflege- sowie gesundheitsspezifische Informations- und Aufklärungsarbeit unter Nutzung kommunikationswissenschaftlicher Techniken zielgruppenorientiert leisten;

              • kann die Pflegeperspektive zur Gesundheit, Funktionsbeeinträchtigung oder Schädigung, Krankheit, Sterben oder Tod im gesellschaftspolitischen Diskurs einbringen und sich an diesbezüglichen Veranstaltungen, Aktionen, Arbeitsgruppen, Programmen und Projekten beteiligen oder diese organisieren.

          • Sozialkommunikative Kompetenz und Selbstkompetenz:

            Die/Der Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/in

            • kann soziale Beziehungen im beruflichen Kontext bewusst und reflektiert aufbauen, aufrecht erhalten und lösen;

            • verfügt über einen Zugang zum Menschen, der durch Empathie, Wertschätzung und Kongruenz gekennzeichnet ist;

            • verfügt im Umgang mit Menschen unterschiedlicher Kulturen über eine interkulturelle Kompetenz;

            • kann den Dialog mit den Zielgruppen der Pflege sowie im intra- und interprofessionellen Team auf Basis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten über Interaktion, Kommunikation und Gesprächsführung professionell gestalten;

            • kann sich klar, verständlich und zielgerichtet am intra- und interprofessionellen Informations- und Wissenstransfer sowie am Wissensmanagement der jeweiligen Einrichtung beteiligen;

            • ist geübt im Geben und Annehmen von differenzierten sowie konstruktiven Feedbacks;

            • kann Kommunikationsbarrieren und Konflikte erkennen und Lösungsmöglichkeiten bzw. Bewältigungsstrategien initiieren;

            • kann berufliche Informations- und Kommunikationsaufgaben situationsbezogen bewältigen.

            • kann persönlich wirksame Lern- und Arbeitsstrategien unter Verwendung unterschiedlicher Problemlösungs-, Entscheidungs- und Kreativitätstechniken erarbeiten;

            • reflektiert eigene Werte und Normen sowie das eigene Verhalten und Handeln und kann die Haltung sowie das Verhalten am international anerkannten Berufskodex ausrichten;

            • kann durch sein/ihr Verhalten ein positives Wahrnehmungsmodell sein;

            • kann Berufs- und Pflegesituationen konzept- und theoriegeleitet reflektieren, differenziert beurteilen und Schlussfolgerungen für das weitere berufliche Handeln ziehen;

            • kann selbstständig fachlich begründete Entscheidungen treffen und eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;

            • kann Verantwortung für die eigenen Entscheidungen, Handlungen und deren Konsequenzen übernehmen;

            • kann aus persönlicher Erfahrung lernen und den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der beruflichen Fortbildungsverpflichtung durch kontinuierliche Anpassung der beruflichen Tätigkeit an pflegewissenschaftliche, medizinisch-wissenschaftliche und sozialwissenschaftliche Erkenntnisse gerecht werden;

            • kann in Routinesituationen rasch, sicher und flexibel agieren und reagieren;

            • kann die psychosozialen Anforderungen des jeweiligen Handlungsfeldes einschätzen und damit konstruktiv umgehen;

            • kann die eigenen fachlichen und persönlichen Möglichkeiten und Grenzen erkennen und bei Belastungen persönlich wirksame Copingstrategien anwenden;

            • verfügt über eine integrative Grundhaltung und ein integratives Verständnis und kann systemisch vernetzt und fachübergreifend denken und handeln;

            • ist sich der eigenen Rolle im Rahmen der Berufsentwicklung bewusst und kann aktiv zur Weiterentwicklung der Profession beitragen.

          • Wissenschaftliche Kompetenz:

            Die/Der Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/in

            • kann wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich, insbesondere zur evidenzbasierten Reflexion, Evaluation und Argumentation in der Gesundheits- und Krankenpflege, recherchieren;

            • kann die Pflege betreffende Forschungsfragen und Hypothesen formulieren;

            • verfügt über Basiskenntnisse der quantitativen und qualitativen Pflegeforschung und kann Forschungsarbeiten zu praxisrelevanten Problemstellungen verstehen und kritisch beurteilen;

            • kann an Forschungsarbeiten mitwirken, Forschungsergebnisse anwenden und bei der Umsetzung von „best practice“-Beispielen mitwirken;

            • kann wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden bei der Erarbeitung evidenzbasierter Interventionen, Normen, Standards, Leitlinien und

              Richtlinien für die Gesundheits- und Krankenpflege sowie im Rahmen von Forschungsprozessen nutzen;

              o kann sich am wissenschaftlichen Diskurs beteiligen und Fachliteratur und Forschungsberichte verstehen und bearbeiten.

              Berufsbezeichnung:

              Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger

              Ausbildung:

          • Fachhochschul-Bachelorstudiengang

          • Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bis 31.12.2023)

            Dauer der Ausbildung (Fachhochschul-Bachelorstudiengang): 3 Jahre

            Dauer der Ausbildung (Schule für Gesundheits- und Krankenpflege – bis 31.12.2023):

          • 3 Jahre und 4600 Stunden

          • Verkürzte Ausbildung für Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten: 2 Jahre

          • Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere: 1 Jahr

          • Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege: 1 Jahr

          • Verkürzte Ausbildung für Hebammen: 2 Jahre

          • Verkürzte Ausbildung für Medizinerinnen/Mediziner: 1 Jahr und 6 Monate

            Zugangsvoraussetzungen zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang:

          • allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation

          • berufsspezifische und gesundheitliche Eignung

            Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bis 31.12.2023):

          • gesundheitliche Eignung

          • Vertrauenswürdigkeit

          • kann im jeweiligen Handlungsfeld seine/ihre Dokumentationspflichten erkennen und umsetzen;

          • kann pflegerelevante Daten und Informationen anhand gegebener Dokumentationssysteme dokumentieren und die Qualität der Dokumentationen nach überprüfbaren Standards beurteilen;

          • kann die Gesundheits- und Krankenpflege nach den Prinzipien der Patienten- sowie Prozessorientierung organisieren und in diesem Zusammenhang anfallende administrative Aufgaben übernehmen;

          • kann Auszubildende unterschiedlicher Qualifikationsniveaus in der Gesundheits- und Krankenpflege zielorientiert sowie systematisch anleiten und die jeweiligen Lernergebnisse evaluieren;

          • kann die Pflegehilfe und Angehörige von Sozialbetreuungsberufen zur Übernahme von Pflegetätigkeiten oder bei der Unterstützung der Basisversorgung anleiten und die Aufsicht bzw. die begleitende Kontrolle über die Durchführung der Tätigkeiten ausüben;

          • kann auf Basis einer umfassenden individuumsbezogenen Situationseinschätzung anhand des Pflegeprozesses die Delegierbarkeit einzelner Pflegeinterventionen an Laienbetreuer/innen beurteilen;

          • kann Laienbetreuer/innen zur Durchführung individuell definierter Pflegetätigkeiten qualitätsgesichert unterweisen und anleiten;

          • kann in Zusammenarbeit mit der betreuten Person oder deren gesetzlichen Vertretung oder deren Vorsorgebevollmächtigten und dem/der Laienbetreuer/in ein Qualitätssicherungssystem entwickeln, das das rechtzeitige Erkennen von Umständen ermöglicht, die eine pflegerische Betreuung durch Laienbetreuer/innen nicht mehr zulassen;

          • kann im Rahmen der pflegerischen Betreuung von betreuungsbedürftigen Menschen durch Laienbetreuer/innen die begleitende Kontrolle und die Funktion und Rolle des/der Case- und Care-Managers/-in übernehmen;

          • kann auf der Grundlage ihrer naturwissenschaftlich-medizinischen Kenntnisse pathologische Veränderungen und Auffälligkeiten an Menschen aller Altersstufen erkennen und diese hinsichtlich pflegerischer Konsequenzen interpretieren;

          • kann mit Hilfe standardisierter Messtechniken, Geräte und Hilfsmittel diagnose- und therapiebegleitende Beobachtungs- und Überwachungsmaßnahmen setzen und die Ergebnisse qualitätssichernd dokumentieren;

          • besitzt Fakten-, Methoden- und Begründungswissen über Ziele, Wirkungsweisen, Durchführungsmodalitäten, Gefahren und Komplikationen von medizinischer Diagnostik und Therapie bei der Ausübung diagnostisch oder therapeutisch relevanter Interventionen und Pflegetechniken bei Menschen aller Altersstufen;

          • beherrscht die für die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung erforderlichen Fertigkeiten, Techniken und Strategien;

          • kann Menschen oder deren Bezugssystem über die erforderlichen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen ermutigend und stärkend informieren, dass diesen Angst und Unsicherheit genommen oder diese zumindest reduziert werden;

          • kann Menschen bedarfs- und bedürfnisgerecht zur teilweisen oder vollständigen Übernahme diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen anleiten;

          • kennt die rechtlich relevanten Bestimmungen im Zusammenhang mit medizinischer Diagnostik und Therapie wie auch hinsichtlich Medizinprodukte und leitet daraus Handlungsempfehlungen ab und setzt diese in der Pflegepraxis um;

          • kann im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich gemäß den berufsrechtlichen Regelungen vorgehen sowie auf Anordnung die Durchführung ärztliche Tätigkeiten übernehmen und die Durchführungsverantwortung tragen;

          • kann in der Situation erkennen, ob er/sie die für die Durchführung der ärztlichen Anordnung erforderliche Fachkompetenz besitzt und entscheidet über deren Übernahme in Kenntnis der haftungsrechtlichen Folgen insbesondere im Hinblick auf die Einlassungsfahrlässigkeit;

          • kann nach eingehender Situationseinschätzung über die Möglichkeit der Weiterdelegation einer ärztlichen Anordnung an berechtigte Personen entscheiden und beaufsichtigt bzw. kontrolliert deren Durchführung;

          • vertritt einen multidisziplinären und berufs- und professionsübergreifenden Ansatz zur Lösung von Gesundheitsproblemen;

          • kann sich am interdisziplinären und interprofessionellen Diskurs und Dialog beteiligen, pflegerelevante Aspekte und Vorschläge bei präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Abstimmungsprozessen in

            Bezug auf Menschen aller Altersstufen einbringen und dabei die fachspezifische Verantwortung übernehmen;

          • kann Gefährdungen und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz erkennen, diese einschätzen und entweder selbst unfall- oder krankheitsverhütende Maßnahmen setzen oder in Zusammenarbeit mit Experten/-innen diesbezügliche Maßnahmen und Strategien entwickeln und bewerten;

          • kann Menschen, Familien und Gruppen zu gesundheitsfördernder und zu krankheitsverhütender Lebensweise motivieren, anleiten und beraten;

          • kann an der Bewertung gesundheitsfördernder sowie krankheitsverhütender Maßnahmen und Strategien vor Ort mitwirken oder selbst diese Bewertung organisieren.

             

            Organisationsbezogene Fachkompetenz:

            Die/Der Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/in

            • kann seine/ihre grundlegenden Kenntnisse aus Betriebswirtschaft sowie Organisationslehre nutzbar machen, indem er/sie Konsequenzen für die Arbeit in der Gesundheits- und Krankenpflege in dem jeweiligen Handlungsfeld ableitet;

            • kann im jeweiligen Handlungsfeld über die pflegebezogenen Regelungsmechanismen und Finanzierungssysteme im Gesundheits- und Sozialwesen informieren;

            • kann den Einsatz pflegespezifischer Organisations- und Arbeitsformen in den unterschiedlichen Pflegesettings oder Versorgungsbereichen argumentieren;

            • kann seine/ihre Aufgabe und Rolle im intra- oder interprofessionellen Team wahrnehmen und mit anderen Professionen koordiniert und kontinuierlich zusammenarbeiten;

            • kann Arbeitsabläufe und die Prozessqualität an den gegebenen Nahtstellen der jeweiligen Versorgungs- und Funktionsbereiche optimieren und bei Nahtstellenproblemen die Entwicklung und Umsetzung von Lösungsstrategien mit dem Ziel der kontinuierlichen Betreuung von Menschen einleiten;

            • kann vor dem Hintergrund seiner/ihrer grundlegenden Kenntnisse über Disease-, Case- und Care-Management eine klare diesbezügliche Rollen- und Funktionsverteilung im multiprofessionellen Team induzieren und die Versorgungskette für die Betreuung und Behandlung von Menschen aller Altersstufen aktiv mitplanen und mitgestalten;

            • kann im Verständnis der Pflege als Dienstleistung im Gesundheits- und Sozialwesen und diese team- und kundenorientiert sowie wirtschaftlich ausrichten;

            • kann Entscheidungen in Dilemmasituationen, die sich aus dem Spannungsfeld zwischen Berufsethos, Wirtschaftlichkeit und Individualität ergeben, nach bestem Wissen und Gewissen abwägen;

            • hat Grundlagenwissen über pflegespezifische Informatik- und Leistungserfassungssysteme, um sich im jeweiligen Bereich auf verwendete Textverarbeitungs-, Präsentations-, Statistik- oder Datenbankprogramme vertiefen zu können;

            • kennt das Einsatzgebiet sowie Prinzipien, Instrumente und Methoden des Projektmanagements und kann einfache pflegebezogene Projekte planen, durchführen und evaluieren;

            • kann Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Pflege interpretieren und begründend an der Qualitätsarbeit in der jeweiligen Einrichtung mitwirken;

            • kann anhand seiner/ihrer Grundkenntnisse in statistischen Datenerhebungs- und Analysetechniken an der Datenbereitstellung zu statistischen Zwecken mitwirken, statistisches Datenmaterial verstehen und sinngemäß interpretieren;

            • kann die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

              Gesellschaftsbezogene Fachkompetenz:

               

              Die/Der Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/in

            • kann auf der Grundlage seines/ihres Wissens die wesentlichen Strukturen und Einrichtungen des österreichischen Gesundheits- und Sozialsystems verstehen und deren Zusammenhänge und die verschiedenen Rollen und Aufgaben der jeweiligen Akteure/-innen dieser Systeme erkennen;

            • kann den Informationsbedarf, die Probleme, die Ressourcen und den Handlungsbedarf in Bezug auf den Pflegebedarf sowie die Gesundheits- und Sozialversorgung der Bevölkerung erkennen und Lösungsmöglichkeiten aus der Sicht der Gesundheits- und Krankenpflege aufzeigen;

            • kennt das mögliche Aufgabenspektrum von Gesundheits- und Krankenpflegepersonen insbesondere in Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Betrieben und Gemeinden und entwickelt innovative Konzepte für deren Einsatz in diesen Bereichen;

            • kennt das Aufgabenspektrum der Gesundheitsförderung und Prävention;

            • kann pflege- sowie gesundheitsspezifische Informations- und Aufklärungsarbeit unter Nutzung kommunikationswissenschaftlicher Techniken zielgruppenorientiert leisten;

            • kann die Pflegeperspektive zur Gesundheit, Funktionsbeeinträchtigung oder Schädigung, Krankheit, Sterben oder Tod im gesellschaftspolitischen Diskurs einbringen und sich an diesbezüglichen Veranstaltungen, Aktionen, Arbeitsgruppen, Programmen und Projekten beteiligen oder diese organisieren.

     

      1. Sozialkommunikative Kompetenz und Selbstkompetenz:

         

        Die/Der Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/in

        • kann soziale Beziehungen im beruflichen Kontext bewusst und reflektiert aufbauen, aufrecht erhalten und lösen;

        • verfügt über einen Zugang zum Menschen, der durch Empathie, Wertschätzung und Kongruenz gekennzeichnet ist;

        • verfügt im Umgang mit Menschen unterschiedlicher Kulturen über eine interkulturelle Kompetenz;

        • kann den Dialog mit den Zielgruppen der Pflege sowie im intra- und interprofessionellen Team auf Basis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten über Interaktion, Kommunikation und Gesprächsführung professionell gestalten;

        • kann sich klar, verständlich und zielgerichtet am intra- und interprofessionellen Informations- und Wissenstransfer sowie am Wissensmanagement der jeweiligen Einrichtung beteiligen;

        • ist geübt im Geben und Annehmen von differenzierten sowie konstruktiven Feedbacks;

        • kann Kommunikationsbarrieren und Konflikte erkennen und Lösungsmöglichkeiten bzw. Bewältigungsstrategien initiieren;

        • kann berufliche Informations- und Kommunikationsaufgaben situationsbezogen bewältigen.

        • kann persönlich wirksame Lern- und Arbeitsstrategien unter Verwendung unterschiedlicher Problemlösungs-, Entscheidungs- und Kreativitätstechniken erarbeiten;

        • reflektiert eigene Werte und Normen sowie das eigene Verhalten und Handeln und kann die Haltung sowie das Verhalten am international anerkannten Berufskodex ausrichten;

        • kann durch sein/ihr Verhalten ein positives Wahrnehmungsmodell sein;

        • kann Berufs- und Pflegesituationen konzept- und theoriegeleitet reflektieren, differenziert beurteilen und Schlussfolgerungen für das weitere berufliche Handeln ziehen;

        • kann selbstständig fachlich begründete Entscheidungen treffen und eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;

        • kann Verantwortung für die eigenen Entscheidungen, Handlungen und deren Konsequenzen übernehmen;

        • kann aus persönlicher Erfahrung lernen und den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der beruflichen Fortbildungsverpflichtung durch kontinuierliche Anpassung der beruflichen Tätigkeit an pflegewissenschaftliche, medizinisch-wissenschaftliche und sozialwissenschaftliche Erkenntnisse gerecht werden;

        • kann in Routinesituationen rasch, sicher und flexibel agieren und reagieren;

        • kann die psychosozialen Anforderungen des jeweiligen Handlungsfeldes einschätzen und damit konstruktiv umgehen;

        • kann die eigenen fachlichen und persönlichen Möglichkeiten und Grenzen erkennen und bei Belastungen persönlich wirksame Copingstrategien anwenden;

        • verfügt über eine integrative Grundhaltung und ein integratives Verständnis und kann systemisch vernetzt und fachübergreifend denken und handeln;

        • ist sich der eigenen Rolle im Rahmen der Berufsentwicklung bewusst und kann aktiv zur Weiterentwicklung der Profession beitragen.

      2. Wissenschaftliche Kompetenz:

        Die/Der Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/in

        • kann wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich, insbesondere zur evidenzbasierten Reflexion, Evaluation und Argumentation in der Gesundheits- und Krankenpflege, recherchieren;

        • kann die Pflege betreffende Forschungsfragen und Hypothesen formulieren;

        • verfügt über Basiskenntnisse der quantitativen und qualitativen Pflegeforschung und kann Forschungsarbeiten zu praxisrelevanten Problemstellungen verstehen und kritisch beurteilen;

        • kann an Forschungsarbeiten mitwirken, Forschungsergebnisse anwenden und bei der Umsetzung von „best practice“-Beispielen mitwirken;

        • kann wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden bei der Erarbeitung evidenzbasierter Interventionen, Normen, Standards, Leitlinien und

          Richtlinien für die Gesundheits- und Krankenpflege sowie im Rahmen von Forschungsprozessen nutzen;

          o kann sich am wissenschaftlichen Diskurs beteiligen und Fachliteratur und Forschungsberichte verstehen und bearbeiten.

          Berufsbezeichnung:

          Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger

          Ausbildung:

      3. Fachhochschul-Bachelorstudiengang

      4. Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bis 31.12.2023)

        Dauer der Ausbildung (Fachhochschul-Bachelorstudiengang): 3 Jahre

        Dauer der Ausbildung (Schule für Gesundheits- und Krankenpflege – bis 31.12.2023):

      5. 3 Jahre und 4600 Stunden

      6. Verkürzte Ausbildung für Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten: 2 Jahre

      7. Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere: 1 Jahr

      8. Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege: 1 Jahr

      9. Verkürzte Ausbildung für Hebammen: 2 Jahre

      10. Verkürzte Ausbildung für Medizinerinnen/Mediziner: 1 Jahr und 6 Monate

        Zugangsvoraussetzungen zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang:

      11. allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation

      12. berufsspezifische und gesundheitliche Eignung

        Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bis 31.12.2023):

      13. gesundheitliche Eignung

      14. Vertrauenswürdigkeit

      15. erfolgreiche Absolvierung von zehn Schulstufen

      16. Aufnahmegespräch oder Aufnahmetest

        Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch eine Aufnahmekommission.

        Abschluss der Ausbildung:

      17. Bachelorprüfung/Bachelor (Fachhochschul-Bachelorstudiengang)

      18. Schriftliche Fachbereichsarbeit, kommissionelle Diplomprüfung/Diplom (Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege – bis 31.12.2023)

Ein an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege erworbenes Diplom im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ermöglicht den Zugang zur Berufsreifeprüfung gemäß Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997.

Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

Rechtsgrundlagen:

Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997

Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister- Gesetz – GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016

Verordnung über die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV), BGBl. II Nr. 179/1999 Verordnung über die Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Vorheriger Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung

– GuK-TAV), BGBl. II Nr. 455/2006

Verordnung über Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege (FH-Gesundheits- und Krankenpflege- Ausbildungsverordnung – FHGuK-AV), BGBl. II Nr. 200/2008

Verordnung betreffend die Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis- Verordnung 2008 – GuK-EWRV 2008) 2008, BGBl. II Nr. 193

Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993

 

      1. Spezialisierungen

        Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind:

        • Kinder- und Jugendlichenpflege

        • Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

        • Intensivpflege

        • Kinderintensivpflege

        • Anästhesiepflege

        • Pflege bei Nierenersatztherapie

        • Pflege im Operationsbereich

        • Krankenhaushygiene

        • Wundmanagement und Stomaversorgung

        • Hospiz- und Palliativversorgung

        • Psychogeriatrische Pflege.

          Lehraufgaben sind insbesondere:

        • Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege

        • Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen

        • Leitung von Sonderausbildungen

        • Leitung von Lehrgängen für Pflegeassistenz.

          Führungsaufgaben sind insbesondere:

        • Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt

        • Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.

          Voraussetzungen für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben:

        • rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung

        • erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder einer für Lehr- bzw. Führungsaufgaben anerkannten Hochschulausbildung.

          Voraussetzung für die Ausübung setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen, die über die unter 12.1.1. angeführten Kompetenzen hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.

          Tätigkeitsbereich Spezialisierungen:

          • Kinder- und Jugendlichenpflege:

            Pflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter; Pflege und Ernährung von Neugeborenen und Säuglingen; Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher; pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter; pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen.

          • Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege:

            Beobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen Maßnahmen sowohl im stationären, teilstationären, ambulanten als auch im extramuralen und komplementären Bereich von Menschen mit akuten und chronischen psychischen Störungen, einschließlich untergebrachten Menschen, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 StGB) sowie von Menschen mit Intelligenzminderungen; Beobachtung, Betreuung und Pflege von Menschen mit neurologischen Erkrankungen und sich daraus ergebenden psychischen Begleiterkrankungen; Beschäftigung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen; Gesprächsführung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen; psychosoziale Betreuung; psychiatrische und neurologische Rehabilitation und Nachbetreuung; Übergangspflege.

          • Intensivpflege:

            Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie; Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie, Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren, Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden, Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme), Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern, Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden, Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter, Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen Kreislaufes, Mitwirkung an der Schmerztherapie insbesondere bei Nierenersatztherapie und Entgiftungsverfahren, ausgenommen Setzen der hiefür erforderlichen Katheter, u.a.

          • Kinderintensivpflege:

            Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen; Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie; Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie, Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren, Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patientinnen/Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden, Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme), Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern, Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden, Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter, Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen Kreislaufes, Mitwirkung an der Schmerztherapie insbesondere bei Nierenersatztherapie und Entgiftungsverfahren, ausgenommen Setzen der hiefür erforderlichen Katheter, u.a.

          • Anästhesiepflege:

            Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Patientinnen/Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen; Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie, Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren, Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter

            Patientinnen/Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden, Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme), Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern, Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden, Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter, Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen Kreislaufes, Mitwirkung an der Schmerztherapie insbesondere bei Nierenersatztherapie und Entgiftungsverfahren, ausgenommen Setzen der hiefür erforderlichen Katheter, u.a.

          • Pflege bei Nierenersatztherapie:

            Beobachtung, Betreuung, Überwachung, Pflege, Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patientinnen/Patienten vor, während und nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei Nierentransplantationen; Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie, Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren, Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patientinnen/Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden, Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme), Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern, Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden, Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter, Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen Kreislaufes, Mitwirkung an der Schmerztherapie insbesondere bei Nierenersatztherapie und Entgiftungsverfahren, ausgenommen Setzen der hiefür erforderlichen Katheter, u.a.

          • Pflege im Operationsbereich:

            Vorbereitung, Mitwirkung und Nachbetreuung bei operativen Eingriffen; Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen, Mitwirkung bei der Planung und Organisation des Operationsbetriebes, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der bei der Operation benötigten Instrumente, prä- und postoperative Betreuung der Patientinnen/Patienten im Operationsbereich, u.a.

          • Krankenhaushygiene:

            Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und der Gesunderhaltung dienen; Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereichen, Mitwirkung bei der Erstellung von Hygieneplänen, Hygienestandards und Hygienerichtlinien, Mitwirkung bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln und bei der Beschaffung und Aufbereitung von Produkten, sofern durch diese eine Infektionsgefahr entstehen kann, Beratung des Personals in allen für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten, Mitwirkung bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten, u.a.

          • Wundmanagement und Stomaversorgung:

            Wundmanagement: alle übertragenen medizinischen und originär pflegerischen Maßnahmen und Interventionen, die dazu dienen, die Entstehung einer chronischen Wunde zu verhindern, eine Wunde zu erkennen, den Wundheilungsprozess zu

            beschleunigen, Rezidive zu vermeiden und die Lebensqualität sowie Selbst- und Gesundheitskompetenz der Patienten zu erhöhen

            Die Stomaversorgung und –beratung: neben der Wundversorgung die individuelle Pflege von Patienten mit Stoma, Inkontinenzleiden, Fisteln und sekundär heilenden Wunden.

          • Hospiz- und Palliativversorgung:

            Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden unheilbaren und/oder lebensbedrohlichen Erkrankung und von sterbenden Menschen sowie von deren An- und Zugehörigen vor dem Hintergrund eines umfassenden bio-psycho-sozialen Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patientenwillens mit dem Ziel, die Lebensqualität zu verbessern.

          • Psychogeriatrische Pflege:

            Pflege von alten und hochbetagten Menschen mit insbesondere Demenz, Delir, Depression, Angst, Sucht und Suizidalität mit dem Ziel, die geistigen und körperlichen Fähigkeiten, die Persönlichkeit bzw. Identität des Kranken und dessen soziale Bindungen möglichst lange zu erhalten und zu fördern, wobei die pflegenden An- und Zugehörigen einzubinden und in ihrer Betreuungskompetenz zu stärken sind.

            Tätigkeitsbereich Lehr- und Führungsaufgaben:

          • Lehraufgaben:

            • Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege: Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an Pflegehilfelehrgängen, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung; Erstellung des Lehr- und Stundenplanes, Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht, Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten, Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen, pädagogische Betreuung der Auszubildenden, u.a.

            • Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, von Sonderausbildungen und von Lehrgängen für Pflegeassistenz: fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.; Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung, Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten, Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung, Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, Anrechnung von Prüfungen und Praktika, Organisation, Koordination und Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen, u.a.

          • Führungsaufgaben:

            Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt und Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen; Verantwortung für die Qualität der Pflege und für die Organisation der pflegerischen Maßnahmen in der

            gesamten Einrichtung; Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der Pflegeorganisation, Führung und Einsatz des Personals im Pflegebereich, Organisation der Sachmittel und Überwachung des Sachmitteleinsatzes im Pflegebereich, Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationseinheiten und Berufsgruppen; u.a.

            Berufsbezeichnung:

            Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (Kinder- und Jugendlichenpflege)

            (Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) (Intensivpflege)

            (Kinderintensivpflege) (Anästhesiepflege)

            (Pflege bei Nierenersatztherapie) (Pflege im Operationsbereich) (Krankenhaushygiene)

            (Wundmanagement und Stomaversorgung) (Hospiz- und Palliativversorgung) (Psychogeriatrische Pflege)

            (Lehraufgaben) oder Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege/ Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege

            (Führungsaufgaben)

            Ausbildung:

            Zum Erwerb einer Berufsberechtigung in Spezialisierungen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtende Sonderausbildungen bzw.

            Spezialisierungen zu absolvieren:

            • Sonderausbildung/Spezialisierung Kinder- und Jugendlichenpflege: 1 Jahr/1600 Stunden

            • Sonderausbildung/Spezialisierung Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege: 1 Jahr/1600 Stunden

            • Sonderausbildung/Spezialisierung Intensivpflege: 8 Monate/1200 Stunden

            • Sonderausbildung/Spezialisierung Kinderintensivpflege: 7 Monate/1000 Stunden

            • Sonderausbildung/Spezialisierung Anästhesiepflege: 7 Monate/1000 Stunden

            • Sonderausbildung/Spezialisierung Pflege bei Nierenersatztherapie: 7 Monate/1000 Stunden

            • Sonderausbildung/Spezialisierung Pflege im Operationsbereich: 7 Monate/1000 Stunden

            • Sonderausbildung/Spezialisierung Krankenhaushygiene: 6 Monate/800 Stunden

            • Sonderausbildung/Spezialisierung Lehraufgaben: 1 Jahr/1600 Stunden

            • Sonderausbildung/Spezialisierung Führungsaufgaben: 1 Jahr/1600 Stunden

            • Spezialisierung Wundmanagement und Stomaversorgung: 90 ECTS-Credits

            • Spezialisierung Hospiz- und Palliativversorgung: 90 ECTS-Credits

            • Spezialisierung Psychogeriatrische Pflege: 90 ECTS-Credits

            • anerkannte Hochschulausbildung für Lehraufgaben

            • anerkannte Hochschulausbildung für Führungsaufgaben

              Zugangsvoraussetzung zur Sonderausbildung/Spezialisierung:

            • Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

            Abschluss der Sonderausbildung/Spezialisierung:

            Schriftliche Abschlussarbeit, kommissionelle Abschlussprüfung/Diplom

            Bis 31.12.2017 können die Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege können auch im Rahmen einer dreijährigen speziellen Grundausbildung an einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege absolviert werden.

            Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

            Rechtsgrundlagen:

            Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997

            Verordnung über Sonderausbildungen für Spezialaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV), BGBl. II Nr. 452/2005

            Verordnung über Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung – GuK-LFV), BGBl. II Nr. 453/2005

      2. Weiterbildungen

        Zur Vertiefung und Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere folgende fakultative Weiterbildungen absolvieren (Dauer: mindestens 4 Wochen/ 160 Stunden):

        • Arbeitsmedizinische Assistenz

        • Basale Stimulation in der Pflege

        • Basales und mittleres Pflegemanagement

        • Case and Care Management

        • Diabetesberatung

        • Ethik in der Pflege

        • Familiengesundheitspflege

        • Forensik in der Pflege

        • Gerontologische Pflege

        • Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz

        • Gesundheitsvorsorge

        • Hauskrankenpflege

        • Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen

        • Kardiologische Pflege

        • Kinästhetik

        • Komplementäre Pflege – Aromapflege

        • Komplementäre Pflege – Ayurveda

        • Komplementäre Pflege – Kindertuina

        • Komplementäre Pflege – Therapeutic Touch

        • Kontinenz- und Stomaberatung

        • Kultur- und gendersensible Pflege

        • Onkologische Pflege

        • Palliativpflege

        • Pflege bei Aphereseverfahren

        • Pflege bei beatmeten Menschen

        • Pflege bei Demenz

        • Pflege bei endoskopischen Eingriffen

        • Pflege bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung

        • Pflege bei Menschen im Wachkoma

        • Pflege bei speziellen Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen

        • Pflege bei substanzgebundenem und substanzungebundenem Abhängigkeitssyndrom

        • Pflege in Krisensituationen

        • Pflege und Erziehung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie

        • Pflege von behinderten Menschen

        • Pflege von chronisch Kranken

        • Pflegeberatung

        • Praxisanleitung

        • Public Health

        • Qualitätsmanagement

        • Rehabilitative Pflege

        • Schmerzmanagement

        • Sterilgutversorgung

        • Übergangspflege

        • Validation

        • Wundmanagement

        • u.a.

          Empfehlungen des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über Inhalte und Umfang für folgende Weiterbildungen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen www.bmgf.gv.at veröffentlicht:

        • Basales und mittleres Pflegemanagement

        • Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz

        • Komplementäre Pflege – Aromapflege

        • Komplementäre Pflege – Ayurveda

        • Komplementäre Pflege – Kindertuina

        • Kontinenz- und Stomaberatung

        • Onkologische Pflege

        • Pflege bei Aphereseverfahren

        • Pflege und Erziehung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie

        • Pflege von Kindern und Jugendlichen

Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung:

Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

Abschluss der Weiterbildung: Abschlussprüfung/Zeugnis

Rechtsgrundlagen:

Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997

Verordnung über Weiterbildungen für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung – GuK-WV), BGBl. II Nr. 453/2006

 

    1. Pflegeassistenzberufe

      Pflegeassistenzberufe:

      • Pflegeassistenz

      • Pflegefachassistenz

        Berufsbild:

        Die Pflegeassistenzberufe umfassen die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie auf allen Versorgungsstufen.

        Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Pflegeassistenzberufe die ihnen von Ärztinnen/Ärzten übertragenen oder von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege weiterübertragenen Maßnahmen durch.

        Berufsberechtigung:

        Zur Ausübung eines Pflegeassistenzberufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

      • Eigenberechtigung

      • die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung

      • die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit

      • die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

      • anerkannter Qualifikationsnachweis im entsprechenden Pflegeassistenzberuf

      • ab 1.1.2018: Eintragung in das Gesundheitsberuferegister.

        Berufsausübung:

        Dienstverhältnis

      • zu einer Krankenanstalt

      • zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten

      • zu freiberuflich tätigen Ärztinnen/Ärzten

      • zu einer ärztlichen Gruppenpraxis

      • zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

      • zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten.

Eine Berufsausübung in den Pflegeassistenzberufen ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes zulässig, sofern nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung

eingesetzt werden sowie die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patientinnen/Patienten, Klientinnen/Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleistet sind.

Rechtsgrundlagen:

Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997

Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister- Gesetz – GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016

Verordnung über Ausbildung und Qualifikationsprofile der Pflegeassistenzberufe (Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV), BGBl. II Nr. 301/2016

 


 

        1. Pflegeassistenz – Pflegeassistentin / Pflegeassistent

          Tätigkeitsbereich:

          Pflegemaßnahmen:

          • Mitwirkung beim Pflegeassessment

          • Beobachtung des Gesundheitszustands

          • Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen

          • Information, Kommunikation und Begleitung

          • Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz.

            Die Durchführung von Pflegemaßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.

            Handeln in Notfällen:

          • Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und

          • eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere

            • Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen

            • Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus

            • Verabreichung von Sauerstoff.

              Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.

              Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie:

          • Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln

          • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln

          • standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests)

          • Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern

          • Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren

          • Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen

          • Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden

          • Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen

          • Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen)

          • einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen.

            Die Durchführung der Tätigkeiten darf nur im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärztinnen/Ärzten oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen.

            Qualifikationsprofil:

            Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten haben im Rahmen der Ausbildung folgende Kompetenzen zu erwerben:

            Grundsätze der professionellen Pflege:

          • handelt in allen Kompetenzbereichen gemäß pflegerischer und/oder ärztlicher Anordnung sowie unter Aufsicht und ist sich der Einlassungs- und Übernahmsverantwortung bewusst;

          • übernimmt Verantwortung für die eigenen Handlungen, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder vom Arzt/ von der Ärztin übertragen worden sind;

          • erkennt die Grenzen der eigenen Handlungsfähigkeit und ist bereit, diese zu reflektieren und die betreffende fachkompetente Person beizuziehen;

          • kennt die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die berufsrechtlichen und organisatorischen Vorgaben, agiert entsprechend und ist sich der Konsequenzen bei Verstößen bewusst;

          • kennt den ICN-Ethikkodex für Pflegende, respektiert grundlegende ethische Prinzipien/Grundsätze und integriert diese in die tägliche Arbeit;

          • anerkennt, unterstützt und fördert das Recht auf Selbstbestimmung von pflegebedürftigen Menschen, deren Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen;

          • erkennt ethische Dilemmata und Konfliktsituationen, spricht diese gegenüber Vorgesetzten an;

          • anerkennt grundlegende Prinzipien der Gesundheitsförderung und Prävention als handlungsleitend;

          • ist sich der Bedeutung der eigenen bio-psycho-sozialen Gesundheit im Hinblick auf diesbezügliche Belastungen und Ressourcen bewusst und agiert entsprechend;

          • anerkennt die Notwendigkeit von team- und berufsgruppenübergreifender Zusammenarbeit und handelt entsprechend;

          • begegnet Menschen unvoreingenommen, empathisch und wertschätzend und respektiert deren Grundrechte.

            Pflegeprozess:

          • wirkt bei der Erhebung definierter pflegerelevanter Daten (z. B. Dekubitus, Sturz, Schmerz, Ernährung) im Rahmen des Einsatzes von standardisierten Pflege- Assessmentinstrumenten und/oder Risikoskalen mit;

          • leitet (pflege)relevante Informationen hinsichtlich Lebensaktivitäten, Gewohnheiten, Sinneswahrnehmungen, Teilhabe, Familiensituation, Biographie und Arzneimittelreaktion an die jeweils Verantwortlichen weiter;

          • unterstützt Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei der Pflegeplanung durch Bereitstellung von Informationen und Einschätzungen über die zu pflegende Person und ihr soziales Umfeld;

          • wirkt bei der kontinuierlichen Beobachtung und Überwachung mit;

          • erkennt Veränderungen im Pflegeverlauf. Beziehungsgestaltung und Kommunikation:

          • reagiert auf Menschen insbesondere entsprechend deren Alter, Entwicklung, sozialem und kulturellem Hintergrund mit Empathie, Wertschätzung und Kongruenz und geht auf sie zu;

          • wendet allgemeine Grundprinzipien der Kommunikation reflektiert an;

          • initiiert und beendet Beziehungen und Kommunikation durch Anwendung allgemeiner Kommunikationsregeln;

          • kennt theorie- und konzeptgeleitete Kommunikationsformen;

          • informiert zielgruppenspezifisch und überprüft den Informationsgehalt beim / bei der Empfänger/in;

          • gestaltet das Nähe-/Distanzverhältnis berufsadäquat;

          • erkennt als Krise empfundene Veränderungen in der Betreuungssituation;

          • erkennt die Notwendigkeit von Entlastungs-, Deeskalations-, Konflikt- und Beschwerdegesprächen, setzt Erstmaßnahmen, informiert Vorgesetzte und sucht Unterstützung bei fachkompetenten Personen.

            Pflegeinterventionen:

          • beobachtet den Gesundheitszustand gemäß Handlungsanweisung;

          • erkennt umfeldbedingte Gefährdungen des Gesundheitszustandes, (z. B. Gewalt in der Familie/gegenüber Frauen und Kindern, gefährliche Umgebung);

          • führt übertragene Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten sowie der psychosozialen Alltagsbegleitung und Milieugestaltung durch, kann Bedarfslagen (beeinflussende Faktoren, situative Befindlichkeit) erkennen;

          • unterstützt und fördert die körperlichen, geistigen, psychischen und sozialen Ressourcen der unterschiedlichen Zielgruppen und erkennt Veränderungen;

          • wendet im Rahmen der Mobilisation definierte Prinzipien, Techniken und Konzepte (z. B. Kinästhetik, basale Stimulation) sowie Mobilisationshilfen an;

          • führt präventive Positionierungen (Lagerungen) unter Anwendung von für den Fachbereich standardisierten Techniken, Konzepten und Hilfsmitteln durch, beobachtet die Wirkung;

          • führt übertragene komplementäre Pflegemaßnahmen durch;

          • führt standardisierte Pflegemaßnahmen im Rahmen der präoperativen Vorbereitung durch;

          • führt standardisierte Pflegemaßnahmen einschließlich Nasenpflege bei liegenden nasalen Magensonden und Sauerstoffbrillen gemäß Handlungsanweisung durch und erkennt Veränderungen;

          • führt standardisierte präventive Maßnahmen durch und erkennt Anpassungsbedarf;

          • wirkt bei der Stärkung der Gesundheitskompetenz der unterschiedlichen Zielgruppen durch adäquate Informationsarbeit mit;

          • instruiert Pflegeempfänger/innen sowie pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen in der selbstständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten (Grundtechniken);

          • integriert pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen situativ in die übertragenen Pflegemaßnahmen und erkennt Unterstützungs- bzw. Entlastungsbedarf sowie Veränderungen;

          • setzt Prinzipien vorgegebener, sich auf Selbstpflegeerfordernisse/Alltagskompetenzen im Bereich der Lebensaktivitäten beziehende Konzepte um (z. B. wahrnehmungs- und körperbezogene Konzepte, verhaltensorientierte Konzepte, Konzepte zur Erhöhung der Selbstkompetenz) und beobachtet beeinflussende Faktoren und Reaktionen.

            Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Aufgaben (einschließlich Notfall):

          • erkennt Notfälle und lebensbedrohliche Zustände und setzt entsprechende Sofortmaßnahmen;

          • führt standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahmen aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests) durch;

          • bereitet lokal, transdermal sowie über den Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichende Arzneimittel vor, dispensiert und verabreicht diese in stabilen Pflegesituationen, erkennt und meldet beobachtbare Wirkungen bzw. Reaktionen;

          • bereitet subkutane Injektionen von Insulin und blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln vor und verabreicht diese gemäß Handlungsanweisung;

          • bereitet die Blutentnahme aus der peripheren Vene vor und führt diese, ausgenommen bei Kindern, durch;

          • erhebt und überwacht medizinische Basisdaten insbesondere Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe und Ausscheidungen, erkennt Abweichungen von der Norm und agiert adäquat;

          • führt einfache Wundversorgungen durch, legt Stützverbände/-strümpfe, Wickel sowie Bandagen an und erkennt Veränderungen, die eine Rücksprache erforderlich machen;

          • verabreicht Mikro- und Einmalklistiere und gewährleistet die Erfolgskontrolle;

          • kontrolliert die korrekte Sondenlage und verabreicht Sondennahrung bei liegender Magensonde;

          • saugt Sekret aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen ab, setzt gegebenenfalls erforderliche Sofortmaßnahmen;

          • nimmt einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen (z. B. Wickel, Auflagen, Licht, Cool-Pack) vor und beobachtet deren Wirksamkeit;

          • instruiert Pflegeempfänger/innen sowie pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen in der Handhabung von ausgewählten Medizinprodukten, die einfach zu handhaben sind;

          • führt therapeutische Positionierungen (Lagerungen) durch und beobachtet deren Wirkung.

            Kooperation, Koordination und Organisation:

          • akzeptiert die Anordnung für übertragene medizinische und pflegerische Maßnahmen und lehnt jene ab, welche den eigenen Ausbildungsstand und die eigene Kompetenz überschreiten;

          • übernimmt die Durchführungsverantwortung, korrespondierend mit Einlassungs- und Übernahmsverantwortung;

          • gibt entsprechende Rückmeldungen zu übernommenen und durchgeführten Maßnahmen;

          • engagiert sich im inter-/multiprofessionellen Team gemäß Berufsbild und Rollendefinition sowie unter Berücksichtigung formeller und informeller Normen;

          • richtet die berufliche Rollenwahrnehmung und -übernahme auf die Aufgabe und Zielsetzung der Organisation aus;

          • wirkt am Schnitt-/Nahtstellenmanagement im definierten Ausmaß mit;

          • bringt das erworbene klinische Praxiswissen in den interprofessionellen Diskurs ein;

          • interagiert in Kenntnis unterschiedlicher Kompetenzbereiche verschiedener Gesundheits- und Sozial(betreuungs)berufe;

          • spricht offenkundige Probleme/Konflikte/Verbesserungspotentiale in der interprofessionellen Zusammenarbeit an;

          • erkennt und minimiert Gefahrenpotentiale im unmittelbaren Arbeitsumfeld und wendet Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz an;

          • ist sich insbesondere der gesundheitlichen Folgen bei Nichteinhaltung rechtlicher und organisatorischer Vorgaben (Medizinproduktegesetz, Brandschutz, Strahlenschutz usw.) bewusst;

          • minimiert physische, psychische und soziale Belastungen durch Anwendung von Grundprinzipien entsprechender Konzepte (z. B. Kinästhetik, Validation, Stressbewältigung) und Strategien;

          • integriert Hygienemaßnahmen in Kenntnis ihrer Bedeutung und Konsequenz settingspezifisch in das tägliche Handeln;

          • ist mit Routinen und Standards im Umgang mit physischen und psychischen Übergriffen bzw. Gewalt vertraut, setzt situationsspezifisch die adäquaten Maßnahmen und informiert die vorgesetzte Stelle;

          • wirkt bei der Organisation von benötigten medizinischen und pflegerischen Verbrauchsmaterialien sowie Arzneimitteln mit.

            Entwicklung und Sicherung von Qualität:

          • besitzt kritisches Reflexionsvermögen und wirft Fragen auf;

          • arbeitet gemäß Handlungsanweisung und ist sich der Bedeutung der Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement bewusst;

          • ist sich der Wirkung des beruflichen Handelns auf das unmittelbare Umfeld bewusst und richtet dieses entsprechend aus;

          • ist sich der gesellschaftlichen Bedeutung von Pflege bewusst und engagiert sich im Rahmen des Möglichen für berufsrelevante Fragestellungen;

          • übernimmt Verantwortung für die eigene berufliche und persönliche Weiterentwicklung durch Fort- und Weiterbildung zur Verbesserung der Qualität der Pflege.

            Berufsbezeichnung: Pflegeassistentin/Pflegeassistent Ausbildung: Ausbildungseinrichtung:

            Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder Lehrgang für Pflegeassistenz

            Dauer der Ausbildung:

          • 1 Jahr und 1600 Stunden

          • Verkürzte Ausbildung für Personen, die ein Studium der Human- oder Zahnmedizin erfolgreich abgeschlossen haben: 680 Stunden

            Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung:

          • gesundheitliche Eignung

          • Vertrauenswürdigkeit

          • Kenntnisse der deutschen Sprache

          • erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder der Pflichtschulabschluss-Prüfung

          • Aufnahmegespräch und standardisiertes Aufnahmeverfahren.

            Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch den/die Direktor/in bzw. Lehrgangsleiter/in.

            Abschluss der Ausbildung:

            Kommissionelle Abschlussprüfung/Zeugnis

            Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

 


 

      1. Pflegefachassistenz – Pflegefachassistentin / Pflegefachassistent

        Tätigkeitsbereich:

        Pflegemaßnahmen:

        eigenverantwortliche Durchführung der pflegerischen Aufgaben der Pflegeassistenz (12.2.1.) sowie Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

        Handeln in Notfällen:

        Siehe Pflegeassistenz (12.2.1)

        Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie:

        eigenverantwortliche Durchführung der Tätigkeiten der Pflegeassistenz (12.2.1) sowie folgender weiterer Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung:

        • Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest,

        • Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden,

        • Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern bei der Frau, ausgenommen bei Kindern,

        • Ab- und Anschluss laufender Infusionen, ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,

        • Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.

          Qualifikationsprofil:

          Pflegefachassistenten/-innen haben im Rahmen der Ausbildung folgende Kompetenzen zu erwerben:

          Grundsätze der professionellen Pflege:

        • handelt in allen Kompetenzbereichen gemäß pflegerischer und/oder ärztlicher Anordnung und ist sich der Einlassungs- und Übernahmsverantwortung bewusst;

        • übernimmt Verantwortung für die Durchführung, Beurteilung und Schlussfolgerung bei allen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder vom Arzt/ von der Ärztin übertragenen Maßnahmen;

        • erkennt die Grenzen der eigenen Handlungsfähigkeit und ist bereit, diese zu reflektieren und die betreffende fachkompetente Person beizuziehen;

        • kennt die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die berufsrechtlichen und organisatorischen Vorgaben, agiert entsprechend und ist sich der Konsequenzen bei Verstößen bewusst;

        • kennt den ICN-Ethikkodex für Pflegende, respektiert grundlegende ethische Prinzipien/Grundsätze und integriert diese in die tägliche Arbeit;

        • reflektiert die eigenen Werte und Normen vor dem Hintergrund des ICN-Ethikkodex für Pflegende;

        • anerkennt, unterstützt und fördert das Recht auf Selbstbestimmung von pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen;

        • erkennt ethische Dilemmata und Konfliktsituationen, spricht diese gegenüber Vorgesetzten an und bringt sich in ethische Beratungsprozesse ein;

        • betrachtet die Themen Gesundheit und Krankheit systemisch und erkennt gesundheitsfördernde und/oder -hemmende Faktoren;

        • integriert grundlegende Prinzipien der Gesundheitsförderung und Prävention in die tägliche Arbeit (z. B. Empowerment, Salutogenese, Lebensweltorientierung, verhaltens-, verhältnisbezogene Maßnahmen, Partizipation);

        • ist sich der Bedeutung der eigenen bio-psycho-sozialen Gesundheit im Hinblick auf diesbezügliche Belastungen und Ressourcen bewusst und agiert entsprechend;

        • anerkennt die Notwendigkeit von team- und berufsgruppenübergreifender Zusammenarbeit und handelt entsprechend;

        • begegnet Menschen unvoreingenommen, empathisch und wertschätzend und respektiert deren Grundrechte;

        • setzt sich mit der eigenen Kultur, den eigenen Werten und Vorurteilen kritisch auseinander und respektiert andere Haltungen;

        • anerkennt die Bedeutung von spirituellen, emotionalen, religiösen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen, geht entsprechend darauf ein und informiert bei Bedarf pflegebedürftige Personen, deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen über unmittelbar mit der professionellen Tätigkeit zusammenhängende Rechte und Pflichten;

        • zeigt Sensibilität für Mitglieder im inter-/multiprofessionellen Team insbesondere bei Lebenskrisen/-brüchen oder existentiellen Erfahrungen;

        • nimmt die Familie als zentrales Bezugssystem von Patienten/-innen, Klienten/-innen, Bewohner/innen wahr.

          Pflegeprozess:

        • wirkt bei der Anwendung von für den Fachbereich standardisierten Assessments sowie Risikoskalen zu bestimmten Indikatoren (z. B. Dekubitus, Sturz, Schmerz, Ernährung, Mobilität) mit und bringt sich in die Planung ein;

        • sammelt kontinuierlich Informationen zum Allgemein- und Gesundheitszustand sowie zur familiären Situation und Lebenssituation, interpretiert diese in Hinblick auf den unmittelbaren Handlungsbedarf und bringt sich in die Planung ein;

        • unterstützt Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei der Pflegeplanung durch Bereitstellung von Informationen und Einschätzungen über die zu pflegende Person und ihr soziales Umfeld;

        • führt ausgewählte und standardisierte interdisziplinäre Erhebungen durch und stellt den Informationsfluss im Pflegeprozess sicher (soziales Umfeld, Wohnen, Arbeit, Freizeit, gegebenenfalls auch körperliche Aspekte sowie Lebensassessment im Behindertenbereich/ICF, geriatrisches Assessment, Biographie);

        • differenziert zwischen zu planenden Pflegeinterventionen und Hotel- bzw. Basisleistungen einer Einrichtung bzw. im Fachbereich;

        • führt angeordnete Pflegeinterventionen durch und erkennt Adaptionsbedarf;

        • wirkt bei der kontinuierlichen Beobachtung und Überwachung mit;

        • erkennt Veränderungen im Pflegeverlauf;

        • stellt den Status des im Pflegeprozess definierten Pflegeergebnisses fest, identifiziert bei Abweichungen mögliche Ursachen und schlägt gegebenenfalls Anpassungen der Pflegeplanung vor.

          Beziehungsgestaltung und Kommunikation:

        • reagiert auf Menschen insbesondere entsprechend deren Alter, Entwicklung, sozialem und kulturellem Hintergrund mit Empathie, Wertschätzung und Kongruenz und geht auf sie zu;

        • wendet allgemeine Grundprinzipien bzw. Basisfertigkeiten der Kommunikation reflektiert an;

        • initiiert und beendet Beziehungen und Kommunikation durch Anwendung allgemeiner Kommunikationsregeln;

        • setzt theorie- und konzeptgeleitete Kommunikationsmethoden (z. B. Validation, unterstützte und gestützte Kommunikation, basale Kommunikation) zielgruppenadäquat ein (z. B. Kinder, schwer kranke und sterbende Menschen sowie deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen, Menschen mit dementieller und/oder psychiatrischer Erkrankung);

        • informiert zielgruppenspezifisch strukturiert sowie angemessen und überprüft den Informationsgehalt beim/bei der Empfänger/in;

        • gestaltet das Nähe- und Distanzverhältnis berufsadäquat;

        • schätzt Krisensituationen ein, begleitet die Person in ihrer Krise und/oder leitet entsprechende Maßnahmen ein (z. B. Vorgesetzte informieren) und/oder sucht Unterstützung bei fachkompetenten Personen;

        • erkennt die Notwendigkeit von Entlastungs-, Deeskalations-, Konflikt- und Beschwerdegesprächen, setzt Erstmaßnahmen, informiert Vorgesetzte und sucht Unterstützung bei fachkompetenten Personen.

          Pflegeinterventionen:

        • beobachtet den Gesundheitszustand gemäß Handlungsanweisung;

        • unterstützt und fördert die körperlichen, geistigen, psychischen und sozialen Ressourcen der unterschiedlichen Zielgruppen unter Einbeziehung ihres sozialen Umfelds und erkennt Veränderungen;

        • erkennt potentielle Gefährdungen des Gesundheitszustandes und handelt zielgruppenspezifisch situationsadäquat (z. B. Gewalt in der Familie, gegenüber Frauen und Kindern, gefährliche Umgebung);

        • führt übertragene Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten sowie der psychosozialen Alltagsbegleitung und Milieugestaltung durch, kann Bedarfslagen (beeinflussende Faktoren, situative Befindlichkeit) erkennen;

        • wendet im Rahmen der Mobilisation unterschiedlicher Zielgruppen definierte Prinzipien, Techniken, Konzepte (z. B. Kinästhetik, basale Stimulation) und Mobilisationshilfen an;

        • führt präventive Positionierungen (Lagerungen) unter Anwendung von für den Fachbereich standardisierten Techniken, Konzepten und Hilfsmitteln durch, erkennt und beurteilt die Wirkung und passt die Positionierung/Lagerung den situativen Erfordernissen im gegebenen Handlungsspielraum an;

        • führt übertragene komplementäre Pflegemaßnahmen durch und beobachtet die Wirkung;

        • führt standardisierte Pflegemaßnahmen im Rahmen der präoperativen Vorbereitung durch;

        • führt standardisierte Pflegemaßnahmen einschließlich Nasenpflege bei liegenden nasalen Magensonden und Sauerstoffbrillen gemäß Handlungsanweisung durch und erkennt Veränderungen;

        • führt standardisierte präventive Maßnahmen durch, erkennt und beurteilt die Wirkung und leitet nach Rücksprache Modifikationen in stabilen Pflegesituationen ein;

        • wirkt bei der Stärkung der Gesundheitskompetenz der unterschiedlichen Zielgruppen durch adäquate Informationsarbeit mit;

        • instruiert Pflegeempfänger/innen sowie pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen alters- und entwicklungsgerecht gemäß ihrem individuellen Bedarf in der selbstständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten;

        • schätzt die Pflegeressource von Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen ein und bindet sie entsprechend in die Pflege ein;

        • erkennt Unterstützungs- bzw. Entlastungsbedarf sowie Veränderungen in der Pflegeressource von Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen und schlägt Unterstützungs- bzw. Entlastungsangebote vor;

        • setzt standardisierte, sich auf Selbstpflegeerfordernisse/Alltagskompetenzen im Bereich der Lebensaktivitäten beziehende Konzepte um (z. B. wahrnehmungs- und körperbezogene Konzepte, verhaltensorientierte Konzepte, Konzepte zur Erhöhung der Selbstkompetenz), beobachtet beeinflussende Faktoren und Reaktionen und leitet diesbezügliche Informationen weiter.

          Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Aufgaben (einschließlich Notfall):

        • erkennt Notfälle und lebensbedrohliche Zustände und setzt entsprechende Sofortmaßnahmen;

        • führt standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahmen aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests) durch;

        • bereitet lokal, transdermal sowie über den Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichende Arzneimittel vor, dispensiert und verabreicht diese in stabilen Pflegesituationen, erkennt und meldet beobachtbare Wirkungen bzw. Reaktionen;

        • bereitet subkutane Injektionen von Insulin und blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln vor und verabreicht diese gemäß Handlungsanweisung;

        • bereitet die Blutentnahme aus der Vene vor und führt diese, ausgenommen bei Kindern, durch;

        • erhebt und überwacht medizinische Basisdaten, insbesondere Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe und Ausscheidungen, erkennt Abweichungen von der Norm und agiert adäquat;

        • hängt laufende Infusionen bei liegendem, periphervenösem Gefäßzugang ab bzw. wieder an (ausgenommen Zytostatika und Transfusion von Vollblut und/oder Blutbestandteilen), hält die Durchgängigkeit desselben aufrecht und entfernt gegebenenfalls den periphervenösen Gefäßzugang;

        • erkennt Regelwidrigkeiten bei der Verabreichung von (pumpengesteuerten) parenteralen Arzneimitteln bzw. Flüssigkeiten, setzt patientenseitig und/oder geräteseitig unmittelbar erforderliche Maßnahmen;

        • beobachtet den Gesundheitszustand selektiv im Hinblick auf mögliche therapieinduzierte Nebenwirkungen und Komplikationen, erkennt diese und handelt gemäß Handlungsanweisung;

        • führt einfache Wundversorgung durch, legt Stützverbände/-strümpfe, Wickel sowie Bandagen an und erkennt Veränderungen, die eine Rücksprache erforderlich machen;

        • legt (und entfernt) transnasale und transorale Magensonden und führt die Nachversorgung gemäß Handlungsanweisung durch;

        • kontrolliert die korrekte Sondenlage und verabreicht Sondennahrung bei liegender Magensonde;

        • setzt (und entfernt) transurethrale Katheter bei der Frau (ausgenommen bei Kindern); führt die Katheterpflege durch und erkennt mögliche Komplikationen;

        • verabreicht Mikro- und Einmalklistiere und gewährleistet die Erfolgskontrolle;

        • saugt Sekret aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen ab und setzt gegebenenfalls erforderliche Sofortmaßnahmen;

        • nimmt einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen (z. B. Wickel, Auflagen, Licht, Cool-Pack) vor und beobachtet deren Wirksamkeit;

        • legt angepasste Mieder sowie Orthesen, Bewegungsschienen mit und ohne elektrischem Antrieb und vorgegebenen Einstellungen an und stellt geräteseitige Funktionsabweichungen und patientenseitige Veränderungen fest;

        • instruiert Pflegeempfänger/innen sowie pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen alters- und entwicklungsgerecht gemäß ihrem individuellen Bedarf in der Handhabung von ausgewählten Medizinprodukten;

        • führt therapeutische Positionierungen (Lagerungen) durch und beobachtet deren Wirkung.

          Kooperation, Koordination und Organisation:

        • akzeptiert die Anordnung für übertragene medizinische und pflegerische Maßnahmen und lehnt jene ab, welche den eigenen Ausbildungsstand und die eigene Kompetenz überschreiten;

        • übernimmt die Durchführungsverantwortung, korrespondierend mit Einlassungs- und Übernahmsverantwortung;

        • gibt entsprechende Rückmeldungen zu übernommenen und durchgeführten Maßnahmen;

        • engagiert sich im inter- bzw. multiprofessionellen Team gemäß Berufsbild und Rollendefinition sowie unter Berücksichtigung formeller und informeller Normen;

        • richtet die berufliche Rollenwahrnehmung und -übernahme auf die Aufgabe und Zielsetzung der Organisation aus;

        • ist sich der verbindenden Elemente (fachliche, organisatorische, kommunikative) an Schnittstellen bewusst, wirkt am Schnitt- bzw. Nahtstellenmanagement im definierten Ausmaß mit und unterstützt die Umsetzung von Strategien und Konzepten zur Kooperation und zum Fallmanagement;

        • bringt das erworbene klinische Praxiswissen in den interprofessionellen Diskurs ein;

        • interagiert in Kenntnis unterschiedlicher Kompetenzbereiche verschiedener Gesundheits- und Sozial(betreuungs)berufe sowie deren Aufgaben, Rollen und Kompetenzen im Rahmen der Ablauforganisation der jeweiligen Einrichtung;

        • kommuniziert im inter- bzw. multiprofessionellen Diskurs effektiv, teilt die Standpunkte und Sichtweisen der Pflegeempfänger/innen mit und trägt zur Entscheidungsfindung bei;

        • spricht offenkundige Probleme/Konflikte/Verbesserungspotentiale in der interprofessionellen Zusammenarbeit an;

        • erkennt und minimiert Gefahrenpotentiale im unmittelbaren Arbeitsumfeld und wendet Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz an;

        • ist sich insbesondere der gesundheitlichen Folgen bei Nichteinhaltung rechtlicher und organisatorischer Vorgaben (z.B. Medizinproduktegesetz, Brandschutz, Strahlenschutz) bewusst;

        • minimiert physische, psychische und soziale Belastungen durch Anwendung von Grundprinzipien entsprechender Konzepte (z.B. Kinästhetik, Validation, Stressbewältigung) und Strategien;

        • integriert Hygienemaßnahmen in Kenntnis ihrer Bedeutung und Konsequenz settingspezifisch in das tägliche Handeln;

        • ist mit Routinen und Standards im Umgang mit physischen und psychischen Übergriffen bzw. Gewalt vertraut, setzt situationsspezifisch die adäquaten Maßnahmen und informiert die vorgesetzte Stelle;

        • wirkt bei der Organisation von benötigten medizinischen und pflegerischen Verbrauchsmaterialien sowie Arzneimitteln mit.

          Entwicklung und Sicherung von Qualität:

        • besitzt kritisches Reflexionsvermögen und wirft Fragen auf;

        • erkennt neue/veränderte Anforderungen in der eigenen Arbeitsumgebung und schlägt entsprechende Anpassungen vor;

        • arbeitet reflektiert gemäß Handlungsanweisungen;

        • ist sich der Bedeutung der Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement bewusst und nimmt die Aufgaben im Rahmen des Qualitäts- und Risikomanagementsystems wahr;

        • ist sich der Wirkung des beruflichen Handelns auf das unmittelbare Umfeld bewusst und richtet dieses entsprechend aus;

        • ist sich der gesellschaftlichen Bedeutung von Pflege bewusst und engagiert sich im Rahmen des Möglichen für berufsrelevante Fragestellungen;

        • übernimmt Verantwortung für die eigene berufliche und persönliche Weiterentwicklung durch Fort- und Weiterbildung zur Verbesserung der Qualität der Pflege;

        • erkennt die Notwendigkeit der Nutzung von Forschungsergebnissen;

        • erkennt die Umsetzung des Pflegeprozesses sowie von Qualitätsstandards als Teil evidenzbasierten Handelns;

        • erkennt, dass Forschungsergebnisse zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität beitragen und wirkt an Praxisentwicklungsprojekten und Forschungsprojekten mit.

          Berufsbezeichnung:

          Pflegefachassistentin/Pflegefachassistent

          Ausbildung:

          Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Dauer der Ausbildung:

          2 Jahre und 3200 Stunden

          Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung:

          • gesundheitliche Eignung

          • Vertrauenswürdigkeit

          • Kenntnisse der deutschen Sprache

          • erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe oder Berechtigung zur Ausübung der Pflegeassistenz

          • Aufnahmegespräch und standardisiertes Aufnahmeverfahren

          Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch eine Aufnahmekommission.

          Abschluss der Ausbildung:

          Kommissionelle Abschlussprüfung / Diplom

          Ein Diplom in der Pflegefachassistenz ermöglicht den Zugang zur Berufsreifeprüfung gemäß Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997.

          Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

      2. Weiterbildungen

        Zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten können Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten und Pflegefachassistentinnen/Pflegefachassistenten folgende fakultative Weiterbildungen absolvieren (Dauer: mindestens 4 Wochen/160 Stunden):

        • Basale Stimulation in der Pflege

        • Ethik in der Pflege

        • Forensik in der Pflege

        • Gerontologische Pflege

        • Hauskrankenpflege

        • Kinästhetik

        • Kultur- und gendersensible Pflege

        • Palliativpflege

        • Pflege bei Demenz

        • Pflege bei psychiatrischen Erkrankungen

        • Pflege von behinderten Menschen

        • Pflege von chronisch Kranken

        • Pflege von Kindern und Jugendlichen

        • Validation.

          Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung: Berufsberechtigung in einem Pflegeassistenzberuf

          Abschluss der Weiterbildung: Abschlussprüfung/Zeugnis

          Rechtsgrundlagen:

          Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997

          Verordnung über Weiterbildungen für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung – GuK-WV), BGBl. II Nr. 453/2006

      3. Exkurs: Sozialbetreuungsberufe

        Die Regelung von Sozialbetreuungsberufen fällt in die Zuständigkeit der Länder. Die Ausbildungen und Berufsbilder wurden im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe bundesweit harmonisiert.

        Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind:

        • Diplom-Sozialbetreuerinnen/Diplom-Sozialbetreuer

          • mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A)

          • mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (F)

          • mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (BA)

          • mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (BB)

        • Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuer

          • mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A)

          • mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (BA)

          • mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (BB)

        • Heimhelferinnen/Heimhelfer Berufsbild/Tätigkeitsbereich: Heimhelferin/Heimhelfer:

          Die Heimhelferin/Der Heimhelfer unterstützt betreuungsbedürftige Menschen (das sind Personen aller Altersstufen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen) bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe. Diese Tätigkeit schließt die Unterstützung bei der Basisversorgung unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe ein.

          Fach-Sozialbetreuerin/Fach-Sozialbetreuer:

          Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuer sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung. Sie führen Unterstützung bei der Basisversorgung unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe (Fach- Sozialbetreuerin/Fach-Sozialbetreuer BB) oder Tätigkeiten der Pflegehilfe (Fach- Sozialbetreuerin/Fach-Sozialbetreuer A, F, BA) durch.

          Diplom-Sozialbetreuerin/Diplom-Sozialbetreuer:

          Diplom-Sozialbetreuerinnen/Diplom-Sozialbetreuer üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuern ausgeführt werden, können dies

          aber auf Basis ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung einer Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Diplom-Sozialbetreuerinnen/Diplom-Sozialbetreuer nehmen über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr. Sie führen Unterstützung bei der Basisversorgung unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe (Diplom-Sozialbetreuerin/Diplom-Sozialbetreuer BB) oder Tätigkeiten der Pflegeassistenz (Diplom-Sozialbetreuerin/Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA) durch.

          Ausbildung:

        • Heimhelferin/Heimhelfer: 400 Stunden

        • Fach-Sozialbetreuerin/Fach-Sozialbetreuer: 2400 Stunden

        • Diplom-Sozialbetreuerin/Diplom-Sozialbetreuer: 3600 Stunden

           

          Die Ausbildung zur Pflegeassistentin/zum Pflegeassistenten (siehe 11.2.1.) bildet einen integrierenden Bestandteil folgender Ausbildungen:

        • Diplom-Sozialbetreuerin/Diplom-Sozialbetreuer mit Schwerpunkt

          • Altenarbeit

          • Familienarbeit

          • Behindertenarbeit

        • Fach-Sozialbetreuerin/Fachsozialbetreuer mit Schwerpunkt

          • Altenarbeit

          • Behindertenarbeit

          Im Rahmen der Ausbildung zur/zum

        • Diplom-Sozialbetreuerin/Diplom-Sozialbetreuer mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung

        • Fach-Sozialbetreuerin/Fach-Sozialbetreuer mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung

        • Heimhelferin/Heimhelfer

ist ein Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ (140 Stunden) vorzusehen.

Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch die Länder.

Die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ berechtigt zur Durchführung nachstehender Tätigkeiten:

Unterstützung bei der Körperpflege

  • Assistenz beim Aufstehen aus dem Bett

  • Assistenz beim Waschen

  • Assistenz beim Duschen

  • Assistenz beim Baden in der Badewanne

  • Assistenz bei der Zahnpflege

  • Assistenz bei der Haarpflege

  • Assistenz beim Rasieren

  • Erkennen von Veränderungen des Allgemeinzustandes oder der Haut und sofortige Meldung an die zuständige Ärztin/den zuständigen Arzt oder an die zuständige

    Angehörige/den zuständigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

    Unterstützung beim An- und Auskleiden

  • Assistenz bei der Auswahl der Kleidung

  • Bereitlegen der Kleidung

  • Assistenz beim Anziehen bzw. Ausziehen von

    • Kleidungsstücken

    • Strümpfen, Strumpfhosen, Socken etc.

    • Stützstrümpfen

      Unterstützung bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme

  • Zubereiten und Vorbereiten von Mahlzeiten wie

    • Wärmen von Tiefkühlkost

    • Portionieren und eventuell Zerkleinern der Speisen

    • Herrichten von Zwischenmahlzeiten etc.

  • Beachtung von Diätvorschriften

  • Assistenz beim Essen

  • Assistenz beim Trinken

  • Achten auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr

  • Erkennen von Essstörungen, Schluckstörungen, nicht ausreichender Flüssigkeitsaufnahme und sofortige Meldung an die zuständige Ärztin/den zuständigen Arzt oder an die zuständigen Angehörige/den zuständigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

    Unterstützung im Zusammenhang mit Ausscheidungen

  • Assistenz beim Toilettengang

  • Assistenz bei der Intimpflege nach dem Toilettengang

  • Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln wie

    • Wechseln von Schutzhosen

    • Assistenz bei der Verwendung von Einlagen

  • Erkennen einer Veränderung von Ausscheidungen und sofortige Meldung an die zuständige Ärztin/den zuständigen Arzt oder an die zuständige Angehörige/den zuständigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

    Unterstützung und Förderung der Bewegungsfähigkeit

  • Assistenz beim Aufstehen oder Niederlegen

  • Assistenz beim Niedersetzen

  • Assistenz beim Gehen Unterstützung beim Lagern

  • Anwendung von Hilfsmitteln zur Dekubitusprophylaxe bei Menschen im Rollstuhl

  • Anwendung von Hilfsmitteln bei Menschen mit rheumatischen Veränderungen zur Erleichterung täglicher Verrichtungen

    Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln

  • Assistenz bei der Einnahme von oral zu verabreichenden Arzneimitteln, dazu zählt auch das Erinnern an die Einnahme von Arzneimitteln oder das Herausnehmen der Arzneimittel aus dem Wochendispenser

  • Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Salben, Cremen, Lotionen etc. oder von Pflegeprodukten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet wurden.

Rechtsgrundlagen:

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005

Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997

Verordnung über Ausbildung und Qualifikationsprofile der Pflegeassistenzberufe (Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV), BGBl. II Nr. 301/2016, BGBl. II Nr. 301/2016

Verordnung über die Durchführung des Ausbildungsmoduls betreffend Unterstützung bei der Basisversorgung (Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs- Ausbildungsverordnung – GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006

Gesetze und Verordnungen der Länder

 


 

  • KARDIOTECHNISCHER DIENST

    Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

    Eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz- Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten:

    • Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation

    • Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen

    • eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte

    • Dokumentation

    • Mitarbeit in der Forschung

    • Unterweisung von Auszubildenden

    • u.a.

      Berufsberechtigung:

      Zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

    • Eigenberechtigung

    • die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung

    • die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

    • die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

    • anerkannter Qualifikationsnachweis als Kardiotechnikerin/Kardiotechniker

    • Eintragung in die Kardiotechnikerliste.

      Berufsausübung:

      Eine Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern einer Krankenanstalt erfolgen.

      Berufsbezeichnung:

      Diplomierte Kardiotechnikerin/Diplomierter Kardiotechniker

      Ausbildung:

      Die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine berufsbegleitende Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Krankenanstalt. Die Aneignung der theoretischen Kenntnisse erfolgt überwiegend durch ein vom Ausbildungsverantwortlichen betreutes Selbststudium.

      Dauer der Ausbildung:

      18 Monate im Rahmen eines vollbeschäftigten Dienstverhältnisses, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger

      Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung:

      • gesundheitliche Eignung

      • Vertrauenswürdigkeit

      • Berufliche Vorqualifikation:

        • Diplom im radiologisch-technischen Dienst oder

        • Diplom im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder

        • Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und entweder eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder die Ausübung der Intensivpflege oder der Anästhesiepflege durch mindestens zwei Jahre hindurch oder

        • entsprechender in Österreich anerkannter Qualifikationsnachweis

      • Bewerbungsgespräch oder Test.

      Über die Zulassung entscheidet der Träger der Ausbildungsstätte.

      Abschluss der Ausbildung: Kommissionelle Diplomprüfung/Diplom

      Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

      Rechtsgrundlagen:

      Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG), BGBl. I Nr. 96/1998

      Verordnung über die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst (Kardiotechniker- Ausbildungsverordnung – KT-AV), BGBl. II Nr. 335/2001

 


 

  • MEDIZINISCHE ASSISTENZBERUFE

    Medizinische Assistenzberufe:

    • Desinfektionsassistenz

    • Gipsassistenz

    • Laborassistenz

    • Obduktionsassistenz

    • Operationsassistenz

    • Ordinationsassistenz

    • Röntgenassistenz

    • Medizinische Fachassistenz.

      Berufsberechtigung:

      Zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

    • die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung

    • die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit

    • die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

    • anerkannter Qualifikationsnachweis im entsprechenden medizinischen Assistenzberuf.

      Berufsausübung:

      Entsprechend dem jeweiligen Berufsbild im Dienstverhältnis zu

    • Rechtsträger einer Krankenanstalt

    • Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut- oder Blutbestandteilen dient

    • freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin oder einer ärztlichen Gruppenpraxis

    • freiberuflich tätige/r Biomedizinischen Analytiker/in oder Radiologietechnologe/-in

    • Sanitätsbehörde

    • Einrichtung der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin entsprechend dem jeweiligen Berufsbild.

      Eine Berufsausübung in den medizinischen Assistenzberufen ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes unter einer quantitativen Beschränkung und der Gewährleistung der Qualität der Leistungserbringung zulässig.

      Rechtsgrundlagen:

      Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG), BGBl. I Nr. 89/2012,

      Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Ausbildung und Qualifikationsprofile der medizinischen Assistenzberufe (MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV), BGBl. II

      Nr. 282/2013

       


       

          1. Desinfektionsassistenz

            Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

            Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen in Einrichtungen des Gesundheitswesens nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann die Aufsicht durch eine/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder die/der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Desinfektionsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

            Der Tätigkeitsbereich der Desinfektionsassistenz umfasst insbesondere

            • Übernahme von kontaminiertem Instrumentarium sowie die Vorbereitung und Durchführung der weiteren manuellen und maschinellen Reinigung

            • Durchführung von Sicht- und Funktionskontrollen am gereinigten Instrumentarium

            • Vorbereitung des gereinigten Instrumentariums für und die Durchführung der Desinfektion und Sterilisation mittels Dampfsterilisatoren

            • Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung eingesetzten Geräte sowie die Beseitigung einfacher Ablaufstörungen

            • Überwachung, Kontrolle und Dokumentation des Desinfektions- und Sterilisationsprozesses

            • Lagerung des Sterilguts und Kontrolle des Haltbarkeitsdatums sowie Aufbereitung und Entsorgung von Ver- und Gebrauchsgütern

            • Durchführung der Desinfektion von Medizinprodukten sowie der Flächendesinfektion

            • Reduktion und Beseitigung (Entwesung, Entlausung) parasitärer makroskopischer Organismen von Menschen, Objekten und Räumen mittels chemischer Substanzen

            • Einhaltung der Sicherheits- und Qualitätsstandards im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung.

              Qualifikationsprofil:

              Kompetenzen der Desinfektionsassistentin/des Desinfektionsassistenten:

            • findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt bzw. in einer Institution, die mit den betreffenden sanitätsbehördlichen Agenden betraut ist, zurecht;

            • kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen betreffend Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Entwesung (von Räumen und Personen), usw. sowie die Rolle und Funktion, die Desinfektionsassistenten/-innen dabei zukommen;

            • hat die für das Tätigwerden relevanten Grundkenntnisse der Hygiene, Mikrobiologie, Parasitologie, Virologie, Zoonosen und Schädlingsbekämpfung sowie im Umgang mit chemischen Substanzen (Toxikologie);

            • kennt die für die berufliche Tätigkeit relevanten rechtlichen und fachlichen Vorgaben (Gesetze, Normen, Richtlinien, Standards) in ihren Grundzügen und kennt ihre relevanten Fundstellen;

            • kennt den Medizinproduktekreislauf sowie die Grundlagen seiner Validierung;

            • kann Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozesse durchführen, kontrollieren sowie dokumentieren, erkennt dabei einfache Ablaufstörungen und kann diese beseitigen bzw. deren Beseitigung veranlassen, das heißt beispielsweise, dass sie/er die Ablaufschritte des Medizinproduktekreislaufs für gängige zu reinigende Medizinprodukte durchführen kann (einschließlich Sicht- und Funktionskontrolle);

            • hat Kenntnisse über die Dekontamination von Medizinprodukten, Räumlichkeiten, Gegenständen, Fahrzeuge und Lebewesen und kann typische Dekontaminationsmaßnahmen fachgerecht durchführen;

            • kann im Rahmen der jeweiligen sanitätsbehördlich angeordneten Aufgabe (Schlussdesinfektion, Entseuchung, Entwesung, etc.), das entsprechende Verfahren zur Desinfektion und Entwesung von Gegenständen, Räumen, Fahrzeugen und Gebäudekomplexen sowie die Entwesung und Entlausung von Personen fachgerecht durchführen (einschließlich Qualitätssicherung und Dokumentation) und beherrscht dabei insbesondere:

              • die korrekten Handhabung der dafür erforderlichen Schutzbekleidung und Geräte;

              • den sicheren und effizienten Einsatz der anzuwendenden Desinfektionsmittel und Pestizide (einschließlich Sicherstellung der erforderlicher Konzentration und Einwirkungsdauer sowie Sicherheitsmaßnahmen);

              • die Lagerung, Aufbewahrung sowie Entsorgung der Schutzbekleidung, Desinfektionsmittel und -geräte;

              • die Durchführung von Kopf- und Körperentlausungen an Patienten/-innen (inkl. der Handhabung, Reinigung und Desinfektion der dazu benötigten Geräte);

              • die erforderliche Dokumentation

                • handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;

                • erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;

                • wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.

                Berufsbezeichnung: Desinfektionsassistentin/Desinfektionsassistent Ausbildung:

                Schule für medizinische Assistenzberufe oder Lehrgang für Desinfektionsassistenz

                Dauer der Ausbildung:

                mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat

                Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung:

                • erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder Pflichtschulabschluss-Prüfung

                • zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung

                • zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

                Abschluss der Ausbildung: Kommissionelle Prüfung/Zeugnis

                Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

       


       

          1. Gipsassistenz

            Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

            Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände, insbesondere von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden, sowie das Anwenden von einfachen Gipstechniken aus therapeutischen Gründen nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht

            Der Tätigkeitsbereich der Gipsassistenz umfasst insbesondere

            • Assistenz beim Anlegen von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden im Rahmen der Erstversorgung und Nachbehandlung von Frakturen sowie Muskel- und Bänderverletzungen

            • Assistenz bei Repositionen und anschließender Ruhigstellung

            • Anwenden einfacher Gipstechniken, insbesondere bei stabilen Frakturen in achsengerechter Stellung sowie Muskel- und Bandverletzungen

            • Korrektur von in der Stabilität beeinträchtigten starren Verbänden

            • Abnahme starrer Verbände

            • Auf- und Nachbereitung des Behandlungs- bzw. Gipsraums

            • Organisieren und Verwalten der erforderlichen Materialien. Qualifikationsprofil:

              Kompetenzen der Gipsassistentin/des Gipsassistenten:

            • hat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;

            • findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;

            • kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen im und rund um das Gipszimmer (einschließlich Reinigungs- und Entsorgungsplan) sowie die Rolle und Funktion von Gipsassistenten/-innen in diesem Bereich;

            • kennt die unterschiedlichen Arten von starren und ruhigstellenden Verbänden (z.B. Gips- Kunstharz- und thermoplastische Verbände) sowie deren Bereitstellungs-, Lagerungs- und Entsorgungserfordernisse;

            • kann im Regelfall bei der Vorbereitung der Patienten/-innen, der Reposition und anschließender Ruhigstellung assistieren;

            • kann die patientenferne Vorbereitung und Wartung der starren und ruhigstellenden Verbände, Materialien, Geräte und Instrumente durchführen;

            • kann einfache Gipstechniken (z.B. bei stabilen Frakturen in achsengerechter Stellung, Muskel- und Bandverletzungen) anwenden;

            • kann starre und ruhigstellende Verbände ausbessern sowie abnehmen;

            • erkennt nicht erwünschte Begleiterscheinungen und Komplikationen (z.B. Fehlstellungen, Schwellungen, Entzündungen, Ekzeme, Rötungen) von starren und ruhigstellenden Verbänden und kennt den Handlungsbedarf;

            • handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;

            • erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;

            • wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.

              Berufsbezeichnung: Gipsassistentin/Gipsassistent Ausbildung:

              Schule für medizinische Assistenzberufe oder Lehrgang für Gipsassistenz

              Dauer der Ausbildung:

              mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat

              Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung:

            • erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder Pflichtschulabschluss-Prüfung

            • zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung

            • zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

              Abschluss der Ausbildung: Kommissionelle Prüfung/Zeugnis

              Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

       


       

          1. Laborassistenz

            Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

            Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann die Aufsicht durch einen/eine Biomedizinische/n Analytiker/in erfolgen oder der/die Biomedizinische/n Analytiker/in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Laborassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

            Der Tätigkeitsbereich der Laborassistenz umfasst Tätigkeiten in der

            • Präanalytik, insbesondere Mitwirkung an der Gewinnung von Untersuchungsmaterialien einschließlich Blutentnahme aus der Vene und den Kapillaren, Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und Proben und Überprüfung der Geräte auf Funktionstüchtigkeit einschließlich deren Qualitätskontrolle

            • Analytik: Durchführung einfacher automatisierter und einfacher manueller Analysen von Routineparametern

            • Postanalytik: insbesondere Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Gerätes hinsichtlich der konkreten Probe, Dokumentation der Analyseergebnisse, Archivierung bzw. Entsorgung.

              Qualifikationsprofil:

              Kompetenzen der Laborassistentin/des Laborassistenten:

              • hat Grundkenntnisse in Anatomie, (Patho-)Physiologie, klinische Chemie, Immunologie, Hämatologie und Hämostaseologie und versteht die einschlägige bio-/medizinische Terminologie;

              • findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;

              • kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen im und rund um das Labor (einschließlich Reinigungs- und Entsorgungsplan) sowie die Rolle und Funktion von Laborassistenten/-innen im Laborbereich;

              • kennt die Arbeitsschritte der Präanalytik, Analytik und Postanalytik im Rahmen der Stoffwechsel- und Organdiagnostik und kann die dabei anfallenden Aufgaben und Tätigkeiten von Ärzten/-innen, Biomedizinischen Analytikern/-innen und der Laborassistenz unterscheiden und voneinander abgrenzen;

              • kann die Blutabnahme aus der Vene und den Kapillaren durchführen;

              • beherrscht den richtigen Umgang mit Probenmaterial (einschließlich Umgang mit hochinfektiösem Probenmaterial sowie Archivierung und Entsorgung);

              • kennt die Grundlagen des Probenversandwesens sowie die – in Abhängigkeit vom jeweiligen Probenmaterial – erforderlichen Versandtechniken;

              • kann auf Grundlage seiner/ihrer Kenntnisse von Laboratoriumsmethoden sowie des erlernten Umgangs der (häufig zum Einsatz kommenden) Geräte Reagenzien, Kalibratoren sowie das Untersuchungs- bzw. Kontrollmaterial aufbereiten und manuelle sowie automatisierte Analysen von Routineparametern durchführen;

              • kennt im Rahmen der Qualitätskontrolle Referenz-/Kontrollwerte sowie die erforderlichen Maßnahmen bei abweichenden Kontrollwerten;

              • handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;

              • handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;

              • erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;

              • wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.

              Berufsbezeichnung: Laborassistentin/Laborassistent Ausbildung:

              Schule für medizinische Assistenzberufe oder Lehrgang für Laborassistenz

              Dauer der Ausbildung:

              mindestens 1300 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat

              Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung:

            • erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder Pflichtschulabschluss-Prüfung

            • zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung

            • zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

              Abschluss der Ausbildung: Kommissionelle Prüfung/Zeugnis

              Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

       


       

          1. Obduktionsassistenz

            Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

            Assistenz bei der Leichenöffnung im Rahmen der Anatomie, der Histopathologie, der Zytopathologie sowie der Gerichtsmedizin nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

            Der Tätigkeitsbereich der Obduktionsassistenz umfasst insbesondere

            • Wartung und Aufbereitung der für die Obduktion erforderlichen Instrumente sowie des Obduktionstisches

            • Assistenz bei der Leichenöffnung und bei der Organ- oder Probenentnahme

            • Mitwirkung bei anatomischen Präparationen

            • Durchführung von Konservierungsverfahren

            • Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Obduktionsraums, der Gerätschaften und der Instrumente

            • Assistenz bei der Dokumentation der Leichenöffnung, insbesondere der Fotodokumentation

            • Versorgung und Vorbereitung der Verstorbenen für die Bestattung. Qualifikationsprofil:

              Kompetenzen der Obduktionsassistentin/des Obduktionsassistenten:

            • hat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;

            • findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;

            • kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) in und rund um pathologische Abteilungen an Krankenanstalten sowie die Rolle und Funktion von Obduktionsassistenten/-innen bei Obduktionen;

            • kann einen Verstorbenen für eine Obduktion vorbereiten;

            • weiß, welche Unterlagen bei einem/einer Verstorbenen notwendig bzw. welche Genehmigungen für eine Obduktion erforderlich sind;

            • kennt die Abläufe gängiger Untersuchungen/Obduktionen sowie die dabei erforderlichen Unterstützungstätigkeiten von Obduktionsassistenten/-innen;

            • weiß, welche Geräte, Instrumente und Verbrauchsgüter für die jeweils geplante Untersuchung/Obduktion benötigt werden, kann gegebenenfalls deren Funktionsweise überprüfen sowie diese unter Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards bereitstellen;

            • kann eine/n Toten in Abhängigkeit von der geplante Untersuchung/Obduktion richtig (auf dem Seziertisch) lagern;

            • kennt die Erfordernisse zur Vorbereitung von Proben für zytologische und histologische Untersuchungen sowie zur dauerhaften Lagerung/Konservierung von Leichen, Organen und Proben und kann diesen entsprechen;

            • kann die Vorbereitungsmaßnahmen zum Einsargen/Bestatten der Leiche durchführen einschließlich Maßnahmen in Zusammenhang mit der Abholung und dem Transport des Leichnams;

            • ist sich bewusst, dass die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für eine pietätvolle Verabschiedung durch die Hinterbliebenen erforderlich ist;

            • weiß, welche weiteren Schritte seitens der Hinterbliebenen zu setzen sind (zu erledigende Formalitäten, Bestattung);

            • kann mit sanitätspolizeilichen Leichen sachgerecht umgehen;

            • handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;

            • handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;

            • erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen Haltung;

            • wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Kontakt mit den Hinterbliebenen und im Team an.

              Berufsbezeichnung: Obduktionsassistentin/Obduktionsassistent Ausbildung:

              Schule für medizinische Assistenzberufe oder Lehrgang für Obduktionsassistenz

              Dauer der Ausbildung:

              mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat

              Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung:

            • erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder Pflichtschulabschluss-Prüfung

            • zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung

            • zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

              Abschluss der Ausbildung: Kommissionelle Prüfung/Zeugnis

              Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

       


       

          1. Operationsassistenz

            Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

            Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Operationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

            Der Tätigkeitsbereich der Operationsassistenz umfasst insbesondere

            • Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden Patienten/-innen einschließlich des An- und Abtransports

            • Vorbereitung des Operationsraums hinsichtlich der erforderlichen unsterilen Geräte und Lagerungsbehelfe, einschließlich deren Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit, sowie deren Wartung

            • Assistenz bei der Lagerung der Patienten/-innen

            • perioperative Bedienung der unsterilen Geräte

            • Assistenz bei der Sterilisation der Geräte und Instrumente

            • Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Geräte

            • Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Operationsraums, der Geräte und der Instrumente.

              Qualifikationsprofil:

              Kompetenzen der Operationsassistentin/des Operationsassistenten:

              • hat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;

              • findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;

              • kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen im und rund um einen Operationssaal (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) sowie die Rolle und Funktion von Operationsassistenten/-innen bei Operationen;

              • kann mögliche Infektionsrisiken erkennen und entsprechende Präventionsmaßnahmen gemäß Hygienerichtlinien setzen;

              • kennt unterschiedliche Operationsarten, deren Abläufe, die dabei zum Einsatz kommenden unsterilen Geräte, Materialien bzw. Verbrauchsgüter sowie die jeweiligen präoperativen, intraoperativen und postoperativen Tätigkeiten von Operationsassistenten/-innen;

              • beherrscht entsprechend geltenden Standards insbesondere:

                • den Umgang mit Sterilität sowie das richtige Verhalten in sterilen Umgebungen,

                • die Überprüfung und gegebenenfalls die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit ausgewählter Geräte,

                • die Patientenidentifikation,

                • das Einschleusen der Patienten/-innen,

                • die Lagerung und Transferierung der Patienten/-innen sowie Fixationstechniken entsprechend den sicherheitstechnischen Erfordernissen,

                • diverse Enthaarungsmethoden,

                • die Handhabung der Neutral-Elektrode,

                • die Assistenz beim Anlegen und Entfernen starrer und ruhigstellender Verbände;

              • verfügt über Kenntnisse der Lagerung, Aufbewahrung, Ver- und Entsorgung von Präparaten, Untersuchungsmaterial und Organen und ist sich der Folgen unsachgemäßen Handelns bewusst;

              • handelt im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit gemäß den rechtlichen und fachlichen Vorgaben bezüglich Hygiene sowie Sterilität;

              • handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;

              • erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;

              • wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.

              Berufsbezeichnung: Operationsassistentin/Operationsassistent Ausbildung:

              Schule für medizinische Assistenzberufe oder Lehrgang für Operationsassistenz

              Dauer der Ausbildung:

              mindestens 1100 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat

              Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung:

              • erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder Pflichtschulabschluss-Prüfung

              • zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung

              • zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

              Abschluss der Ausbildung: Kommissionelle Prüfung/Zeugnis

              Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

       


       

          1. Ordinationsassistenz

            Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

            Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien, nicht bettenführende Organisationseinheiten einer Krankenanstalt und Sanitätsbehörden nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Ordinationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

            Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst

            • Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen,

            • Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik,

            • Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,

            • Betreuung der Patienten/-innen und

            • Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung,

              einschließlich der Durchführung der für den Betrieb der Ordination erforderlichen organisatorischen und administrativen Tätigkeiten.

              Qualifikationsprofil:

              Kompetenzen der Ordinationsassistentin/des Ordinationsassistenten: Medizinischer Bereich:

              • hat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;

              • kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) in ärztlichen Ordinationsstätten, ärztlichen Gruppenpraxen bzw. Ambulatorien und Sanitätsbehörden sowie die Rolle und Funktion von Ordinationsassistenten/-innen in den genannten Einrichtungen;

              • hat einen Einblick in das Regelwerk, welches für die unmittelbare Patientenbetreuung in der Ordinationsstätte erforderlich ist (Sozialversicherung, Krankentransport, Gesundheitsberufe einschließlich Facharztbereiche und deren Leistungsschwerpunkte);

              • kennt die in der Primärversorgung häufig auftretenden Krankheiten und Infektionsrisiken sowie die notwendigen Selbstschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz;

              • kann die ihr/ihm übertragenen Maßnahmen entsprechend dem Hygiene- und Entsorgungsplan durchführen;

              • hat Grundkenntnisse betreffend Gebarung und Verschreibung von Arzneimitteln und Medizinprodukten;

              • hat Grundkenntnisse über standardisierte diagnostische und therapeutische Maßnahmen (z. B. EEG, EKG, Audiometrien), kennt die im Rahmen dieser Untersuchungen/Interventionen zum Einsatz kommenden Geräte, Materialien bzw. Utensilien und kann diese im eigenen Aufgabenbereich fachgerecht bedienen bzw. anwenden;

              • kann folgende, häufig angewendete Untersuchungen/Interventionen vorbereiten, durchführen und nachbereiten und kennt die Vorgangsweise bei möglichen Fehlerquellen und Komplikationen (z.B. Erste-Hilfe-Maßnahmen):

                • Erhebung medizinischer Basisdaten,

                • Blutabnahme aus der Kapillare und aus der Vene (ausgenommen bei Kindern),

                • Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (point of care testing).

              • kann Gewebe- bzw. Untersuchungsmaterial (z.B. Blutproben, Gewebe) versandgerecht aufbereiten und weiterleiten;

              • handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;

              • handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;

              • erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;

              • wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.

              Administration:

              • kann mit gängigen Bürogeräten (z.B. Telefon, Scanner, Kopierer) umgehen;

              • kann ordinationsspezifische EDV-Systeme anwenden;

              • kennt die Prinzipien der elektronischen Patienten- bzw. Arzneimitteladministration,

                z.B. e-card, Arzneimittelbewilligungsservice (ABS) und Erstattungskodex (EKO);

              • kennt die Prinzipien der Abrechnung mit den Sozialversicherungen und Privatpatienten/-innen einschließlich Mahnwesen;

              • kann typische Geschäftsbriefe aufsetzen bzw. Korrespondenzen abwickeln;

              • kennt die Grundzüge der Buchführung zur Verwaltung einer Handkassa;

              • kann Patienten/-innen beim Ausfüllen gängiger Formulare bzw. Anträge anleiten.

                Berufsbezeichnung: Ordinationsassistentin/Ordinationsassistent Ausbildung:

                Schule für medizinische Assistenzberufe oder Lehrgang für Ordinationsassistenz

                Die praktische Ausbildung kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem/einer niedergelassenen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis, einem selbständigen Ambulatorium oder einer Sanitätsbehörde erfolgen.

                Dauer der Ausbildung:

                mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat

                Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung:

              • erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder Pflichtschulabschluss-Prüfung

              • zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung

              • zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit

              • bei Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses Vorliegen eines Dienstverhältnisses einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in.

              Abschluss der Ausbildung: Kommissionelle Prüfung/Zeugnis

              Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

       


       

          1. Röntgenassistenz

            Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

            Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann die Aufsicht durch eine Radiologietechnologin/ einen Radiologietechnologen erfolgen oder die Radiologietechnologein/der Radiologietechnologe kann die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Röntgenassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

            Der Tätigkeitsbereich der Röntgenassistenz umfasst

            • Durchführung von standardisierten Thoraxröntgen

            • Durchführung von standardisierten Röntgenuntersuchungen des Skelettsystems

            • Durchführung von standardisierten Knochendichtemessungen

            • Durchführung von standardisierten Mammographien

            • Vornahme einfacher standardisierten Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen

            • Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen

            • Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des Respirations-, Gastrointestinal- und des Urogenital-Traktes

            • Transferierung und die Assistenz bei der Lagerung von Patienten/-innen bei Röntgenuntersuchungen und radiologischen Untersuchungen

            • Auf- und Nachbereitung der Geräte und Untersuchungsräume

            • Organisieren, Verwalten und Zureichen der erforderlichen Materialien. Qualifikationsprofil:

              Kompetenzen der Röntgenassistentin/des Röntgenassistenten:

            • hat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;

            • findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;

            • kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) in und rund um radiologische/n Abteilungen insbesondere an Krankenanstalten, Ambulatorien, in fachärztlichen Ordinationsstätten und Gruppenpraxen und kennt die Rolle und Funktion von Röntgenassistenten/-innen in den genannten Einrichtungen;

            • hat technische sowie radiologische Grundkenntnisse (z.B. Physik, wie insbesondere Elektrizitätslehre, Wärmelehre, Magnetfeld, Strahlenphysik und MR-Physik, Apparate- und Gerätekunde, Untersuchungsablauf, aktuelle Standards der Aufnahme- und Einstelltechnik, Strahlenschutz bei Röntgenuntersuchungen, Sicherheitsaspekte bei MRT);

            • kann häufig zu bedienende bzw. anzuwendende Geräte, Speichermedien sowie Hilfsmittel vor- und nachbereiten bzw. handhaben (insbesondere im Rahmen standardisierter Thoraxröntgen, Röntgenuntersuchungen des Skelettsystems, Knochendichtemessungen und Mammographien) und dabei aktuelle Standards der Aufnahme- und Einstelltechnik patientengerecht umsetzen;

            • kennt Einsatzgebiet, Vorgangsweise und Standardisierungsgrad von Computertomographie und Magnetresonanztomographie, kennt die Materialien der Vor- und Nachbereitung der Untersuchungen und kann einfache standardisierte Tätigkeiten in diesen Bereichen vornehmen;

            • kennt die besonderen Administrations- und Dokumentationserfordernisse im Rahmen der Radiologie und kann diesen unter Zuhilfenahme eines Radiologieinformationssystems entsprechen;

            • handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;

            • handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;

            • erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;

            • wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.

              Berufsbezeichnung: Röntgenassistentin/Röntgenassistent Ausbildung:

              Schule für medizinische Assistenzberufe oder Lehrgang für Röntgenassistenz

              Dauer der Ausbildung:

              mindestens 1300 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat

              Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung:

            • erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder Pflichtschulabschluss-Prüfung

            • zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung

            • zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit

            • 18. Lebensjahr für den Zugang zum Aufbaumodul „Röntgenassistenz“.

              Abschluss der Ausbildung: Kommissionelle Prüfung/Zeugnis

              Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

       


       

          1. Medizinische Fachassistenz

            Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

            Die medizinische Fachassistenz ist eine Kombination von

            • mindestens drei medizinischen Assistenzberufen (14.1. bis 14.7.) bzw.

            • der Pflegeassistenz (12.2.1.) oder der medizinischen Masseurin/des medizinischen Masseurs (15.1.) und mindestens einem medizinischen Assistenzberuf (14.1. bis 14.7.).

              Das Berufsbild der medizinischen Fachassistenz umfasst jene Berufsbilder, deren Qualifikationen im Rahmen der Ausbildung erworben wurden.

              Berufsbezeichnung:

            • Diplomierte medizinische Fachassistentin (MFA) / Diplomierter medizinischer Fachassistent (MFA) oder

            • Berufsbezeichnung des medizinischen Assistenzberufs (14.1. bis 14.7.), in dem sie überwiegend tätig sind, unter Anfügung der Bezeichnung „(MFA)“ bzw.

            • Pflegeassistentin (MFA) / Pflegeassistent (MFA) bzw.

            • Medizinische Masseurin (MFA) / Medizinischer Masseur (MFA)

              Ausbildung:

              Schule für medizinische Assistenzberufe

              Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz umfasst

            • mindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen (14.1. bis 14.7.) oder eine Ausbildung in der Pflegeassistenz (12.2.1.) bzw. als medizinische Masseurin/medizinischer Masseur (15.1.) und mindestens eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf sowie

            • eine Fachbereichsarbeit.

              Dauer der Ausbildung:

              Gesamtausmaß von mindestens 2500 Stunden

              Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung:

            • erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder Pflichtschulabschluss-Prüfung

            • zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung

            • zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit. Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission.

              Abschluss der Ausbildung: Kommissionelle Prüfung/Diplom

              Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

              Anmerkung:

              Folgende Berufe gemäß Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, laufen aus, d.h. die Ausbildungen dürfen nicht mehr durchgeführt werden, die Berufsangehörigen werden allerdings weiterhin im Rahmen ihres Berufsbildes unter ihrer bisherigen Berufsbezeichnung tätig:

              Medizinisch-technischer Fachdienst

              Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

              Ausführung einfacher medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

              Berufsbezeichnung: Diplomierte medizinisch-technische Fachkraft Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte sind auch zur Ausübung

            • der Laborassistenz (14.2.),

            • der Röntgenassistenz (14.7.),

            • als medizinische Masseurinnen/medizinische Masseure (15.1.) einschließlich der Spezialqualifikationen Elektrotherapie, Hydro- und Balneotherpaie und Basismobilisation (15.3.)

              berechtigt.

              Ein Diplom im medizinisch-technischen Fachdienst ermöglicht den Zugang zur

              Berufsreifeprüfung gemäß Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997.

              Ergotherapiegehilfin/Ergotherapiegehilfe

              Tätigkeitsbereich:

              Einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

              Berufsbezeichnung: Ergotherapiegehilfin/Ergotherapiegehilfe

              Heilbadegehilfin/Heilbadegehilfe

              Tätigkeitsbereich:

              Einfache medizinische Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

              Berufsbezeichnung: Heilbadegehilfin/Heilbadegehilfe

              Laborgehilfin/Laborgehilfe

              Tätigkeitsbereich:

              Einfache medizinische Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien auf Anordnung und unter Aufsicht

              Berufsbezeichnung: Laborgehilfin/Laborgehilfe

       


       

        1. Exkurs: Trainingstherapie durch Sportwissenschafterinnen/ Sportwissenschafter

          Tätigkeitsbereich:

          Strukturelle Verbesserung der Bewegungsabläufe und der Organsysteme mit dem Ziel, die Koordination, Kraft, Ausdauer und das Gleichgewicht durch systematisches Training, aufbauend auf der Stabilisierung der Primärerkrankung und zur ergänzenden Behandlung von Sekundärerkrankungen, zu stärken. Übergeordnetes Ziel ist die Vermeidung des Wiedereintritts von Krankheiten sowie des Entstehens von Folgekrankheiten, Maladaptionen und Chronifizierungen.

          Die Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen hat nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht zu erfolgen. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann die Aufsicht durch eine Physiotherapeutin/einen/Physiotherapeuten erfolgen oder die Physiotherapeutin/der Physiotherapeut die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Sportwissenschafter/innen weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

          Qualifikationsprofil:

          Kompetenzen der Trainingstherapeutin/des Trainingstherapeuten:

          • verfügt auf der Grundlage seines/ihres anatomischen, physiologischen sowie pathologischen Wissens über qualifizierte Kenntnisse betreffend die gängige medizinische Terminologie;

          • ist vertraut mit typischen Organisationsstrukturen und Prozessabläufen an Einrichtungen, in denen Trainingstherapie durchgeführt wird, sowie mit der möglichen Rolle und Funktion von Sportwissenschafter/innen in solchen Einrichtungen;

          • kann die Trainingstherapie einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Lactatmessung fachgerecht durchführen und kennt die Aufgaben und Grenzen der eigenen Zuständigkeit sowie der Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe im Bereich der Trainingstherapie;

          • beherrscht die Indikationen für die Durchführung einer Trainingstherapie;

          • erkennt Kontraindikationen für die Durchführung von Trainingstherapien und kann im Verdachtsfall eine ärztliche Abklärung veranlassen;

          • ist befähigt, die für die Trainingstherapie erforderlichen, ärztlich angeordneten trainingstherapeutischen Belastungstests durchzuführen;

          • kann im Rahmen der ärztlichen Anordnung und in Abhängigkeit vom jeweiligen Therapieziel einen auf die Bedürfnisse und Ressourcen des/der jeweiligen Patienten/-in abgestimmten Trainingstherapieplan erstellen (Auswahl/Festlegung geeigneter Trainingsmethoden/-arten, der Trainingsintensität, -dauer, -häufigkeit usw.) und diesen gegebenenfalls gemäß der situativen Erfordernisse adaptieren;

          • beherrscht die Handhabung der für die jeweilige Trainingstherapie erforderlichen Geräte (einschließlich Anpassung an die patientenspezifischen Erfordernisse) und kann dem/der Patienten/-in die korrekte Handhabung vermitteln;

          • ist befähigt, Patienten/-innen zu einem adäquaten Training anzuleiten;

          • kann lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechenden Erste-Hilfe- Maßnahmen setzen;

          • kennt seine/ihre Dokumentationspflichten und -erfordernisse sowie ausgewählte Dokumentationssysteme;

          • ist befähigt, im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit gemäß den rechtlichen und fachlichen Vorgaben bezüglich Hygiene zu handeln;

          • ist sich insbesondere im Umgang mit Patienten/-innen und Begleitpersonen der Bedeutung einer respektvollen Haltung, der Freundlichkeit, des Einfühlungsvermögens, der Notwendigkeit der Wahrung der Intimsphäre, der Verschwiegenheit, der berufsethischen Grundsätze sowie der Sensibilität für verschiedene Kulturen bewusst und verfügt über Basisfertigkeiten der Kommunikation zur Anbahnung der Compliance der Patienten/-innen;

          • kann sich auf der Grundlage seiner/ihrer fachlichen und sozialkommunikativen Kompetenzen und Selbstkompetenzen in interdisziplinäre Behandlungsteams einbringen;

          • beherrscht die rechtlichen Grundlagen der Trainingstherapie und der im Bereich der Trainingstherapie tätigen Gesundheitsberufe.

            Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie:

            Zur Ausübung der Trainingstherapie sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

          • die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung

          • die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit

          • für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

          • anerkannter Qualifikationsnachweis in der Trainingstherapie

          • Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen.

            Ausübung der Trainingstherapie:

            Dienstverhältnis zu

          • Rechtsträger einer Krankenanstalt

          • Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten dient

          • freiberuflich tätigen Ärzten/-innen oder ärztlichen Gruppenpraxen

          • freiberuflich tätigen Physiotherapeuten/-innen. Berufsbezeichnung: Trainingstherapeut/Trainingstherapeutin

            Ausbildung:

            Universitätsstudium der Sportwissenschaften, das

          • durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen generell akkreditiert oder

          • durch Bescheid der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen individuell akkreditiert

      worden ist

      Rechtsgrundlagen:

      Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG), BGBl. I Nr. 89/2012,

      Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Qualifikationsprofil und Ausbildung für Sportwissenschafter/innen in der Trainingstherapie (Trainingstherapie- Ausbildungsverordnung – TT-AV), BGBl. II Nr. 460/2012

      Verordnung über generell akkreditierte Ausbildungen in der Trainingstherapie (TT- Akkreditierungsverordnung – TT-AkkV), BGBl. II Nr. 32/2014

      Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120

 


 

  • MEDIZINISCHE MASSEURIN UND HEILMASSEURIN / MEDIZINISCHER MASSEUR UND HEILMASSEUR

        1. Medizinische Masseurin / Medizinischer Masseur

          Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

          • Klassische Massage (Heilmassagen manueller und apparativer Art)

          • Packungsanwendungen (insbesondere Kataplasmen, Wärmepackungen, Kältepackungen)

          • Thermotherapie (Anwendung von Wärme oder Kälte zu Heilzwecken, wie insbesondere durch Wärmeleitung, Wärmestrahlung, Energietransformation, Wärmeentzug)

          • Ultraschalltherapie (Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20 kHz bis 10 GHz zu Heilzwecken)

          • Spezialmassagen (insbesondere Lymphdrainage, Reflexzonenmassagen, Akupunktmassage)

            zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht einer Ärztin/eines Arztes oder einer/eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes.

            Tätigkeitsbereich bei Blindheit:

          • klassische Massage (Heilmassagen manueller und apparativer Art)

          • Spezialmassagen (insbesondere Lymphdrainage, Reflexzonenmassagen, Akupunktmassage)

            zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht einer Ärztin/eines Arztes oder einer/eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes.

            Berufsberechtigung:

            Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

          • Eigenberechtigung

          • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung

          • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

          • die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

          • anerkannter Qualifikationsnachweis als medizinische Masseurin/medizinischer Masseur.

            Zur Ausübung des Berufs der medizinischen Masseurin/des medizinischen Masseurs sind auch Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes und Heilmasseurinnen/Heilmasseure berechtigt.

            Berufsausübung:

            Dienstverhältnis zu

          • einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt

          • einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen

          • einer freiberuflich tätigen Ärztin/einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis

          • einer freiberuflich tätigen Physiotherapeutin/einem freiberuflich tätigen Physiotherapeuten.

            Berufsbezeichnung:

            Medizinische Masseurin/Medizinischer Masseur

            Ausbildung:

            Die Ausbildung zur medizinischen Masseurin/zum medizinischen Masseur erfolgt in zwei Modulen (Modul A und Modul B).

            Dauer der Ausbildung:

          • Modul A und Modul B: 1690 Stunden

          • Verkürzte Ausbildung für Masseurinnen/Masseure (Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Massage): 580 Stunden

            Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung:

          • Lebensalter von mindestens 17 Jahren

          • gesundheitliche Eignung (Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung nicht aus)

          • Vertrauenswürdigkeit

          • positive Absolvierung der 9. Schulstufe.

            Abschluss der Ausbildung: Kommissionelle Prüfung/Zeugnis

            Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

            Rechtsgrundlagen:

            Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG), BGBl. I

            Nr. 169/2002

            Verordnung über die Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur- Ausbildungsverordnung – MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2003

            Verordnung über Form und Inhalt der Zeugnisse und Ausbildungsbestätigungen für die Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur- Zeugnisverordnung – MMHmZV), BGBl. II Nr. 458/2006

     


     

        1. Heilmasseurin / Heilmasseur

          Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

          Eigenverantwortliche Durchführung von

          • klassischer Massage (Heilmassagen manueller und apparativer Art)

          • Packungsanwendungen (insbesondere Kataplasmen, Wärmepackungen, Kältepackungen)

          • Thermotherapie (Anwendung von Wärme oder Kälte zu Heilzwecken, wie insbesondere durch Wärmeleitung, Wärmestrahlung, Energietransformation, Wärmeentzug)

          • Ultraschalltherapie (Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20 kHz bis 10 GHz zu Heilzwecken)

          • Spezialmassagen (insbesondere Lymphdrainage, Reflexzonenmassagen, Akupunktmassage)

            zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.

            Tätigkeitsbereich bei Blindheit:

            Eigenverantwortliche Durchführung von

          • klassischer Massage (Heilmassagen manueller und apparativer Art)

          • Spezialmassagen (insbesondere Lymphdrainage, Reflexzonenmassagen, Akupunktmassage)

            zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.

            Berufsberechtigung:

            Zur Ausübung des Berufs der Heilmasseurin/des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

          • Eigenberechtigung

          • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung

          • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

          • die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

          • anerkannter Qualifikationsnachweis als Heilmasseurin/Heilmasseur oder Berechtigung zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes.

            Berufsausübung:

          • freiberuflich

          • im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt

          • im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient

          • im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer freiberuflich tätigen Ärztin/einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis

          • im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeutin/einem freiberuflich tätigen Physiotherapeuten.

            Heilmasseurinnen/Heilmasseure sind nach Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zur

            freiberuflichen Berufsausübung berechtigt. Berufsbezeichnung: Heilmasseurin/Heilmasseur

            Ausbildung:

            Aufschulungsmodul für medizinische Masseurinnen/medizinische Masseure Dauer der Ausbildung (Aufschulungsmodul): 800 Stunden Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung:

            Berufsberechtigung als medizinische Masseurin/medizinischer Masseur

            Abschluss der Ausbildung:

            Kommissionelle Abschlussprüfung/Zeugnis

            Ein Zeugnis als Heilmasseurin/Heilmasseur ermöglicht den Zugang zur Berufsreifeprüfung

            gemäß Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997.

            Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

            Rechtsgrundlagen:

            Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG), BGBl. I

            Nr. 169/2002

            Verordnung über die Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur- Ausbildungsverordnung – MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2003

            Verordnung über Form und Inhalt der Zeugnisse und Ausbildungsbestätigungen für die Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur- Zeugnisverordnung – MMHmZV), BGBl. II Nr. 458/2006

     

      1. Spezialqualifikationen Elektrotherapie, Hydro- und Balneotherapie und Basismobilisation

        Medizinische Masseurinnen/Medizinische Masseure und Heilmasseurinnen/Heilmasseure können die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung folgender Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung erwerben:

        • Elektrotherapie

        • Hydro- und Balneotherapie

        • Basismobilisation.

          Tätigkeitsbereich:

        • Elektrotherapie: Anwendung von elektrischem Strom zu Heilzwecken, wie insbesondere durch Nieder-, Mittel- und Hochfrequenztherapie

        • Hydro- und Balneotherapie: Anwendung natürlicher Heilvorkommen, wie insbesondere Heilwässer und Peloide, Medizinalbäder, Unterwassermassagen und Unterwasserdruckstrahlmassagen

        • Basismobilisation: Unterstützung der Patienten bei der Verbesserung ihrer Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen

          Berufsbezeichnung:

        • Medizinische Masseurin/Medizinischer Masseur

          • (Elektrotherapie)

          • (medizinische Bademeisterin)/(medizinischer Bademeister)

          • (Basismobilisation)

        • Heilmasseurin/Heilmasseur

          • (Elektrotherapie)

          • (medizinische Bademeisterin)/(medizinischer Bademeister)

          • (Basismobilisation)

             

            Ausbildung:

        • Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie: 140 Stunden

        • Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie: 120 Stunden

        • Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation: 80 Stunden

          Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung:

          Absolvierung des Moduls A der Ausbildung zur medizinischen Masseurin/zum medizinischen Masseur

          Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

           

          Rechtsgrundlagen:

          Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG), BGBl. I

          Nr. 169/2002

          Verordnung über die Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur- Ausbildungsverordnung – MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2003

          Verordnung über Form und Inhalt der Zeugnisse und Ausbildungsbestätigungen für die Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur- Zeugnisverordnung – MMHmZV), BGBl. II Nr. 458/2006

      2. Lehraufgaben

        Heilmasseurinnen/Heilmasseure können die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben erwerben.

        Tätigkeitsbereich:

        • Lehrtätigkeiten im Rahmen der Ausbildung zur medizinischen Masseurin/zum medizinischen Masseur, des Aufschulungsmoduls zur Heilmasseurin/zum Heilmasseur, der Spezialqualifikationsausbildungen und der Ausbildungen für Lehraufgaben (Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts)

        • Leitung von Ausbildungen zum medizinischen Masseur, von Aufschulungsmodulen zur Heilmasseurin/zum Heilmasseur, von Spezialqualifikationsausbildungen und von Ausbildungen für Lehraufgaben (fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung)

    Berufsbezeichnung:

    Lehrberechtigte Heilmasseurin/Lehrberechtigter Heilmasseur

    Ausbildung:

    Ausbildung für Lehraufgaben: 120 Stunden

    Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung: Ausbildung zur Heilmasseurin/zum Heilmasseur

    Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

    Rechtsgrundlagen:

    Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG), BGBl. I

    Nr. 169/2002

    Verordnung über die Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur- Ausbildungsverordnung – MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2003

    Verordnung über Form und Inhalt der Zeugnisse und Ausbildungsbestätigungen für die Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur- Zeugnisverordnung – MMHmZV), BGBl. II Nr. 458/2006

 

  • SANITÄTERIN / SANITÄTER

    Berufs- und Tätigkeitsberechtigung:

    Tätigkeiten der Sanitäterin/des Sanitäters dürfen

    • ehrenamtlich

    • berufsmäßig

    • als Soldatin/Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbedienstete/Strafvollzugsbediensteter,

      Angehörige/Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender ausgeübt werden.

      Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es der Absolvierung von Fortbildungen sowie einer Rezertifizierung.

      Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten der Sanitäterin/des Sanitäters setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zur Rettungssanitäterin/zum Rettungssanitäter bzw. zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter und des Berufsmoduls voraus.

      Zur Ausübung von Tätigkeiten der Sanitäterin/des Sanitäters sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

    • Eigenberechtigung

    • die für die Erfüllung der der Pflichten der Sanitäterin/des Sanitäters erforderliche gesundheitliche Eignung

    • die für die Erfüllung der der Pflichten der Sanitäterin/des Sanitäters erforderliche Vertrauenswürdigkeit

    • die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

    • anerkannter Qualifikationsnachweis als Sanitäterin/Sanitäter

    • erfolgreiche Absolvierung der Rezertifizierungen.

      Berufsausübung:

      Der Beruf bzw. die Tätigkeiten der Sanitäterin/des Sanitäters dürfen nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses in folgenden Einrichtungen ausgeübt werden:

    • Arbeiter-Samariter-Bund

    • Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich

    • Malteser Hospitaldienst Austria

    • Österreichisches Rotes Kreuz

    • Sanitätsdienst des Bundesheers

    • Einrichtungen einer Gebietskörperschaft

    • sonstige Einrichtungen

      sofern die Aufsicht durch eine Notärztin/einen Notarzt oder eine/n sonstigen fachlich geeignete/n Ärztin/Arzt mit mindestens jeweils fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung gewährleistet ist.

       

          1. Rettungssanitäterin / Rettungssanitäter

            Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

            Selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transportes, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik nach ärztlicher Anordnung; Übernahme sowie Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport; Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff; qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen (Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen, Defibrillation mit halbautomatischen Geräten, Herstellung der Transportfähigkeit sowie sanitätsdienstliche Durchführung des Transports, solange und soweit eine zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht, eine unverzügliche Anforderung der Notärztin/des Notarztes ist zu veranlassen); sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.

            Berufsbezeichnung: Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter Ausbildung:

            Dauer der Ausbildung:

            • Modul 1: 260 Stunden

            • Verkürzte Ausbildung für Medizinerinnen/Mediziner: 225 Stunden

            • Verkürzte Ausbildung für Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten: 232 Stunden

            • Verkürzte Ausbildung für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege: 226 Stunden

              Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung:

            • Lebensalter von mindestens 17 Jahren

            • gesundheitliche Eignung

            • Vertrauenswürdigkeit

            • erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht oder Pflichtschulabschluss- Prüfung.

              Abschluss der Ausbildung:

              Kommissionelle Abschlussprüfung/Zeugnis

              Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

              Rechtsgrundlagen:

              Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG), BGBl. I Nr. 30/2002

              Verordnung über die Ausbildung zum Sanitäter (Sanitäter-Ausbildungsverordnung – San-AV), BGBl. II Nr. 420/2003

       

        1. Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter

          Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

          Tätigkeiten der Rettungssanitäterin/des Rettungssanitäters; Unterstützung der Ärztin/des Arztes bei allen notfall- und katastrophenmedizinischen Maßnahmen einschließlich der Betreuung und des sanitätsdienstlichen Transports von Notfallpatienten; Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimitteln, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden; eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Materialien und Arzneimittel; Mitarbeit in der Forschung.

          Berufsbezeichnung: Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter Ausbildung:

          Dauer der Ausbildung: Modul 2: 480 Stunden

          Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung:

          • Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung zur Rettungssanitäterin/zum Rettungssanitäter

          • Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem, mit welchem die Eignung für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter bestätigt wird

          • erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests.

            Abschluss der Ausbildung:

            Kommissionelle Abschlussprüfung/Zeugnis

            Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

            Rechtsgrundlagen:

            Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG), BGBl. I Nr. 30/2002

            Verordnung über die Ausbildung zum Sanitäter (Sanitäter-Ausbildungsverordnung – San-AV), BGBl. II Nr. 420/2003

        2. Notfallkompetenzen Arzneimittellehre, Venenzugang und Infusion, Beatmung und Intubation

          Allgemeine Notfallkompetenzen

          Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter können die Berechtigung zur Durchführung folgender allgemeiner Notfallkompetenzen erwerben:

          • Arzneimittellehre: Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden

          • Venenzugang und Infusion: Punktion peripherer Venen und Infusion kristalloider Lösungen

          jeweils im Rahmen von Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit eines Notfallpatienten, soweit das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann.

          Voraussetzung für die Durchführung allgemeiner Notfallkompetenzen:

          • Berechtigung der Notfallsanitäterin/des Notfallsanitäters hierzu auf Grund der jeweiligen erfolgreich absolvierten Ausbildung

          • Anweisung einer anwesenden Ärztin/eines anwesenden Arztes oder sofern eine Ärztin/ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung der Notärztin/ des Notarztes oder die Veranlassung derselben.

            Besondere Notfallkompetenzen

            Die Notfallsanitäterin/Der Notfallsanitäter kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Berechtigung zu weiteren Tätigkeiten erwerben:

          • Beatmung und Intubation: Durchführung der endotrachealen Intubation ohne Prämedikation und endotrachealen Vasokonstriktorapplikation

            Voraussetzung für die Durchführung besonderer Notfallkompetenzen:

          • Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen und erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung

          • schriftliche Ermächtigung durch die/den für die ärztliche Versorgung zuständige/n Vertreter/in der jeweiligen Einrichtung

          • entsprechende Anweisung einer anwesenden Ärztin/eines anwesenden Arztes oder sofern eine Ärztin/ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung der Notärztin/des Notarztes oder die Veranlassung derselben.

            Die Berechtigung ist vom erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an mit zwei Jahren befristet und darf erst nach Überprüfung der Kenntnisse (Rezertifizierung) neuerlich erteilt werden.

            Berufsbezeichnungen:

          • Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre (NKA)

          • Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion(NKV)

          • Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter mit besonderer Notfallkompetenz Beatmung und Intubation (NKI)

          Ausbildung:

          • Allgemeine Notfallkompetenz Arzneimittellehre: 40 Stunden Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung:

          o Erfolgreiche Absolvierung des Moduls 2 (Ausbildung zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter)

          • Allgemeine Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion: 50 Stunden Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung:

            • Erfolgreiche Absolvierung des Moduls 2 (Ausbildung zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter)

            • Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre

          • Besondere Notfallkompetenz Beatmung und Intubation: 110 Stunden Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung:

            • Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion

            • Nachweis von 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem

          Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

          Rechtsgrundlagen:

          Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG), BGBl. I Nr. 30/2002

          Verordnung über die Ausbildung zum Sanitäter (Sanitäter-Ausbildungsverordnung – San-AV), BGBl. II Nr. 420/2003

        3. Berufsmodul

      Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten der Sanitäterin/des Sanitäters ist entweder eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin/zum Rettungssanitäter oder zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter.

      Ausbildung:

      Berufsmodul: 40 Stunden

      Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

      Rechtsgrundlagen:

      Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG), BGBl. I Nr. 30/2002

      Verordnung über die Ausbildung zum Sanitäter (Sanitäter-Ausbildungsverordnung – San-AV), BGBl. II Nr. 420/2003

 

  • ZAHNÄRZTLICHE ASSISTENZ

    Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

    Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs sowie von Fachärztinnen/Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bei der Behandlung und Betreuung der Patientinnen/Patienten einschließlich der Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in der zahnärztlichen Ordination.

    Der Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Behandlung und Betreuung der Patientinnen/Patienten umfasst insbesondere

    • Assistenz bei der konservierenden Behandlung einschließlich Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen

    • Assistenz bei der chirurgischen Behandlung

    • Assistenz bei der prothetischen Behandlung sowie einfache Labortätigkeiten

    • Assistenz bei der parodontologischen Behandlung

    • Assistenz bei der kieferorthopädischen Behandlung

    • Assistenz bei prophylaktischen Maßnahmen einschließlich Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsberatung und Fluoridierung

    • Anfertigung, Entwicklung und Archivierung von Röntgenaufnahmen

    • Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung

      nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder von Fachärztinnen/Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.

      Qualifikationsprofil:

      Kompetenzen der Zahnärztlichen Assistentin/des Zahnärztlichen Assistenten: Verwaltung:

      Verwaltungsarbeiten:

    • Patientendaten erfassen und verarbeiten

    • Ablagesysteme einrichten, Registratur- und Archivierungsarbeiten unter Berücksichtigung von Aufbewahrungsfristen durchführen (Patientendokumentation)

    • Anamneseblätter verwalten

    • Posteingang und -ausgang bearbeiten

    • Schriftverkehr durchführen, Vordrucke und Formulare bearbeiten

    • Dokumentationspflichten nach verschiedenen Rechtsquellen (z.B. Strahlenschutz, Medizinprodukte, Abfall) umsetzen

    • zahnärztliche Bestätigungen vorbereiten Materialbeschaffung und –verwaltung:

    • Bedarf für den Einkauf von Waren, Arzneimitteln, Werkstoffen und Materialien ermitteln, Bestellungen aufgeben

    • Wareneingang und -ausgang bearbeiten

    • zahntechnische Material- und Laborrechnungen überprüfen

    • Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel sachgerecht lagern und überwachen

      Rechnungswesen:

    • Zahlungsvorgänge abwickeln

    • Zahlungseingänge und -ausgänge erfassen und kontrollieren

    • Mahnverfahren betreuen Abrechnung von Leistungen:

    • Honorarordnungen und Vertragsbestimmungen anwenden

    • Heil- und Kostenpläne erklären und über Kostenzusammensetzung informieren

    • erbrachte Leistungen für die Versicherungsträger erfassen sowie bei der Abrechnung mitwirken

    • grundlegende Vorschriften des Sozialversicherungsrechts anwenden

    • Funktionsweise der und Umgang mit der E-Card beherrschen Mitwirkung bei der Organisation des zahnärztlichen Notfalldienstes in der Praxis Arbeitsorganisation und Qualitätsmanagement

      Organisation der ausbildenden Ordination:

    • Struktur, Aufgaben und Funktionsbereiche der Ordination erläutern

    • Geräte und Instrumente des ausbildenden Betriebes handhaben, pflegen und warten

    • Fehler in der Funktionsweise von Geräten und Mängel an Instrumenten feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

      Arbeiten im zahnärztlichen Team:

    • Integration in das zahnärztliche Team, Kooperation mit Mitarbeitern/-innen und eigenverantwortliches Handeln

    • Systematische Planung der Durchführung von Arbeitsschritten Qualitäts- und Zeitmanagement:

    • Mitwirkung bei Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung

    • patientenspezifische Terminplanung durchführen

    • Wiederbestellung organisieren

    • Koordination einer bedarfsgerechten Terminplanung mit zahntechnischen Laboren Datenschutz und -sicherheit:

    • Berücksichtigen des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechend den Vorschriften

      Patientenbetreuung

      Telefonische Betreuung der Patientinnen/Patienten und Terminvereinbarung Kommunikation unter Berücksichtigung verschiedener Patientengruppen:

    • Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen

    • Patienten/-innen und begleitende Personen über Praxisabläufe hinsichtlich Diagnostik, Behandlung, Wiederbestellung, Verwaltung und Abrechnung informieren und zur Kooperation motivieren

    • Erklärung und Hilfe bei Erhebung der Anamnese

    • auf die jeweils spezifische Situation und Verhaltensweise der Patienten/-innen eingehen

    • Patienten/-innen unter Berücksichtigung ihrer Erwartungen und Wünsche vor, während und nach der Behandlung betreuen

    • verantwortungsbewusst beim Aufbau einer Patientenbindung mitwirken

    • Besonderheiten im Umgang mit speziellen Patientengruppen, insbesondere mit ängstlichen, behinderten und pflegebedürftigen Personen, Risikopatienten/-innen sowie Kindern, beachten

      Verhalten in Konfliktsituationen:

    • Konflikte durch vorbeugendes Handeln vermeiden

    • Konflikte erkennen und einschätzen

    • zur Lösung von Konfliktsituationen beitragen

      Assistenz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Patientengruppen für alle Fachgebiete:

    • Vorbereitung des Arbeitsplatzes, der Instrumente und der Materialien

    • Vorbereitung der Patienten/-innen für die zahnärztliche Behandlung

    • Absaug- und Haltetechnik beherrschen

    • bei allen Behandlungsmaßnahmen assistieren

    • Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten

    • Kenntnisse des gängigen zahnärztlichen Instrumentariums, deren Anwendung und Pflege

    • Behandlungsabläufe dokumentieren

    • Wirkungen von Werkstoffen und Materialien beachten

    • Verordnung von Arzneimitteln vorbereiten

    • Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen

      • Symptome bedrohlicher Zustände, insbesondere bei Schock, Atem- und Kreislaufstillstand, Bewusstlosigkeit, starken Blutungen und Allergien erkennen und Maßnahmen einleiten

      • Rettungsdienst alarmieren

      • Mitwirkung an Maßnahmen des/der Zahnarztes/Zahnärztin bei Zwischenfällen

      • Erste Hilfemaßnahmen bei Unfällen, insbesondere bei Unfällen mit Infektionspotential einleiten und durchführen

      Assistenz in der konservierenden Zahnheilkunde:

    • Absaugen von Mundflüssigkeiten

    • Trockenlegung des Arbeitsfeldes

    • Assistenz beim Legen von Füllungen

    • Polieren von Füllungen

    • Herstellen von provisorischen Füllungen

    • Assistenz bei Wurzelbehandlungen Assistenz in der prothetischen Zahnheilkunde:

    • Assistenz bei prothetischen Arbeiten

    • Assistenz bei Abformungen

    • Planungs- und Situationsmodelle

    • Hilfsmittel zur Abformung und Bissnahme herstellen

    • Zementüberschüsse entfernen

    • Assistenz beim Legen von Fäden

    • Anfertigung von Provisorien und Mitarbeit bei Reparaturen von Kunststoffprothesen

    • Assistenz bei Reparaturen

    • Archivieren und Anfertigen von Modellen und Arbeitsmitteln und deren Archivierung Assistenz in der zahnärztlichen Chirurgie:

    • Assistenz bei der Vorbereitung chirurgischer Eingriffe

    • Kenntnisse des gängigen chirurgischen Instrumentariums

    • Assistenz bei sämtlichen chirurgischen Behandlungen

    • Kenntnisse der Abläufe bei verschiedenen chirurgischen Eingriffen

      Prophylaxe:

    • Ursachen und Entstehung von Karies und Parodontalerkrankungen erläutern

    • Patienten/-innen die Möglichkeiten der Karies- und Parodontalprophylaxe, insbesondere Mundhygiene, zahngesunde Ernährung und Fluoridierung, erklären und zur Mundhygiene motivieren

    • Patienten/-innen über Zahnputztechniken instruieren, über geeignete Hilfsmittel zur Mundhygiene informieren

    • Assistenz bei lokalen Fluoridierungsmaßnahmen

    • Anfärben von Zahnbelägen

    • Dokumentation von Prophylaxemaßnahmen Assistenz in der Kieferorthopädie:

    • Assistenz bei sämtlichen kieferorthopädischen Behandlungsabläufen

    • Assistenz bei präventiven und therapeutischen Maßnahmen von Zahnstellungs- und Kieferanomalien

    • Fotodokumentation Röntgen und Strahlenschutz:

    • Funktionsweise von Röntgengeräten erklären

    • Grundlagen der Erzeugung von Röntgenstrahlen und der biologischen Wirkungen von ionisierenden Strahlen erklären

    • Maßnahmen des Strahlenschutzes für Patienten/-innen und Personal durchführen

    • Intra- und extraorale Aufnahmetechniken durchführen

    • Befragungs-, Aufzeichnungs-, Belehrungs-, Kontroll- und Dokumentationspflichten beachten, entsprechende Maßnahmen durchführen

    • Film- und Bildbearbeitung durchführen

    • Assistenz bei Maßnahmen zur Fehleranalyse und Qualitätssicherung Hygiene und Umwelt:

    • Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen aufzeigen

    • Bedeutung der Hygiene für die Ordination kennen

    • Maßnahmen der Hygienekette auf Grundlage des Hygieneplans der Ordination durchführen

    • hygienische und technische Wartung am Arbeitsplatz

    • Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Behandlungsinstrumenten und – geräten

    • Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen und die Verantwortlichen nach den Arbeitnehmervorschriften informieren

    • Abfallentsorgung und Umweltschutz

    • mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb vermeiden (Entsorgung, Mülltrennung)

    • Möglichkeiten der umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

    • Abfälle vermeiden.

      Berufsberechtigung:

      Zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

    • die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung

    • die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit

    • die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

    • anerkannter Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz.

      Berufsausübung:

      Dienstverhältnis zu

    • freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Fachärztin/Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

    • zahnärztlicher Gruppenpraxis oder ärztlichen Gruppenpraxis, an der mindestens eine Fachärztin/ein Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beteiligt ist,

    • Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,

    • Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde oder für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

      Berufsbezeichnung:

      Zahnärztliche Assistentin/Zahnärztlicher Assistent

      Ausbildung:

      Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

    • einer/einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Fachärztin/Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

    • einer zahnärztlichen Gruppenpraxis oder einer ärztlichen Gruppenpraxis, an der mindestens eine Fachärztin/ein Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beteiligt ist

    • dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

    • dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde oder für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.

      Die theoretische Ausbildung ist an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz zu absolvieren.

      Dauer der Ausbildung: 3 Jahre

    • mindestens 600 Stunden theoretischer Unterricht und

    • mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung

      Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung:

    • erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder Pflichtschulabschluss-Prüfung

    • Vorliegen eines Dienstverhältnisses einschließlich Einverständniserklärung der Dienstgeberin/des Dienstgebers

    • die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung

    • die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

Abschluss der Ausbildung: Kommissionelle Prüfung/Zeugnis

Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

Rechtsgrundlagen:

Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I Nr. 125/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2012 Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Zahnärztlichen Assistenz und über die Weiterbildung und das Qualifikationsprofil der Prophylaxeassistenz (ZASS- Ausbildungsverordnung – ZASS-AV), BGBl. II Nr. 283/2013

 

    1. Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz

      Tätigkeitsbereich:

      Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen zur Vorbeugung der Erkrankung der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs.

      Qualifikationsprofil:

      Kompetenzen der Prophylaxeassistentin/des Prophylaxeassistenten: Beschaffung und Übernahme von Befunden:

      • Erheben von Plaque- und Zahnsteinbefall

      • Plaqueindizes, Blutungsindizes

      • Beurteilen und Dokumentation der gingivalen Entzündung

      • Durchführung von Speicheltests

      • Erheben von PGU bzw. im Bedarfsfall eines Parodontalstatus

      • Mund- und Gesichtsphotographie

      • Dokumentation des parodontalen Entzündungsgrads

      • Sensibilitätstest im Recall (nur nach Rücksprache mit dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs)

      • Abnahme und Durchführung von mikrobiologischen Untersuchungen und Risiko- Tests

      • Aufzeichnen von Veränderungen an der Zahnhartsubstanz und den parodontalen Geweben, Beurteilung und Meldung an den Angehörigen des zahnärztlichen Berufes

      • Auffällige Veränderungen der Mundschleimhaut an den Angehörigen des zahnärztlichen Berufes weiterleiten

        Motivierung zur Verhaltensänderung durch Aufklärung, Anleitung und Überwachung:

      • Aufklärung über Ursachen, Verlauf und Folgen von Karies, Gingivitis und parodontalen Erkrankungen

      • patientenspezifische Motivation zur Verhaltensänderung

      • bedarfsorientierte Instruktion von karies- und parodontalprophylaktischen Maßnahmen

      • oralprophylaktische Ernährungsberatung

      • Durchführung und Kontrolle des bedarfsorientierten, individuellen Prophylaxeprogramms

      • detaillierte Information für die Durchführung von lokaler dentaler Softchemo- und Chemoprävention und über präventive zahnmedizinische Möglichkeiten

        Durchführung präventiver und therapeutischer Maßnahmen:

      • Professionelle Zahnreinigung (bedarfsorientierte Arbeitssystematik)

      • Herstellen von sauberen Verhältnissen in der Mundhöhle

      • prophylaktische Maßnahmen (z.B. Ernährungsfragen, Anleitung zur Interdentalraumreinigung)

      • lokale Anwendung von zahnhalsdesensibilisierenden Mitteln

Sicherstellen der Arbeitsabläufe im Praxisteam und am eigenen Arbeitsplatz:

  • sonstiger Einsatz im Praxisteam

  • fachgerechte Wartung und Entsorgung von Apparaten und Materialien

  • Organisation und Durchführung des individuellen Recallsystems

  • Korrespondenz

  • Beschaffung und Lagerhaltung von Prophylaxehilfsmitteln.

Berufsberechtigung:

Zur Ausübung der Prophylaxeassistenz sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

  • Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz und

  • anerkannter Qualifikationsnachweis in der Prophylaxeassistenz.

    Berufsbezeichnung: Prophylaxeassistentin/Prophylaxeassistent Ausbildung:

    Die Weiterbildung ist berufsbegleitend durchzuführen.

    Dauer der Weiterbildung: 144 Stunden

  • mindestens 64 Stunden theoretische Ausbildung und

  • mindestens 80 Stunden praktische Ausbildung einschließlich 30 Befundungen

    Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung:

  • Berufsberechtigung und eine mindestens zweijährige Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz,

  • Vorliegen eines Dienstverhältnisses einschließlich Einverständniserklärung der Dienstgeberin/des Dienstgebers.

Abschluss der Weiterbildung: Kommissionelle Prüfung/Zeugnis

Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

Rechtsgrundlagen:

Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I Nr. 125/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2012 Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Zahnärztlichen Assistenz und über die Weiterbildung und das Qualifikationsprofil der Prophylaxeassistenz (ZASS- Ausbildungsverordnung – ZASS-AV), BGBl. II Nr. 283/2013